Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zu Gunsten von B._______, geboren am (...), Verfügung des SEM vom 22. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 22.04.2025Publikationsdatum: 13.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8013/2024
Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zu Gunsten von B._______, geboren am (...), Verfügung des SEM vom 22. November 2024 / N (...).
A. Die Vorinstanz anerkannte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Familienzusammenführung mit ihrer Tochter B._______ sowie Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie aus, bei der Geburt ihrer Tochter habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie erwacht sei, habe ihr die Hebamme mitgeteilt, das Kind sei bei der Geburt gestorben. Ende des Jahres 2023 sei die Mutter ihres Ex-Mannes gestorben. In der Folge habe sie erfahren, dass ihre Tochter gar nicht gestorben, sondern von ihrem Ex-Mann zu dessen Mutter gebracht worden sei.
C. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die Beschwerdeführerin um Beantwortung offener Fragen, zu welchen diese mit Eingabe vom 8. November 2024 Stellung nahm.
D. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch betreffend B._______ ab und bewilligte die Einreise nicht.
E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Einreise von B._______ zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung zu entsprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Am 4. Februar 2025 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6. ff., E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.4).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Familiennachzugsverfahren würden denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens widersprechen. Namentlich seien die Angaben bezüglich des Geburtsjahres und der Abstammung von B._______ widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Da die Einreise eines minderjährigen Kindes zudem nur mit der Einwilligung beider Elternteile bewilligt werden könne und vorliegend nicht erstellt sei, wer der Vater von B._______ ist, könne auch nicht geklärt werden, ob der Kindsvater einverstanden sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 51 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Zudem liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
Dazu führt sie aus, sie habe die Situation sowohl an der Anhörung im Asylverfahren als auch im Familiennachzugsgesuch vom 11. Juni 2024 sowie in der Stellungnahme vom 8. November 2024 nicht umfassend geschildert. B._______ sei im Jahr 2014, mithin nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann und der Heirat mit dem zweiten Partner geboren. Im März 2014, als sie schon in C._______ gewesen sei, sei sie an einem von ihren Freundinnen organisierten Fest gewesen, zu dem auch ihr sonst in Somalia lebender Ex-Ehemann eingeladen und anwesend gewesen sei. An diesem Abend habe er sie sexuell missbraucht und sie sei dabei schwanger geworden. Die Freundinnen hätten weder an der Anwesenheit ihres Ex-Mannes noch darin ein Problem gesehen, dass sie an jenem Abend mit diesem in einem schläfrigen Zustand weggegangen sei. Als das Kind geboren sei, sei ihr Ex-Ehemann, der zunächst abgestritten habe, dass das Kind von ihm sei, von Somalia nach C._______ gekommen. Sie habe während der Geburt einen grossen Blutverlust erlitten, weshalb sie für mehrere Tage nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Als sie erwacht sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass das Kind tot geboren und von ihrem Ex-Ehemann bereits beerdigt worden sei. In Wahrheit habe er das Kind jedoch nach Somalia zu seiner Mutter gebracht. Als diese im Jahr 2023 verstorben sei, habe sie erstmals erfahren, dass B._______ noch lebe. Seitdem sei B._______ in D._______ bei ihrer Mutter. Sie würden regelmässig in telefonischem Kontakt stehen.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Verfahren betreffend ihren Ex-Ehemann und Vater von B._______ widersprüchliche Angaben gemacht hat, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits im Gesuch um Familienzusammenführung und in der Stellungnahme, zu deren Einreichung sie vom SEM aufgefordert wurde und die der Erhebung des vollständigen Sachverhalts diente, die Situation umfassend und korrekt schilderte. Die Vorbringen auf Beschwerdestufe erscheinen daher nachgeschoben. Zudem wirken die Schilderungen betreffend das Fest, zu dem ihr in Somalia lebender Ex-Ehemann von ihren Freundinnen in C._______ eingeladen worden sein soll, als äusserst konstruiert. Widersprüchlich und unglaubhaft erscheint ebenso, dass die Freundinnen nicht gewusst haben sollen, dass es sich bei ihm um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gehandelt haben soll, ansonsten sie ihn nicht eingeladen hätten, es aber später für normal gehalten haben sollen, als die Beschwerdeführerin mit jenem zusammen das Fest verlassen habe. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Geburt von B._______ derartige schwerwiegende Komplikationen erlitten haben soll, dass sie tagelang bewusstlos gewesen sein und nicht mitbekommen haben soll, ob das Kind lebendig geboren worden ist und es ihr nun nicht gelingt, die gesundheitlichen Probleme, die zu diesem Zustand geführt haben sollen, genau zu benennen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren seien, ist daher zu bestätigen.
6.2 Ergänzend ist - selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen - festzustellen, dass vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Heimatstaat zwischen dieser und B._______ unbestrittenermassen keine Familiengemeinschaft i.S.v. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat, welche folglich auch nicht durch die Flucht getrennt werden konnte. Da eine vorbestandene Familiengemeinschaft jedoch Voraussetzung für die Erteilung der Einreisebewilligung darstellt, ist die durch die Vorinstanz erfolgte Verweigerung der entsprechenden Bewilligung nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin - sollten ihre Schilderungen den Tatsachen entsprechen - an der mangelnden Existenz der Familiengemeinschaft womöglich keine Schuld trägt, ist unbeachtlich, da der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen ist (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1).
6.3 Schliesslich ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wenn sie ausführt, die Abstammung und Identität von B._______ seien ungeklärt und eine Einverständniserklärung des Vaters - sollte es sich bei ihr tatsächlich um die Tochter der Beschwerdeführerin handeln - fehle. Eine entsprechende Erklärung sei indes erforderlich für die Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf die im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BVGerF-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1), welche ohne Weiteres auf asylrechtliche Familiennachzüge zu übertragen ist (vgl. das Urteil des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.2.4 m.w.H.). Folglich hat sie auch aus diesem Grund die Erteilung der Einreisebewilligung zu Recht verweigert.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Februar 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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