Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 28.02.2025Publikationsdatum: 14.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-821/2024
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Livia Häberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im (...) und reiste am 5. Dezember 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B. Am 19. Januar 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für Minderjährige durch und hörte den Beschwerdeführer gleichentags vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Somali und gehöre dem Clan B._______, Subclan C._______, Subssubclan D._______ an. Er stamme aus dem Dorf E._______ in der Nähe von F._______ (Provinz G._______), wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach der vierten Klasse habe sein Vater ihn von der Schule genommen, um ihm bei der Viehzucht zu helfen.
In seiner Heimatregion operiere die terroristische Organisation al-Shabaab, die Jugendliche zwangsweise rekrutiere, ausbilde und an die Front schicke. Im Jahr 20(...), im Alter von zwölf Jahren, sei er zwecks Ausbildung für den bewaffneten Kampf von der al-Shabaab mitgenommen und etwa sechs Monate lang festgehalten worden, wobei er kaum zu Essen und zu Trinken erhalten habe. Eines Nachts sei ihm die Flucht gelungen und er sei zu seiner Familie zurückgekehrt, um am folgenden Tag zu seinem Onkel nach F._______ zu gehen. Die al-Shabaab sei jedoch in derselben Nacht gekommen und habe ihn erneut mitgenommen. Als Strafe für seine Flucht sei er in einen Raum eingesperrt worden und habe hungern müssen. Einmal habe ihm ein Mann ein glühendes Messer an zwei Stellen an den Brustkorb gehalten, was zu zwei Verbrennungen geführt habe. Nach etwa fünf Monaten habe er erneut fliehen können. Dieses Mal sei er direkt zu seinem Onkel nach F._______ gegangen. Dort habe er von seinem Vater erfahren, dass sich die al-Shabaab telefonisch gemeldet habe und er flüchten müsse.
Er sei zuerst nach G._______ (Somalia) gereist, wo er zirka ein Jahr geblieben sei. Dort sei er von den Schleppern zu einer Ausreise überzeugt worden und er habe Somalia daraufhin verlassen. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in H._______, wo er aus finanziellen Interessen festgehalten und geschlagen worden sei, sei er über I._______ in die Schweiz gereist.
Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in F._______ wegen seiner Clanzugehörigkeit Diskriminierungen erlebt.
C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese gleichentags beim SEM ein.
D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an.
E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragt, die Dispositivziffer 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe lag namentlich ein Foto des Beschwerdeführers - worauf Narben auf der Brust ersichtlich sind - bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hiess die Instruktionsrich terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung sei in der Heimat des Beschwerdeführers üblich und lasse keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennen. Vielmehr bezwecke die al-Shabaab mit den Zwangsrekrutierungen die Stärkung ihrer Organisation. Die Zwangsrekrutierung knüpfe an die allgemeine, unsichere Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers an. Sodann seien den bereits erlittenen sowie allfälligen zukünftigen durch die al-Shabaab zugeführten Nachteilen keine Hinweise auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie ansonsten persönliche und direkte Probleme mit der al-Shabaab gehabt habe, niemand politisch aktiv sei, er bei der Mitnahme noch sehr jung gewesen sei, seine Familie nicht behelligt worden sei und es ihr abgesehen vom schwierigen Landleben gut gehe, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Seins von der al-Shabaab verfolgt werde. Daran würden auch die Beschimpfungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nichts ändern, zumal jene in ihrer Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchten. Schliesslich liege den Nachteilen, die der Beschwerdeführer in H._______, mithin in einem Drittstaat, erlitten habe, kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv zugrunde, sondern würden diese ausschliesslich auf finanziellen Interessen basieren.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, weil sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Er führt im Wesentlichen aus, aus seiner Aussage, viele Jugendliche würden durch die al-Shabaab zwangsrekrutiert, könne nicht ohne Weiteres auf ein Fehlen eines asylrelevantes Verfolgungsmotiv geschlossen werden. Vielmehr sei eine genauere, einzelfallgerechte Analyse der vorliegenden Situation vorzunehmen. Zudem habe er aufgrund des fehlenden Zugangs zu Telefon, Internet usw. nicht gewusst, dass die al-Shabaab nach einem gewissen Profil rekrutiere und daher diese Verknüpfung bei der Anhörung nicht geltend machen können.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aus den Äusserungen des Beschwerdeführers würden sich keine Rückschlüsse ergeben, die erlebte Zwangsrekrutierung sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan erfolgt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung explizit danach gefragt worden, warum gerade er von den al-Shabaab mitgenommen worden sei. Aus der Antwort sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund eines bestimmten Profils rekrutiert worden sei. Vielmehr habe er klar ausgesagt, alle Jugendliche seien von der Zwangsrekrutierung betroffen gewesen.
5.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid darauf, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtvorbringen durchzuführen, und stellte bei der Beurteilung deren Flüchtlingsrelevanz auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ab. Dieser beantragt in der Rechtsmitteleingabe eventualiter die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, mithin rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
5.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass er als zwölfjähriges Kind von der islamistischen terroristischen Bewegung al-Shabaab entführt beziehungsweise als Kindersoldat zwangsrekrutiert wurde. Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, es fehle an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, da der Beschwerdeführer von der al-Shabaab nicht aufgrund eines bestimmten Profils mitgenommen worden sei, greift nach Ansicht des Gerichts zu kurz. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen wird, muss die Vorinstanz zur Begründung eines fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs eine genauere, einzelfallgerechte Analyse der vorliegenden Situation vornehmen, namentlich die (ganze) persönliche Situation des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeit miteinbeziehen. In diesem Zusammenhang setzt sich die Vorinstanz zu wenig mit dem Umstand auseinander, dass sich die al-Shabaab - gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers - explizit nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll und er somit allenfalls zur Zielgruppe der Zwangsrekrutierung gehört. Die Vorinstanz begnügt sich mit dem blossen Hinweis, sämtliche Jugendliche seien von der Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, womit sie die in den Fluchtvorbringen durchaus vorhandenen Anhaltpunkte für eine mögliche Exponiertheit des Beschwerdeführers beziehungsweise eine mögliche Gezieltheit der Verfolgung unberücksichtigt lässt.
5.4 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt als nicht vollständig erstellt erweist und die Vorinstanz insoweit auch die Begründungspflicht verletzt hat. Dabei stehen für das Gericht die fehlenden Abklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers im Vordergrund. Aus dem Anhörungsprotokoll sind insbesondere keine genügend konkreten Nachfragen bezüglich der Umstände der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab ersichtlich. Solche konkreten Abklärungen müssen vor Erlass einer Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz den vorliegenden Fall in den Länderkontext Somalia setzte, wobei insbesondere substantiierte Ausführungen zu der von der al-Shabaab anvisierten Zielgruppe der Zwangsrekrutierung in den von ihr kontrollierten Teilen Südsomalias fehlen. Ebenso ist unklar, ob der Beschwerdeführer durch Geschlecht, Alter und Wohnort beziehungsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan einer definierten Gruppe im Visier für eine Zwangsrekrutierung gestanden und damit wegen unabänderlichen Eigenschaften seiner Person verfolgt worden ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat und insoweit der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, womit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid der Frage der Flüchtlingseigenschaft - insbesondere bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer allenfalls vorhandenen Gefahr sowie der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen an sich - nicht vorgegriffen wird.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 30. Januar 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen; diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend werden sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seiner Rechtsvertreterin um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 30. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser
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