Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-803/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat (...) legal auf dem Luftweg und reiste mit einem türkischen Visum nach Istanbul. Von dort gelangte er illegal nach Griechenland, weiter nach Albanien und Montenegro sowie anschliessend nach Serbien und Kroatien. Danach begab er sich nach Slowenien, um schliesslich am 12. Oktober 2012 in Triest anzukommen. Am 14. Oktober 2012 reiste er mit dem Zug nach Mailand, zwei Tage später gelangte er in die Schweiz; er suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2012 brachte er vor, er habe Algerien verlassen, um in Europa Arbeit und eine bessere Zukunft zu finden. Bei der Anhörung vom 11. Januar 2013 führte er ergänzend aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil er krank geworden sei und kein Geld mehr gehabt habe.
Der Schlepper habe seinen Pass zurückbehalten. Seine Identitätskarte befinde sich zuhause. Aktuell sei er nicht bereit, seine Identitätskarte kommen zu lassen, "vielleicht später".
Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
B. Mit am 11. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, das Land am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der (...), dem der Beschwerdeführer zugewiesen worden war, wurde aufgefordert, die Wegweisung zu vollziehen.
C.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 14. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der handschriftlich ergänzten (vorformulierten) Rechtsmitteleingabe beantragt er in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.
D.Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. Februar 2013 beim Bundes-verwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
4.4.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es trete in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Gesuch nicht ein, wenn der Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle, was vorliegend der Fall sei.
Da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft finden würden, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
Gegen die Zumutbarkeit der Rückführung würden auch weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht schwierig, in Algerien eine Stelle (...) zu finden, weshalb davon auszugehen sei, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem sei er gesund. Auch aus dieser Sicht sei die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) zumutbar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rechtsmiteleingabe einzig vor, er habe niemandem etwas angetan. Die Schweiz sei ein schönes Land, er möchte hier bleiben. Wenn er nach Algerien zurückkehre, würde er seine Familie verlieren. Er habe dort keine Zukunft, die Kultur sei barbarisch.
5.5.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid in jeder Hinsicht zu stützen ist. Es beschränkt sich deshalb auf die nachstehenden Erwägungen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP angegeben, er habe weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt (vgl. Akten BFM A7/9 Ziff. 7.01 und 7.02). Sodann hat er bei der Anhörung auf die Frage, welches seine Asylgründe für die Schweiz seien, ausgeführt: "Ich habe keine Gründe. Ich weiss, dass ich arbeiten und ein besseres Leben führen will." (vgl. A13/7 F25). Schliesslich bekräftigt er sein Motiv für das Verlassen des Heimatstaates in der Rechtsmitteleingabe: "La Suisse est un bon pays, les gens sont bien, les lois suisse me plaisent, et j'aimerai rester ici car, j'aime la suisse." (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 11).
Daraus ergibt sich, dass er die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen.
5.3 Das BFM ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen Wegweisung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.Bezüglich der verfügten Wegweisung und deren Vollzug kann vollumfänglich auf die rechtsgenüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die prozessualen Anträge sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen beziehungsweise werden sie mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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