Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-807/2013
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Nigeria am 17. August 2012, gelangte am 15. Oktober 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Personalien, dem Reiseweg und den Gründen, warum er sein Land verlassen habe, befragt. Gleichzeitig wurde er schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Am 11. Dezember 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei von Beruf B._______. Im Januar 2012 sei er von Unbekannten entführt und in den Busch verschleppt worden. Dort sei er gezwungen worden, für seine Entführer zu arbeiten. Nach rund einem Monat sei er auf seinen Wunsch hin entlassen worden. Als er bei der Polizei habe Anzeige einreichen wollen, sei er erneut entführt worden. Wieder habe er während eines Monates für die Entführer arbeiten müssen. Anlässlich der Beschaffung eines Ersatzteiles in C._______ sei ihm die Flucht gelungen. Von C._______ aus sei er nach D._______ gelangt, von wo aus er mit dem Schiff nach Frankreich gereist sei.
B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist insoweit einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich papier- und kostenlosen Reise in die Schweiz seien widersprüchlich, wenig detailliert und wirklichkeitsfremd. Sodann würden mehrere Familienangehörige in Nigeria leben, welche der Beschwerdeführer hätte kontaktieren und um Zustellung von Identitätspapieren ersuchen können. Solches habe er nicht getan. Es sei daher zu schliessen, dass er zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs seine Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vorenthalte.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Sodann setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen, nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er Entschuldigungsgründe an, noch ist ersichtlich, inwiefern er sich umgehend und ernsthaft darum bemüht haben soll, Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Er beschränkt sich auf das blosse Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und legt damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht entschuldbare Gründe verneint haben soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Vorbringen seien widersprüchlich und wenig detailliert. Namentlich habe er den Zeitpunkt und die Dauer der Entführung widersprüchlich angegeben, die zeitliche Abfolge der Ereignisse in der Folge sei in sich nicht stimmig. Ferner habe er die weitere Suche nach ihm und den Tod seiner Schwester nicht substantiiert dargetan.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeitsmerkmalen nicht. Er beschränkt sich darauf, seine Aussagen anlässlich der Befragungen zu wiederholen und an deren Tatsächlichkeit festzuhalten. Damit legt er nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen habe. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen für nicht notwendig erachtet hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und mehrere Geschwister in E._______, wo sich auch der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten hat. Sodann hat er mehrere Jahre Berufserfahrung als B._______. Damit verfügt er in seinem Heimatland über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Nigerischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge, einschliesslich jene betreffend Datenweitergabe, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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