Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.11.2025Publikationsdatum: 01.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8042/2025
Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seines Engagements für die kurdische Kultur (Musiker in Kaffeehäusern) und die HDP (freiwilliger Mitarbeiter, Teilnahme an Feierlichkeiten) in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein,
dass am (...) 2022 auf der Suche nach ihm und seinem Bruder M. (N [...]) die Polizei die Wohnung seiner Familie gestürmt habe und seit diesem Ereignis ein Haftbefehl beziehungsweise eine Anklageschrift gegen ihn wegen «Propaganda für die Organisation» vorliege,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7680/2024 vom 11. Dezember 2024 auf die verspätet erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2024 nicht eintrat, womit die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 in Rechtskraft erwuchs,
dass die Rechtsvertretung mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 24. Dezember 2024 - und damit nur wenige Tage nach Eröffnung des genannten Urteils - bereits wieder an das SEM gelangte und im Wesentlichen erneut geltend machte, aufgrund seines politischen Profils von den türkischen Behörden behelligt zu werden, wobei er mehrheitlich die gleichen Vorbringen vortrug, die er in seiner verspäteten Rechtsmitteleingabe an das Gericht beziehungsweise im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bereits vorgetragen hatte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, es als aussichtslos erachtete und einen Gebührenvorschuss erhob, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde,
dass das SEM in der Folge mit Entscheid vom 17. September 2025 das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Dezember 2024 abwies, seine Verfügung vom 31. Dezember 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, und eine durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckte Gebühr erhob,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- erhoben wurde, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist,
dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet,
dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren, wie vorliegend, mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass es bereits in seinem ablehnenden Asylentscheid vom 31. Oktober 2024 unter anderem festgehalten habe, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die übrigen Vorbringen nicht genügten, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen und auch unter Berücksichtigung der nunmehr zusätzlich noch vorgebrachten Sachaspekte weiterhin von keiner asylrelevanten Verfolgungslage auszugehen sei; dies auch zumal der Beschwerdeführer ohnehin bloss ein geringfügiges politisches Profil aufweise und strafrechtlich auch noch unbescholten sei,
dass daher bereits aus diesem Grund an den neu geltend gemachten Vorbringen, dass die türkischen Behörden am 24. Dezember 2024 - und damit just nur wenige Tage nach dem Urteil E-7680/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 - angeblich eine Razzia bei ihm zuhause durchgeführt und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK eröffnet hätten, Zweifel bestünden,
dass aber ohnehin auch die eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung führen würden, da aus diesen nicht hervorgehe, ob überhaupt noch ein Ermittlungsverfahren weiterhin offen sei, und, wenn ja, ein solches zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würde (vgl. Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis gelangt, dass die bisherige Einschätzung des SEM vollumfänglich zu bestätigen ist, und es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass ausserordentliche Rechtsmittel nicht dazu dienen, verpasste Rechtsvorbringen nachzuholen oder unter einem neuen Prozedurtyp erneut vorzubringen,
dass das SEM entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde den Sachverhalt (auch bezüglich der vom SEM erwähnten, geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten) vollständig und richtig festgestellt und im Weiteren auch rechtsgenüglich und ebenso zutreffend begründet hat, aus welchen Gründen die Vorbringen unter Berücksichtigung der aktuellen, einschlägigen Kasuistik (vgl. Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff) den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass an dieser Einschätzung sowohl die nun auf Beschwerdeebene noch eingereichten Beweismittel (u.a. Anklageschrift des Staatsanwaltschaft B._______ vom [...], Aktenzeichen [...], Stellungnahme des türkischen Rechtsanwalts vom 14. Oktober 2025; sowie verschiedene Verweise in der Beschwerde) als auch die überwiegend allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen sowie der Hinweis auf den angeblich ebenfalls betroffenen Bruder im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils - welches in einer Vielzahl von Urteilen des BVGer weitere Bestätigung gefunden hat - im Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeweise eingereichten neuen Beweismittel - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 dargelegt - festzuhalten ist, dass diese - bei unterstellter Authentizität - im Lichte der durch die einschlägige Kasuistik (vgl. Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.) definiteren Voraussetzungen nach wie vor ohne Asylrelevanz verbleiben,
dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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