Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.10.2025Publikationsdatum: 07.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7940/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).
A.
A.a Mit Verfügung vom 27. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b Mit Urteil E-7221/2023 vom 12. März 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein.
A.c Auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vom 5. April 2024 trat das Gericht mit Urteil E-2178/2024 vom 4. Juni 2024 nicht ein.
A.d Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde infolge wiederwägungsweiser Wiederaufnahme durch die Vorinstanz mit Entscheid E-3720/2024 vom 9. Juli 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.e Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das Mehrfachgesuch vom 25. März 2024 und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhoben Beschwerde vom 11. März 2025 mit Urteil E-1700/2025 vom 14. April 2025 ab.
A.f Auf ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz infolge funktioneller Unzuständigkeit mit Verfügung vom 17. September 2025 nicht ein.
A.g
A.g.a Am 25. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils E-1700/2025 vom 14. April 2025.
A.g.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-7342/2025 vom 23. Oktober 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte.
B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2025 um «Aussetzung der Frist für die Durchführung der Wegweisung», welches es als Fristerstreckungsgesuch entgegennahm und behandelte, ab, erklärte den mit Verfügung vom 27. November 2023 angeordneten Vollzug der Wegweisung für anwendbar und hielt ferner fest, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. Gegen die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D. Der Beschwerdeführer hält sich zur Zeit der Fällung des vorliegenden Urteils im (...), auf.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei bei Feststellung der Unzuständigkeit die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen ist (vgl. Art. 7 f. VwVG).
1.2 Ist die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung - mitunter trotz fehlender Zuständigkeit - auf ein Gesuch eingetreten, stellt die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen fest, mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. BGE 127 V 1 E. 1, m.w.H.).
2.1 Aufgrund des Inhalts der Rechtsmitteleingabe ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aussetzung der Ausschaffung anstrebt und dies damit begründet, er wolle weitere Abklärungen betreffend hängige Verfahren in der Türkei tätigen. Im Zusammenhang mit der zu diesem Zweck beabsichtigten Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung in der Schweiz ersucht er weiter um Unterstützung durch das Personal der (...).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisfrist am 9. September 2025 verstrich und der Beschwerdeführer nach deren Ablauf um «Aussetzung der Frist für die Durchführung der Wegweisung» beziehungsweise um Aussetzung der Ausschaffung ersuchte.
2.3 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, nach Verstreichen der Ausreisefrist sei eine Fristverlängerung nicht mehr möglich und für die vorübergehende Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bestünden keine Gründe.
2.4 Nach Verstreichen der angesetzten Ausreisefrist liegt es in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden, die betroffene Person auszuschaffen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. a AIG [SR 142.20]). Im Rahmen dieser Ausschaffungszuständigkeit kann die kantonale Behörde bei Vorliegen entsprechender Gründe die Ausschaffung aufschieben (vgl. Art. 69 Abs. 3 AIG).
Da der Beschwerdeführer vorliegend sein Gesuch auf «vorübergehende Aussetzung der Frist zur Durchführung der Wegweisung» nach Ablauf der vom SEM gesetzten Ausreisefrist stellte, lag die Zuständigkeit für die Eingabe vom 7. Oktober 2025 gestützt auf das vorstehend Ausgeführte nicht bei der Vorinstanz, sondern der für die Ausschaffung zuständigen kantonalen Behörde. Gleiches gilt auch für das von der Vorinstanz nicht explizit behandelte und in der Rechtsmitteleingabe gestellte Ersuchen um Unterstützung durch das Personal der (...) im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung in der Schweiz.
Ergänzend ist festzuhalten, dass kein Raum dafür bestand, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Oktober 2025 sinngemäss auch als Wiedererwägungsgesuch behandelte und Wegweisungsvollzugshindernisse prüfte beziehungsweise prüfte, ob neue «Gründe den Vollzug der Wegweisung temporär verunmöglichen», zumal der Beschwerdeführer solches gar nicht geltend machte.
2.5 Aufgrund des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Vorinstanz für die Behandlung der Eingabe vom 7. Oktober 2025 nicht zuständig war und der vorinstanzliche Entscheid aus diesem Grund aufzuheben ist.
2.6 Ein bei den unzuständigen Behörden eingeleitetes Verfahren soll nicht durch Nichteintretensentscheid erledigt werden beziehungsweise trifft diese eine Überweisungspflicht. Dabei hat eine Überweisung durch Bundesinstanzen auch zu erfolgen, wenn eine kantonale Behörde als zuständig erachtet wird (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 159).
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die für die Ausschaffung zuständige kantonale Behörde zu überweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben.
Die Sache wird gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG der zuständigen kantonalen Behörde überwiesen.
Das SEM wird angewiesen, die vorinstanzlichen Akten umgehend im Original an die zuständige kantonale Behörde zu überweisen (siehe Verteiler).
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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