Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 19.02.2025Publikationsdatum: 28.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8025/2024
Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. November 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
dass er in B._______ geboren und als Kind mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei, wo er im Jahr (...) in ein Heim der Gülen-Bewegung gegangen sei,
dass er im Jahr (...) nach D._______ in eine Wohnung der Bewegung gezogen und dort für die Ordnung der Unterkunft und für die Schüler der Wohnung verantwortlich gewesen sei,
dass er im Jahr (...) noch vor dem Putschversuch in der Türkei die Wohnung in D._______ verlassen habe und nach C._______ zurückgekehrt sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr (...) zum ersten Mal und im Jahr (...) ein zweites Mal zu einer Einvernahme eingeladen worden,
dass sein Name in verschiedenen anderen Verfahren genannt worden sei,
dass er erfahren habe, dass sein Freund, welcher ihn damals in C._______ zur «Cemaat» geholt habe, bereits mehrmals im Gefängnis gewesen sei,
dass einige seiner Freunde, die vergleichbare Einvernahmen wie er gehabt hätten, letztlich ins Gefängnis hätten gehen müssen,
dass er Angst bekommen habe, als die Strafe gegen seinen Freund, mit welchem er in D._______ zusammengewohnt habe, bestätigt worden sei,
dass er befürchtet habe, ihm würde das Gleiche widerfahren, weswegen er sein Heimatland verlassen habe,
dass jeder, der mit Fethullah Gülen zu tun gehabt habe, insbesondere in seiner Wohnung gelebt habe, verfolgt und fichiert worden sei,
dass er im Zusammenhang mit seinen Vorbringen eine Übersicht der Verfahren aus seinem UYAP-Konto und das Protokoll der Einvernahme vom (...) mit Übersetzung zu den Akten reichte,
dass am 2. Dezember 2024 der damaligen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, die gleichentags bei der Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 die im Bundesasylzentrum tätige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Mandatsniederlegung anzeigte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 bei der Vorinstanz eine Formularbeschwerde einreichte,
dass die Vorinstanz die Eingabe in Kopie zuständigkeitshalber am 20. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wo am 14. Januar 2025 die Eingabe im Original einging,
dass der Beschwerdeführer mit der Formularbeschwerde beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass der Formularbeschwerde vorinstanzliche Verfahrensakten und ein separates Schreiben ohne Datierung beilagen,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das Gericht im Wesentlichen ersuchte, fehlende Beweise aus der Türkei nachreichen zu können,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 (eröffnet am 16. Januar 2025) den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung innert Frist aufforderte, da die Beschwerdeschrift keine Begründung enthielt,
dass der Beschwerdeführer fristgerecht mit undatierter Eingabe (Datum Sendungsaufgabe: 21. Januar 2025) eine Beschwerdeverbesserung einreichte,
dass der Beschwerdeverbesserung verschiedene Medienartikel und eine Pressemitteilung eines türkischen Ministeriums beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, fehlende Beweise aus der Türkei nachreichen zu können, sinngemäss um eine Frist für die Beibringung von Beweisen nach Art. 110 Abs. 2 AsylG ersucht,
dass weder in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2024 noch aus der Beschwerdeverbesserung hervorgeht, welche Beweise er nachzureichen wünscht,
dass er zudem nicht darlegt hat, weshalb er die nun generell in Aussicht gestellten Beweismittel nicht bereits früher erhältlich machen oder sich zumindest darum bemühen hätte können,
dass deshalb das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln abzuweisen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass aus objektiver Sicht keine genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen würden,
dass seine Befürchtungen auf Vermutungen und Annahmen beruhen würden,
dass er an der Anhörung erklärt habe, dass gegenwärtig keine Verfahren gegen ihn laufen würden, er weder jemals persönlich gesucht noch beschuldigt worden sei,
dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass er im Fokus der Behörden gestanden habe und die zwei Einvernahmen zudem keine Konsequenzen für ihn gehabt hätten,
dass die türkischen Behörden von weiteren Verfolgungsmassnahmen abgesehen hätten, da dem Beschwerdeführer kein Profil zugeschrieben worden sei, an dem ein Verfolgungsinteresse bestanden habe,
dass aus dem eingereichten UYAP-Auszug kein hängiges Strafverfahren hervorgehe,
dass er seit den beiden Einvernahmen nie staatliche Repressalien aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung erlebt habe,
dass daher dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine Verfolgung drohe,
dass seine subjektive Angst der ausschlaggebende Faktor für die Ausreise gewesen sei,
dass davon ausgegangen werden könne, dass es seit der Einvernahmen Massnahmen gegeben hätte, wenn die türkischen Behörden beabsichtigt hätten, ihn zu verhaften,
dass der Beschwerdeführer die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung nicht zu begründen vermöge,
dass mit der Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 ferner keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, er werde aufgrund seiner Verbindung zu den Unterkünften weiterhin vorgeladen und mit Vorwürfen konfrontiert, nicht belegt sind und den Ausführungen in der Anhörung vom 25. November 2024 widersprechen (vgl. SEM-eAkte 13/15 F71, F77, F79, F96 f., F99 und F113),
dass auch die Beschwerdeausführungen, er sei aufgrund des Einflusses seiner Familie einer Inhaftierung entgangen und die Anschuldigungen seien im Jahr 2024 wieder aufgekommen, mit den an der Anhörung widergegebenen Vorbringen nicht übereinstimmen (vgl. SEM-eAkte 13/15 F99, F101 und F113),
dass im Übrigen der diesbezüglich eingereichte Medienartikel lediglich festhält, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme im Jahr (...) gleichentags mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei und demnach sein Vorbringen ohnehin nicht zu stützen vermag,
dass diese Rechtsmittelausführungen daher als unglaubhaft zu gelten haben,
dass sodann weder aus der Argumentation im Zusammenhang mit einem ehemaligen Mitbewohner noch aus den allgemeinen Ausführungen zum Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber Personen mit einer angeblichen Verbindung zur Gülen-Bewegung hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürchten müsste,
dass auch die anderen eingereichten Medienartikel oder die Pressemitteilung keinen hinreichenden Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und er demzufolge aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist, das Gymnasium abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufserfahrung, insbesondere als Unternehmer, in seinem Heimatland verfügt und dort auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen kann (vgl. SEM-eAkte 13/15 F5, F13, F22, F24 ff., F41 und F45 ff.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens -welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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