Asylum removal not unreasonable despite medical and suicide risk claims

e-7991-2016Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung09.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Senegalese family challenged the SEM's refusal to reconsider the enforceability of their removal, arguing that their own psychiatric condition, the father's acute suicidality, and their son C.'s developmental disorders made return impossible. The Federal Administrative Court held that the medical situation had not changed in a legally relevant way since the earlier judgment, and that the child’s current diagnoses and suspected autism did not alter the previous assessment that removal would not cause a rapid life-threatening deterioration. The court also noted that any suicidality could be managed through protective transfer measures. The appeal was dismissed, but free legal aid was granted and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 111b AsylG; unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen gesundheitlicher Gründe und Wiedererwägung; eine Wiedererwägung setzt eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage voraus. Bei medizinischen Vollzugshindernissen ist entscheidend, ob die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt; eine im Heimatstaat lediglich abweichende oder weniger hochwertige Behandlung genügt nicht. Eine behauptete Suizidalität steht dem Vollzug nicht entgegen, wenn durch geeignete Schutz- und Begleitmassnahmen der Umsetzung begegnet werden kann (vgl. insb. consid. 3, 4.3, 4.7).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-7991/2016

Entscheiddatum: 09.01.2017Publikationsdatum: 17.01.2017

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7991/2016

Urteil vom 9. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. September 2012 beziehungsweise am 26. Juli 2013 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 7. März 2014 lehnte die Vorinstanz ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 ab.

B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Asylentscheids bezüglich des Vollzugs der Wegweisung. Sie führten im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung bedeute für die ganze Familie eine schwerwiegende Gefährdung. Die Gefahr, die von ihrer Suizidalität ausgehe, werde sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Wegweisung verwirklichen. Alle Familienmitglieder seien auf eine ausgeprägte, regelmässige psychiatrische Behandlung angewiesen. Im Senegal sei die dauerhafte und intensive Behandlung nicht - oder zumindest nicht ausreichend - gewährleistet. Vor dem gesundheitlichen Hintergrund sei auch die ökonomische Reintegration massiv erschwert.

Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Arztberichte zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich und die ursprüngliche Verfügung teilweise, soweit sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, im Sinne vorsorglicher Massnahmen den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Weiter sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.

Sie reichten einen Bericht des Kinderspitals E._______ vom 25. November 2016, eine Ergänzung dieses Berichts vom 16. Dezember 2016 sowie ein E-Mail einer Ethnologin/Psychologin der (...) vom 19. Dezember 2016 zu den Akten.

E. Mit Telefax vom 27. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG); im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug richten sich die zulässigen Rügen nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

  1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder habe sich bereits das Bundesverwaltungsgericht befasst. Dieses sei damals zum Schluss gekommen, dass trotz depressiver Episode mittleren Grades des Beschwerdeführers und des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der (...) keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es werde daher lediglich geprüft, ob sich die Situation der Beschwerdeführenden dahingehend verschlechtert habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würden. Aus den eingereichten Arztberichten sei ersichtlich, dass ein grosser Teil der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden mit der unsicheren Aufenthaltssituation und der Angst die Schweiz verlassen zu müssen, einhergehe. Gemäss Rechtsprechung führe dies jedoch nicht dazu, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz auf unbestimmte Zeit verlängert werde. Die Beschwerdeführenden hätten 36 beziehungsweise 47 Jahre im Senegal gelebt. Ihre Familie und ihre Kinder würden dort leben und sie seien beide gebildet und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Insgesamt könne es den Beschwerdeführenden zugemutet werden, dass sie unter geschützten Rahmenbedingungen und mit Hilfe der zuständigen Stellen in ihr Heimatland zurückkehren. Die Kinder seien jung und anpassungsfähig, weshalb eine Rückkehr auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar sei. Mit der gesundheitlichen Situation des Kindes C._______ habe sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits befasst und es sei nicht ersichtlich, dass sich seit diesem Entscheid etwas zugetragen habe, das eine andere Einschätzung der Situation rechtfertigen würde.

4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die nun eingereichten Berichte würden deutlich machen, dass insbesondere ihr Kind C._______ bei einem Vollzug der Wegweisung konkret gefährdet wäre. Die Ärzte würden darauf hinweisen, dass eine logopädische Therapie und eine heilpädagogische Förderung für C._______ aufgrund der schweren Entwicklungsstörung unabdingbar und eine psychotherapeutische Begleitung absolut grundlegend sei. Eine Rückkehr in den Senegal bedeute für ihn eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung seiner psychischen Stabilität und Entwicklung sowie auch der Entwicklung in anderen Bereichen. Inzwischen bestehe auch der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung. Das Kinderspital prognostiziere eine äusserst prekäre Entwicklungsperspektive bei einer Wegweisung. Eine entsprechende Behandlung und Förderung sei im Senegal nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Damit habe sich die Diagnose bei C._______ erweitert und wiedererwägungsrechtlich wesentlich verändert. Dies gelte auch bezüglich des Kindeswohls. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass ihre Gesundheit wesentlich mit dem Kindeswohl zusammenhänge. Die Vorinstanz beurteile ihre psychischen Erkrankungen ausschliesslich vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Senegal. Die Schwere der Erkrankungen sowie die Suizidgefahr würden den gegenwärtig prekären Gesundheitszustand nochmals unterstreichen. Dem eingereichten E-Mail lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2016, dem Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, wegen akuter Suizidalität stationär in der (...) aufhalte. Der aktuelle Gesundheitszustand weise eindeutig darauf hin, dass dieser äusserst instabil sei und insbesondere ein (erweiterter) Suizid im Falle einer Wegweisung nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Ein Vollzug der Wegweisung in den Senegal sei deshalb nicht zumutbar.

4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

4.4 Als Wiedererwägungsgrund wird von den Beschwerdeführenden hauptsächlich der Gesundheitszustand ihres Kindes C._______ geltend gemacht. Die Diagnose habe sich erweitert. Somit liege eine wiedererwägungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung vor. Sie unterstützen dieses Vorbringen mit mehreren eingereichten Arztberichten.

4.5 Im Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 hat sich das Gericht bereits mit dem Gesundheitszustande des Kindes C._______ auseinandergesetzt. Damals stellte das Gericht fest, dass bei C._______ ein kognitiver Entwicklungsrückstand, eine expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung und eine feinmotorische Ungeschicklichkeit diagnostiziert worden sei. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine solche retardierte Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstelle, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Gleiches gelte bezüglich der retardierten sprachlichen Entwicklung des Kindes (Urteil des BVGer E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 6.3.5).

Der neuste Bericht des Kinderspitals E._______ vom 25. November 2016 diagnostiziert einen kognitiven Entwicklungsrückstand, eine expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung sowie eine Verhaltensauffälligkeit mit motorischen Unruhen, Impulsivität, auffälliger sozialer Interaktion und auffälligem Spielverhalten. Das Kind gehe in die Spielgruppe und erhalte heilpädagogische Frühförderungen. Hinsichtlich der Einschulung in den Kindergarten empfiehlt der Bericht eine separierte Sonderschulung. Der ergänzende Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2016 spricht einerseits von Entwicklungsfortschritten, andererseits von zusätzlichen Symptomen auf der Verhaltensebene. Es gebe Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung.

Daraus geht klar hervor, dass kein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Die aktuelle Diagnose entspricht ziemlich genau derjenigen, welche im Zeitpunkt des Urteils E-1898/2014 vorgelegen hat. Auch der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung vermag an der im zitierten Urteil gemachten Schlussfolgerung, dass keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, nichts zu ändern. Das Kindeswohl wurde in genanntem Urteil berücksichtigt. Bezüglich des Kindes C._______ liegt somit nach wie vor keine Gefährdung vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar scheinen lässt.

4.6 Auch bezüglich der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten keine wiedererwägungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes. In den aktuellen Arztberichten des Kindes C._______ ist sogar mehrfach von einer Stabilisierung des familiären und sozialen Umfeldes die Rede. Diesbezüglich ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil E-1898/2014 E. 6.3.3 ff. zu verweisen. Gemäss dem eingereichten E-Mail vom 19. Dezember 2016 befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig aufgrund akuter Suizidalität sowie des Verdachts auf erweiterten Suizid in stationärer Behandlung in der (...). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde wurde dieser Rückfall offensichtlich durch die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ausgelöst. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach die Angst davor, die Schweiz verlassen zu müssen, nicht dazu führen könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf unbestimmte Zeit verlängert werde. Es liegen keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor.

4.7 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollte ihnen allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden.

4.8 Bezüglich weiterer allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführenden den Grossteil ihres Lebens im Senegal verbracht haben, sie über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügen.

4.9 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

  1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden auszugehen. Sodann können ihre Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

Schlagwörter

asylumremoval enforcementreconsiderationmedical hardshipchild welfaresuicide riskprovisional admissionlegal aidcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SEM rightly rejected the asylum reconsideration request concerning removal enforcement

Extrahierter Entscheid

No legally relevant new circumstances justified reopening; the reconsideration request was properly denied.

Extrahierte Begründung

The medical reports did not show a substantial change from the situation already assessed in the prior BVGer judgment. The feared deterioration and suicide risk were linked mainly to uncertainty about residence status, which does not make the stay in Switzerland indefinite.

Kernrechtsfrage

Whether execution of removal to Senegal is unreasonable because of the child's condition and the parents' psychiatric state

Extrahierter Entscheid

Removal remained reasonable; no medical obstacle reached the threshold of a rapid and life-threatening deterioration upon return.

Extrahierte Begründung

The child's current diagnoses largely matched those already considered in the 2015 judgment. Even the suspected autism-spectrum disorder did not alter the earlier conclusion. For the parents, the record showed no materially changed condition. Suicide risk could be addressed through escort, medical preparation, and protective measures during transfer.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to provisional admission due to unreasonableness of removal

Extrahierter Entscheid

No provisional admission was warranted because no removal-enforcement obstacle was established.

Extrahierte Begründung

Since the reconsideration arguments failed, the underlying requirement for provisional admission was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid / waiver of procedural costs

Extrahierter Entscheid

Yes; they were indigent and their appeal was not hopeless.

Extrahierte Begründung

The court accepted lack of means and considered the appeal not manifestly without prospects, so no costs were imposed.

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