Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 27.10.2025Publikationsdatum: 07.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8065/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - am 28. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 2. Mai 2025 seine Personalien aufnahm,
dass er am 15. Mai 2025 gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde und am 22. Mai 2025 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in den Jahren 2022 bis 2024 bei der Arbeit einen Kollegen kennengelernt, der in C._______ Lebensmittel und Geld an Familienangehörige von Personen verteilt habe, die wegen der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung in Verfahren involviert gewesen seien,
dass er sich an diesen Hilfsaktionen beteiligt habe,
dass ihm sein Anwalt im Dezember 2024 mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (FETÖ [Fethullahçi Terör Örgütü]) beziehungsweise wegen Propaganda für diese eingeleitet worden sei,
dass er sich aus Angst vor einer Festnahme zur Ausreise entschlossen und die Türkei in einem Lastwagen versteckt illegal verlassen habe,
dass er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original (BM 1) sowie ein Schreiben der Friedensstrafrichterschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 2024 und einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) Dezember 2024 (BM 2; in Kopie), einen Geheimhaltungsbeschluss der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) November 2024 (BM 5; in Kopie), ein Verteidigungsschreiben seines türkischen Anwalts und einen UYAP-Auszug (BM 3 und 4; beide in Kopie) als Beweismittel einreichte (vgl. Vorhaben [...] SEM-act. 1/9 [Beweismittelverzeichnis]),
dass das SEM am 5. August 2025 eine interne Prüfung der eingereichten Justizdokumente (BM 2 und 5) durchführte und zum Schluss kam, dass die Dokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden,
dass es dem Beschwerdeführer am 6. August 2025 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2025 ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) September 2025 einreichte (vgl. SEM-act. 1/9 BM 6 und SEM-act. 39/2 [Übersetzung]), in dem sich dieser zu den gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren äusserte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2025 - eröffnet am 25. September 2025 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 19. September 2025 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,
dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, eine amtsintern durchgeführte Analyse der eingereichten Justizdokumente - ein Schreiben der Friedensstrafrichterschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 2024 und ein Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) Dezember 2024 (BM 2) sowie ein Geheimhaltungsbeschluss der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) November 2024 (BM 5) - habe ergeben, dass diese Dokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb das SEM diese Beweismittel als gefälscht erachte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 9. September 2025 zum ihm gewährten rechtlichen Gehör auf ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) September 2025 verwiesen, sich jedoch nicht zu den erwähnten Fälschungsmerkmale geäussert habe,
dass er ferner über kein politisches Profil verfüge, habe er doch angegeben, nie politisch tätig gewesen und auch nicht an Aktionen der Gülen-Bewegung teilgenommen zu haben,
dass das SEM zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen im Wesentlichen einwendet, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren sei weiterhin hängig und die von ihm diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien echt, wobei das Verfahren ohne Rechtsgrundlage eröffnet worden sei,
dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II ebenda) vollumfänglich anschliesst,
dass - nachdem das SEM mehrere Fälschungsmerkmale an den eingereichten Justizdokumenten festgestellt hat - die damit verbundenen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, es treffe nicht zu, dass die Beweismittel gefälscht seien, und er habe diese von seinem türkischen Anwalt erhalten, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag,
dass auch sein Erklärungsversuch, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei in seinem UYAP-Auszug deshalb nicht aufgeführt worden, weil türkische Anwälte einen anderen Zugang als normale Bürger hätten, offenkundig unbehilflich ist und nichts an der Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern vermag,
dass es ihm mit seinen beschwerdeweisen Entgegnungen jedenfalls nicht gelingt, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substanzielles entgegenzusetzen,
dass er abgesehen davon - wie vom SEM zutreffend festgestellt - ohnehin über kein politisches Profil verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass ferner der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mangels Begründung abzuweisen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über mehrjährige Berufserfahrungen verfügt, keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, und mit zahlreichen Verwandten im Heimatstaat - mit denen er weiterhin in Kontakt steht - auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zählen kann (vgl. SEM-act. 13/6 und 18/18 F43 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass demzufolge die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener
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