Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.11.2025Publikationsdatum: 18.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8172/2025
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 28. März 2024 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 2 und 3) in die Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
B. Bei der Einreichung der Gesuche gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie im August 2021 aus der Ukraine nach Polen ausgereist sei, wo sie in der Folge gelebt habe. Die beiden Söhne seien ihr später in den Nachbarstaat gefolgt. Sie hätten in Polen über Aufenthaltsbewilligungen und über PESEL-Identifikationsnummern verfügt (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) und sich bis zum (...) März 2024 in diesem Land aufgehalten.
C.
C.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499).
C.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM am 9. April 2024 zu.
C.c Mit E-Mails vom 14. Juni 2024 und 21. Mai 2025 erkundigte sich das SEM bei der polnischen Partnerbehörde informell über die Art des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Polen. Am 23. Mai 2025 baten diese das SEM um Einreichung eines aktualisierten Rückübernahme-ersuchens, welches das SEM am 13. Juni 2025 nachreichte.
C.d Mit Erklärung vom 16. Juni 2025 bekräftigten die polnischen Behörden ihre Bereitschaft zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden (ohne die Fragen nach dem Aufenthaltsstatus zu beantworten).
D.
D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden daraufhin am 18. Juni 2025 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung ihrer Schutz-ersuchen und zu einer Wegweisung nach Polen. Die entsprechende Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert.
D.b Auf eine zweite, identisch formulierte Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. September 2025 hin erklärten sich die Beschwerdeführenden in einer Eingabe an das SEM vom 23. September 2025 mit der Abweisung ihrer Gesuche und der Wegweisung aus der Schweiz nicht einverstanden.
E. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 2. Oktober 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Beschwerdeführenden wurden dem Aufenthaltskanton D._______ zugewiesen, der mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde.
F.
F.a Mit Laieneingabe vom 24. Oktober 2025 erhoben die Beschwerde-führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-fügung des SEM vom 29. September 2025. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz; für den Fall einer Bestätigung der Wegweisung aus der Schweiz wurde überdies eine "minimale finanzielle Unterstützung von 6000 Franken" zur Deckung der Ausreisekosten beantragt.
F.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Unterstützungsschreiben der Französischlehrerin der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie Einschulungsbestätigungen der Stadt D._______, medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers 3 (Hör- und Sehkontrollen), Auszüge aus dem PESEL-Register, Identitätspapiere der Beschwerdeführenden, ein ukrainisches Dokument (bei dem es sich um eine "Sterbeurkunde" des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden handeln soll) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
G. Am 27. Oktober 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver-fügung vom 29. September 2025) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht klar hervor, ob das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 23. September 2025 vor Erlass der Verfügung vom 29. September 2025 zur Kenntnis genommen hatte: Im Entscheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zu ihrer Wegweisung nach Polen geäussert (vgl. Verfügung S. 2).
5.2 Dies ist mit Bezug auf die erste Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. SEM-act. 19/2) zutreffend, die von den Beschwerdeführenden nicht entgegengenommen und daraufhin retourniert worden war. Hingegen traf auf die zweite, identisch formulierte Aufforderung, die das SEM aus unbekannten Gründen an die Beschwerdeführenden gerichtet hatte (vgl. SEM-act. 21/2), fristgerecht die erwähnte Stellungnahme vom 23. September 2025 ein.
5.3 Diese Eingabe trägt den Eingangsstempel vom Folgetag und wurde vom SEM als Aktenstück 23/32 zu den Akten genommen. Das Dokument wurde vom SEM - mit Anbringen eines Stempels und dem Hervorheben bestimmter Teile - manuell bearbeitet. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem Bezug auf die in der Eingabe enthaltenen Argumente (insbesondere betreffend die angebliche Annullierung der polnischen Schutztitel) nahm, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der eingangs erwähnten Feststellung des SEM bloss um ein administratives Versehen handelt.
5.4 Letztlich braucht diese Frage deshalb nicht abschliessend geklärt zu werden, weil der rechtserhebliche Sachverhalt jedenfalls heute vollständig geklärt ist und das SEM bereits mit der ersten Aufforderung zur Stellungnahme das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden hinreichend gewahrt (und die Stellungnahme vom 23. September 2025 insoweit ohne rechtliche Notwendigkeit eingeholt) hatte. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formalen Gründen auch nicht beantragt.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
6.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 habe bei Ausbruch des Kriegs in der Ukraine am 24. Februar 2022 bereits nicht mehr im Heimatstaat, sondern in Polen Wohnsitz verzeichnet. Sie gehöre deshalb von vornherein nicht einer der Kategorien ukrainischer Personen an, die in der Schweiz für den Schutzstatus qualifiziert seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführen-den in Polen über eine zumutbare Schutzalternative verfügen würden und auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz deshalb nicht angewiesen seien. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels nach der freiwilligen Ausreise aus Polen ändere nichts an der mangelnden Schutz-bedürftigkeit in der Schweiz, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten und es ihnen nicht möglich und zuzumuten wäre, den im gesamten Raum der Europäischen Union in Kraft stehenden vorübergehenden Schutz in Polen wiederzuerlangen.
6.1.2 Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen würden, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Mit der Rückübernahmezusicherung habe sich Polen bereit erklärt, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Polen zu regeln, damit sie sich legal und längerfristig dort aufhalten könnten. Den Angaben der Beschwerdeführenden sei nicht zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden, zumal die Beschwerdeführerin 1 bereits über Berufserfahrung in Polen verfüge und Polnisch spreche. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich rasch wieder in den polnischen Arbeitsmarkt integrieren könne. Damit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat Polen zumutbar sei. Schliesslich sei angesichts der Übernahmezusicherung Polens und der bei den Akten liegenden Reise- respektive Identitätspapiere auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungs-vollzugs auszugehen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden namentlich geltend, sie seien in der Schweiz gut integriert. Die Beschwerde-führenden 2 und 3 seien seit über eineinhalb Jahren eingeschult und würden mittlerweile gut Französisch sprechen; sie würden sich hier sicher fühlen und könnten sich deshalb stabil entwickeln. Ihr Ehemann/Vater sei im Februar 2024 in der Ukraine tragisch verstorben; für die Beschwerde-führerin 1 sei die Situation als Alleinerziehende äusserst schwierig. Ihre in der Schweiz lebenden Eltern könnten ihr hier unentbehrliche moralische und materielle Unterstützung bieten.
6.2.2 In Polen hätten sie sehr negative Erfahrungen gemacht. Die anti-ukrainische Stimmung habe sich dort verstärkt, und die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Spielplätzen schikaniert worden. Namentlich der Beschwerdeführer 3, der früher fröhlich und gesellig gewesen sei, habe sich stark zurückgezogen und leide weiterhin an einem psychischen Trauma. Er werde von einem Psychologen und einem HNO-Arzt behandelt. In Polen seien ihre Aufenthaltstitel und die PESEL-Nummern im Dezember 2024 annulliert worden und sie würden dort derzeit über keinen gültigen Schutzstatus mehr verfügen. Eine Rückkehr in diesen Staat sei "materiell und psychologisch unmöglich". Nachdem ihre Heimatstadt in der Nähe der Frontlinie liege und regelmässig bombardiert werde sei auch eine Rückkehr in die Ukraine unmöglich.
7.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
8.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist zwar ukrainische Staatsangehörige; sie war im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aber unbestrittenermassen bereits nicht mehr in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung (Ziff. I Bst. a) für sie ausser Betracht.
8.3 Der Zeitpunkt, zu dem ihre beiden Kinder aus der Ukraine nach Polen ausreisten, ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit: Gegenüber dem SEM hatte die Beschwerdeführerin 1 offenbar angegeben, die Söhne seien ihr einige Monate nach ihrer Ausreise (vom [...] August 2021) nach Polen gefolgt (vgl. die entsprechende Formulierung im ersten Rückübernahmeersuchen; SEM-act. 7/7 S. 2). In der Stellungnahme vom 23. September 2025 gab sie an, die Kinder seien am (...) Februar 2022 - mithin (...) Tage nach Kriegsausbruch - nach Polen gereist (vgl. SEM-act. 23/32 S. 1). Letztlich kann diese Frage angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
8.4
8.4.1 Das SEM geht gemäss Akten zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind, weil sie nach Polen - das ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt hat - reisen und dort wiederum um Schutz nachsuchen können.
8.4.2 Dass die Lebensbedingungen in Polen für sie unzumutbar gewesen seien, hatten die Beschwerdeführenden erst vorgetragen, als die Rückkehr in diesen Staat und das Verlassen der Schweiz zur Debatte stand. Die unsubstanziierten und unbelegten entsprechenden Ausführungen (Schikanierung der Kinder in der Schule, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Spielplätzen) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
8.4.3 Das sinngemässe Beschwerdevorbringen, in Polen sei das (Wieder-) Erlangen eines Schutzstatus nicht möglich, erscheint deshalb nicht berechtigt, weil die "EU-Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie 2001/55/EG) in allen EU-Staaten weiterhin in Kraft steht und die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Bestimmung in Polen bei Bedarf werden vorübergehenden Schutz erhältlich machen können.
8.4.4 An diesen Feststellungen vermag auch nichts zu ändern, dass die Eltern der Beschwerdeführerin 1 sich in der Schweiz aufhalten und die Beschwerdeführenden von ihrer Unterstützung profitieren könnten. Dies umso weniger, nachdem das SEM auch dieses Schutzersuchen abgelehnt und ebenfalls die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen angeordnet hatte (vgl. SEM-Verfügung vom 3. Mai 2024 im Verfahren N [...], vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 im vereinfachten Verfahren bestätigt (gemäss Angaben im Zentralen Migrations-informationssystem, ZEMIS, reichten die Eltern am 23. August 2024 ein weiteres Gesuch um vorübergehenden Schutz beim SEM ein, das offenbar derzeit noch erstinstanzlich hängig ist).
8.4.5 Auch die angeblich gute Integration in der Schweiz und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nach dem tragischen Tod ihres Ehemannes alleine um die beiden Kinder kümmern muss, vermag an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern.
8.5 Schliesslich steht eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine (vgl. Beschwerde S. 1) zurzeit nicht zur Debatte, zumal sie in Polen einen Schutzstatus erhältlich machen können.
8.6 Das SEM hat die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend gemacht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Entgegen ihrer Ausführungen haben sie gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Es obliegt ihnen, sich dort um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10).
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
10.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in ihrer Beschwerde nicht zu widerlegen. Sie vermochten keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Es ist auch nicht davon auszugehen, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten; dies gilt auch für den Beschwerdeführer 3, der gemäss Akten zurzeit offenbar mit Bezug auf seine Hörfähigkeit und Sehschärfe in Abklärung steht. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen gegebenenfalls die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
10.3.3 Schliesslich sind - auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen aus dem schulischen Umfeld - keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Kindeswohls beim Vollzug einer Wegweisung nach Polen ersichtlich. Die Situation für die Kinder dürfte zwar eine Herausforderung darstellen; es ist aber nicht davon auszugehen, sie hätten sich in der Schweiz während ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts derart verwurzelt, dass sich der Vollzug ihrer Wegweisung gemeinsam mit ihrer Mutter als unzumutbar erweisen würde. Ihre Grosseltern werden die Familie bei Bedarf - in Polen oder von der Schweiz aus - weiter unterstützen können.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, da keine Vollzugshindernisse bestehen, die Beschwerdeführenden teilweise über gültige Reisepapiere verfügen und es im Übrigen ihnen obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr nach Polen allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit als Beilage zur Beschwerde ohne diesbezüglichen Kommentar oder Begründung wird gemäss koordinierter Praxis der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, sondern als Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) entgegengenommen. Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache wird dieses Begehren gegenstandslos.
Auf den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausreisekosten ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich bei Bedarf mit einem Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe an die zuständigen Migrationsbehörden ihres Aufenthaltskantons zu wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer
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