Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8271/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar aus C._______ - am 7. August 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellten,
dass sie gegenüber dem SEM angaben, sie seien nach Ausbruch des Kriegs in ihrer Heimat nach Polen geflüchtet, wo ihnen Schutz gewährt worden sei und sogenannte PESEL-Nummern zugeteilt worden seien,
dass ihnen das SEM am 7. August 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung des Schutzersuchens in der Schweiz und einer Wegweisung nach Polen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2024 innert erstreckter Frist ausführten, ihr Gesundheitszustand habe sich auf dem Weg nach D._______ rasch verschlechtert, weil sie damals unter Stress, Hunger und psychischer Erschöpfung gelitten hätten,
dass sie in Polen trotz ihrer schlechten Verfassung immer wieder umplatziert worden seien und die Beschwerdeführerin mehrmals im Spital habe behandelt werden müssen,
dass sie deshalb beschlossen hätten, zu ihrem Sohn (N [...]) zu ziehen, dem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, zumal sie in Polen nicht über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden, das sie hätte unterstützen können,
dass die Beschwerdeführenden neben Identitätspapieren verschiedene Unterlagen betreffend die Reise nach Polen, ihre dortige Aufenthaltssituation sowie medizinische Unterlagen zu den Akten reichten,
dass das SEM die polnischen Behörden am 13. Mai 2025 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und dem Schweizerischen Bundesrat vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diesem Ersuchen am Folgetag entsprochen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 1. Oktober 2025 - das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und ihre Wegweisung nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden beim SEM mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 "Wiederspruch [sic] gegen den Bescheid über Ablehnung des Schutz-status S" erhoben und darum ersuchten, diese Verfügung sei zu überprüfen und ihnen sei in der Schweiz Schutz zu gewähren,
dass das SEM diese Beschwerde in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden am 6. November 2025 dazu aufforderte, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe einer - für Verhandlungen mit dem kantonalen Migrationsamt von ihnen bevollmächtigten - Unterstützungsperson vom 13. November 2025 (Datum der Postaufgabe) ein sinngemässes Gesuch Befreiung von der Vorschusspflicht stellen liessen,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 17. November 2025 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und ihnen eine Notfrist zur Überweisung des Kostenvorschusses setzte,
dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss am 19. November 2025 leisteten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586; aufgeboben - respektive abgelöst - durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. 3 Abs. 3 Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 e contrario]),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das SEM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie in Polen wieder Schutz erhältlich machen könnten, das ihrer Rückübernehme explizit zugestimmt habe,
dass auch dem Vollzug der Wegweisung nach Polen nichts entgegenstehe, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich seien für eine drohende men-schenrechtswidrige Behandlung oder dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass an dieser Feststellung auch die Anwesenheit ihres Sohnes in der Schweiz nichts zu ändern vermöge, nachdem den Akten keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen seien, das gegebenenfalls gegen die Zulässigkeit ihrer Rückkehr nach Polen sprechen würde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe (unter Einreichung medizinischer Unterlagen) im Wesentlichen vorbringen, eine Rückkehr nach Polen sei wegen ihres hohen Alters und wegen ihrer schweren chronischen Erkrankungen weder möglich noch zumutbar, weshalb sie weiterhin den Schutz der Schweiz und die Behandlungen durch das hiesige Gesundheitswesen benötigen würden,
dass nach Durchsicht der Akten zunächst festzustellen ist, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass angesichts der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Polen, der Zustimmung der polnischen Behörden zu ihrer Rückübernahme sowie der durch Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beachtenden sogenannten Massenzustroms-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) in der Tat davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in Polen erneut vorübergehenden Schutz erhalten,
dass damit eine valable - und, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug ergibt, auch zumutbare - Schutzalternative vorliegt und die Beschwerdeführenden nicht als schutzbedürftig im Sinn von Art. 4 AsylG gelten (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3),
dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnten und im Übrigen auf die überzeugende Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), der Aufenthaltskanton den Beschwerdeführenden keine ausländerrechtlichen Bewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurden,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen ist, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Feststellung des SEM, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem (in der Schweiz mit seiner Familie seit drei Jahren über vorübergehenden Schutz verfügenden) Sohn ersichtlich sei, auf Beschwerdeeben mit keinem Wort bestritten worden ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281],
dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den EU-Mitgliedstaat Polen ausgegangen ist und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nichts Über-zeugendes vorbringen,
dass das SEM angesichts des rund zweieinhalbjährigen Aufenthalts in diesem Land zu Recht davon ausging, eine Wiedereingliederung in Polen sollte den Beschwerdeführenden möglich sein und Polen verfüge über ein den europäischen Standards entsprechendes Gesundheitssystem,
dass die von den Beschwerdeführenden dargelegte gesundheitliche Situation sowie die eingereichten ärztlichen Berichte an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass sie in ihrer Beschwerde die in Polen und der Schweiz durchgeführten Behandlungen beschrieben und ausführten, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Schmerzen in einem Kniegelenk, an arterieller Hypertonie sowie Diabetes mellitus Typ 2 und stehe nach zwei in der Schweiz durch-geführten gynäkologischen Operationen zudem unter regelmässiger onkologischer Kontrolle,
dass beim Beschwerdeführer bereits in Polen eine Osteom-Erkrankung (gutartiger Knochen-Tumor) und später - in der Lenden-Kreuzbeinregion - eine Osteochondrosis diagnostiziert worden sei (Erkrankung eines Knochen-anteils unterhalb des Gelenkknorpels),
dass er in der Schweiz zudem wegen Brustbeschwerden in ärztlicher Abklärung sei und das Ergebnis einer Bronchoskopie noch ausstehend sei,
dass die Beschwerdeführenden sich gemäss Aktenlage bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen medizinisch behandeln liessen (und seither in der Schweiz operiert wurden) und keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Drittstaat eine adäquate Behandlung der von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht gewährleistet wäre,
dass sie das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Ergebnisse der am 5. November 2025 durchgeführten Bronchoskopie informiert haben, weshalb davon auszugehen ist, dass auch diesbezüglich kein Vollzugshindernis besteht,
dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Problemen gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist,
dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden, die im Besitz ukrainischer Reisepässe sind, nach Polen möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass daran auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermag, die Beschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen unmöglich eine 24-stündige Busreise von der Schweiz nach Polen durchführen, nachdem einerseits die Rückkehr auf dem Luftweg im Vordergrund steht (vgl. SEM-act. 17/1) und andererseits die konkreten Vollzugsmodalitäten zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der medizinischen Umstände durch den mit dem Vollzug beauftragten Aufenthaltskanton zu definieren sein werden,
dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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