Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-8256/2010
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, seine Ehefrau B._______, geboren am (...),Türkei, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte das erste Mal am 30. Oktober 1987 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Februar 1988 zog er sein Asylgesuch zurück und verliess freiwillig die Schweiz per Flugzeug nach Istanbul, worauf sein Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW; heute: BFM) vom gleichen Tag abgeschrieben wurde.
B. Am 24. Dezember 1991 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erneut seine Heimat und reiste versteckt im Laderaum eines T.I.R. - Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Februar 1992 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 25. Februar 1992 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) gestützt auf aArt. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 31. August 1977 [AsylG, SR 142.31] auf das Asylgesuch nicht ein, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und nicht glaubhaft habe darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant wären. So würden sich die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch geltend gemachten politischen Aktivitäten von 1977 bis 1987 bezüglich ihres zeitlichen Rahmens mit den im früheren Gesuch geltend gemachten nicht decken. Zudem habe er anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zu seiner politischen Tätigkeit sowie tatsachenwidrige Aussagen zu E._______ gemacht, weshalb die von ihm geltend gemachten Ereignisse nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens (Februar 1988 bis Februar 1992) nicht glaubhaft seien.
C. Mit Eingabe vom 29. März 2007 suchte der Beschwerdeführer durch (...) für sich und seine Ehegattin um Asyl nach und bevollmächtigte seinen Rechtsvertreter.
D. Am 30. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in Lebensgefahr fühle. Seine (zweite) Ehefrau, eine Türkin, habe am Anfang der Ehe nicht gewusst, dass er ein (...) sei, und als sie es erfahren habe, habe sie sich scheiden lassen wollen. Nach der Scheidung habe diese noch bei ihm gewohnt, weil ihre Familie sie nicht habe aufnehmen wollen. Am 20. Juli 2006 sei er mit seiner Ex-Frau allein zu Hause gewesen, als sein Ex-Schwager in die Wohnung eingedrungen sei und ihn (...) verletzt habe, so dass er mehrere Tage im Spital habe verbringen müssen. Er habe den Beschwerdeführer schon immer gehasst, weil er in seinen Augen "ein Ungläubiger" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Klage eingereicht und es sei zu mehreren Gerichtsverhandlungen gekommen. Seit dem Vorfall sei er immer von Unbekannten aus dem Kreise seiner Ex-Frau telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Er sei daher zur Polizeistation gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass für solche Fälle die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Als ihn der Polizist nach seiner Abstammung gefragt und er geantwortet habe, aus F._______ zu stammen, habe ihm jener nahegelegt, dass er keine Chance hätte. Daher habe er kein Vertrauen mehr in die Behörden, da es keine Menschenrechte gebe und er befürchte, eines Tages umgebracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung vom gleichen Tag die Angaben ihres Ehemannes, insbesondere bezüglich der Drohanrufe, und gab an, nicht mehr in der Türkei leben zu wollen, weil dort die Menschen keinen Wert hätten.
E. Mit Urteil vom 20. Juni 2008 wurde der Ex-Schwager des Beschwerdeführers vom Strafgericht in G._______ zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
F. Am 23. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft über den Stand des Asylverfahrens und teilte mit, dass er sein Telefon abgemeldet habe, weil er ständig bedroht worden sei.
G. Mit an den Rechtsvertreter versandter Verfügung vom 27. Oktober 2010 - eröffnet am 29. Oktober 2010 - verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. November 2010 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. Eventuell seien die Beschwerdeführenden direkt als Flüchtlinge anzuerkennen; diesfalls sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten beantragt.
I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 10. Januar 2011 ersucht.
J. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2011, die dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 zur Kenntnisnahme gebracht wurde, beantragte das BFM unter vollständigem Festhalten an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
1.4 Für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) aus dem Ausland gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung (Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Frage betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
3.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheides hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei ein (...) und deswegen auf lebensgefährliche Weise angegriffen worden. In seiner ersten Eingabe vom 29. März 2007 sei jedoch behauptet worden, er sei als Kurde Opfer eines nationalistischen Türken gewesen. Zudem habe er in einem früheren Asylverfahren erklärt, ein muslimischer Kurde zu sein (Akte B/9, S. 1). Auch sein Sohn habe anlässlich seines Asylverfahrens deponiert, beide Eltern seien kurdischer Abstammung. Sodann habe der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Strafverfolgungsbehörden ausgesagt, Grund für die Auseinandersetzung mit seinem Ex-Schwager sei Streit um Geld gewesen. So habe dieser von ihm verlangt, seine Ex-Frau weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu lassen und Geld zu zahlen. Daher müsse auf Grund einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft taxiert werden, dass der Schwager den Beschwerdeführer angegriffen habe, weil dieser ein (...) sei. Ferner treffe die Behauptung, der türkische Staat habe sich aus asylbeachtlichen Motiven geweigert, den Beschwerdeführer vor asylbeachtlicher Verfolgung zu schützen, nicht zu, da er sinngemäss erklärt habe, den staatlichen Schutz nicht in Anspruch genommen zu haben. Laut seinen Aussagen habe er zwar wegen der Drohanrufe die Polizei kontaktiert. Diese habe ihm geraten, eine Klage bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Angesichts der Aktenlage sei zudem erstellt, dass die heimatlichen Behörden gegen die Ex-Frau und den Ex-Schwager, die den Beschwerdeführer angegriffen hätten, ein Strafverfahren eingeleitet und den Ex-Schwager mit zwei Jahren und einem Monat Gefängnis bestraft hätten. Demnach entbehre die Behauptung, dass sich der türkische Staat aus asylbeachtlichen Motiven geweigert habe, den Beschwerdeführer zu schützen, jeglicher objektiven Grundlage. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig seien. Daher seien ihre Asylgesuche abzulehnen und ihre Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, dass er bis jetzt noch nie mit seinem Mandanten habe sprechen können und jeweils über (...) instruiert worden sei. Das BFM habe Akten herangezogen, auf die die Botschaft keinen Zugriff gehabt habe, weshalb sie auch nicht entsprechende Fragen habe stellen können. Daher seien vermeintliche Widersprüche entstanden, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst habe. Daher müsse ihm ermöglicht werden, diese zu erklären und den Sachverhalt vollständig darzulegen. Der Beschwerdeführer lebe in der Türkei in Angst und Schrecken, wie er dies am (...) 2009 bei der Botschaft deponiert habe, weshalb ihm ein längerer Verbleib nicht zumutbar sei. Er werde von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt. Es sei bereits ein Mordanschlag auf ihn verübt worden und es werde ihm mit weiteren Mordversuchen gedroht. Vom Staat erhalte er keinen Schutz. Sodann stelle sich die Religionszugehörigkeit sehr kompliziert dar. Seine Familie stamme ursprünglich aus F._______, wo es eine (...) Minderheit gebe. Die Grossmutter des Beschwerdeführers sei (...) und habe einen Kurden geheiratet. Seine Schwester sei nicht religiös und habe daher gedacht, dass der Grund für die Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau in seiner kurdischen Herkunft liege. Sie habe erst jetzt erfahren, dass der Grund vielmehr in (...) liege. Sodann spiele auch die Kurdenproblematik eine wichtige Rolle, da die Familie des Beschwerdeführers aus F._______ stamme und diese Provinz als Kurdenhochburg gelte. Deshalb könne es vorkommen, dass Kurden, die sich mit einer Identitätskarte mit Heimatort in der Provinz F._______ ausweisen würden, willkürlich verhaftet und während längerer Zeit inhaftiert würden. Somit habe der Beschwerdeführer bei den Strafverfolgungsbehörden nicht sagen können, dass das Motiv seiner Verfolger in seiner aus F._______ stammenden kurdischen Herkunft liege und erst recht nicht angeben können, dass er (...) sei. Es scheine, dass das BFM die Problematik gemischtreligiöser Ehen verkenne. Zu dieser Feststellung passe, dass der Schwager des Beschwerdeführers staatsrechtlich nicht zu Rechenschaft gezogen worden sei, sodass der Beschwerdeführer vermute, dass man ihn entweder gar nicht erst zum Strafvollzug aufgeboten habe, oder er das Verfahren weitergezogen habe und man es nun verjähren lasse. Somit stehe fest, dass der türkische Staat sich aus asylrechtlich relevanten Gründen weigere, den Beschwerdeführer vor einer Verfolgung zu schützen.
5.1 Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach die Sachlage bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Grund des Angriffs seines Ex-Schwagers (...) etwas verworren sei, trifft zwar teilweise zu, aber es wurden im erstinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers verschiedene Gründe dafür angegeben und es kann daher dem BFM nicht vorgeworfen werden, dass es Zweifel an den Ursachen dieser Verfolgung hegte. So erschien vorerst nicht ganz klar, warum der Ex-Schwager den Beschwerdeführer derart attackiert hat, ob dies wegen seiner kurdischen Ethnie geschah oder weil er ein (...) sei. Als dritte Ursache soll aufgrund protokollierten Aussagen von Zeugen (vgl. B/11 Beilage 7 und 9) der fiskalische Aspekt eine Rolle gespielt haben. Demnach habe der Ex-Schwager des Öfteren vom Beschwerdeführer Geld gewollt und zudem verlangt, dass die Ex-Frau für immer in der Wohnung bleiben dürfe. Allerdings sind alle diese Aspekte für das vorliegende Verfahren unerheblich und können daher offengelassen werden, da sich eine widerspruchsfreie Herstellung des diesbezüglichen Sachverhalts, also der genauen Ursache der Verfolgung nicht aufdrängt. Von Bedeutung ist einzig, dass ein Strafverfahren gegen seine Ex-Frau und den Ex-Schwager durchgeführt wurde, welches aufgrund der eingereichten zahlreichen Zeugenaussagen vom Bundesverwaltungsgericht als seriös erachtet wird, und dass schliesslich der Ex-Schwager verurteilt wurde. Falls sich der Beschwerdeführer weiterhin durch die Familie seiner Ex-Frau bedroht gefühlt hat, hätte er dies den Behörden melden sollen oder sich allenfalls durch einen geeigneten Wohnsitzwechsel den Bedrohungen dieser Familie dauerhaft entziehen können. Der Einwand, dass er bei der Staatsanwaltschaft keine Chance gehabt hätte, ist unbehelflich, da er bei ihr gar nie um Schutz ersucht hat. Im Übrigen sind seit 2009 keine neuen Eingaben bezüglich Bedrohungen eingetroffen, so dass davon auszugehen ist, dass diese entweder nachgelassen oder gar aufgehört haben. Demnach kann nicht von einer aktuellen Gefährdung beziehungsweise asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden. Ansonsten sind keine anderen Hinweise vorhanden, die auf eine aktuelle Gefährdung aus politischen Gründen schliessen lassen würden. Die in der Beschwerde erhobene Furcht vor einer allfälligen Verfolgung, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus F._______ stamme, erscheint konstruiert und entbehrt jeglicher Grundlage, da er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren keine Furcht äusserte, behördlich gesucht zu werden, und sich aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben, womit eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist.
5.2 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen Entscheid eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zur Recht nicht geprüft, da keine Gefährdung der Beschwerdeführenden vorliegt. Im Übrigen wurde in der Beschwerde keine enge Beziehung zur Schweiz geltend gemacht. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz vor (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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