Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 13.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8342/2025
Urteil vom 13. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudio Ludwig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Mai 2025 in der Schweiz ein Asyl-gesuch, wobei ihr ein griechischer Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge sowie eine griechische Aufenthaltskarte abgenommen wurden.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und die griechischen Behörden ihr am 12. August 2024 Schutz gewährten.
C.
C.a Am 19. Juni 2025 führte die Vorinstanz ein Dublin-Gespräch durch. Dabei informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass sie ihre Heimat zusammen mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern (N (...)) im Juli 2022 verlassen habe und mit ihrem Vater und ihren Brüdern im Juli 2024 nach Griechenland gelangt sei. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in diesem Land sei sie mit einem Flugzeug in die Schweiz gereist.
C.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland oder Kroatien führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre ganze Familie und B._______ (N (...)), den sie während ihres Aufenthalts in Griechenland religiös geheiratet habe, in der Schweiz seien. Ausserdem könne sie in Griechenland keine Schulen besuchen und die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte sie aus, dass es ihr seit ihrer Einreise in die Schweiz gut gehe.
C.c Das Ersuchen das SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin sowie weiterer Familienangehöriger vom 11. Juli 2025 lehnten die kroatischen Behörden unter Verweis auf eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands am 21. Juli 2025 ab. Das SEM beendete das Dublin-Verfahren gleichentags.
D. Am 19. August 2025 wurde eine Heiratsurkunde und ein USB-Stick mit Bildern der Hochzeit der Beschwerdeführerin und ihres religiös angetrauten Ehemannes in Griechenland zu den Akten gereicht.
E. Ein ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 28. August 2025 hielt fest, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Schnelltest auf Streptokokken Typ A positiv ausgefallen sei; dies sei medikamentös zu behandeln.
F.
F.a Am (...) wurde die Beschwerdeführerin volljährig. Am gleichen Tag wurde ihr im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zur vorgebrachten religiösen Trauung in Griechenland, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
F.b Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass sie die in Griechenland geschlossene Ehe mit B._______ - die Beschwerdeführerin sei damals noch minderjährig gewesen - nicht anerkenne, da keine Hinweise für eine behördlich anerkannte Trauung vorliegen würden, und diese religiöse Trauung ausserdem den rechtlichen Bedingungen der Schweiz nicht entspreche. Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf, dass sie die Schweizer Gesetze respektiere; eine Ziviltrauung sei wegen ihrer Minderjährigkeit auch in Griechenland nicht möglich gewesen, weswegen sie lediglich religiös hätten heiraten können. Jedoch hätten sie in naher Zukunft vor eine zivile Ehe zu schliessen, da sie nun volljährig sei.
Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland brachte sie vor, sie habe dort kein Recht auf Bildung, was ihr schon in Afghanistan verwehrt gewesen sei. Ausserdem wolle sie nicht fern von ihrer Familie und ihrem religiös angetrauten Ehemann sein, welche sich alle in der Schweiz aufhalten würden. Davon abgesehen habe sie sich in Griechenland nicht sicher gefühlt.
G. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Ausgangsscheins des SEM vom B._______ sowie Fotos von ihm ein.
H. Am 2. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 25. September 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling aner-kannt und ihr eine bis zum 11. August 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei.
I.
Am 20. Oktober 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin liess tags darauf Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden.
J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
K. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Am 3. November 2025 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
M. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass das SEM mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 22. Oktober 2025 auf das Asylgesuch von B._______ gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist, ihn nach Kroatien weggewiesen und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Diese Verfügung ist inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorin-stanz ihre Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei respektive ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-feststellung verletzt habe, indem sie sich mit den Beweismitteln die Hochzeit betreffend nicht auseinandergesetzt, die Eheleute zur geltend gemachten Hochzeit nicht befragt und die von ihr festgestellte Nichtanerkennung der Eheschliessung nur oberflächlich begründet habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1). Ferner habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte gefestigte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nur unzureichend geäussert (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3).
4.2 Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht sowie ihre Begründungspflicht verletzt hat. Sie hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Gespräche vom 19. Juni und 16. September 2025 zur Beziehung und religiösen Trauung befragt, die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und sich schliesslich mit diesem Vorbringen in der Verfügung rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz ist dabei zum Schluss gekommen, «die hohe Schwelle einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK» sei vorliegend nicht erfüllt, da gestützt auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts weder die Beschwerdeführerin noch B._______ in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien, weshalb die Eintretensvoraussetzung für die Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt sei und sich folglich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Eheschliessung ist gemäss den vorliegenden Akten vollständig erstellt und dieser wurde sodann von der Vor-instanz materiell hinreichend gewürdigt und begründet. Ferner ist anhand der Beschwerde ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nichtrevidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
5.4 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland eine Ehe gemäss den Gesetzen ihres Heimatstaates geschlossen, welche es von den hiesigen Behörden zu berücksichtigen gelte. Dementsprechend liege eine eheliche Gemeinschaft oder im Mindesten eine gefestigte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK vor und durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei der Grundsatz der Familieneinheit verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 2 und 3).
6.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden. Ist die asylsuchende Person wie vorliegend nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 5, je m.w.H.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt wird, ohne dass es möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.).
6.4 Gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr religiös angetrauter Ehemann B._______ mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Oktober 2025 rechtskräftig nach Kroatien weggewiesen wurde und nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Er ist vielmehr ausreisepflichtig. Die Wegweisungsverfügung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sind erst vor kurzem rechtskräftig geworden und der Wegweisungsvollzug scheint in absehbarer Zukunft möglich, weshalb es der ebenfalls ausreisepflichtigen Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Ehemann zuzumuten ist, das Privat- und Familienleben nach der Ausreise aus der Schweiz im Ausland zu führen. Dies gilt auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, beide vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06 und Nr. 24404/05). Ob überhaupt eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ besteht, muss daher nicht abschliessend beantwortet werden.
Weil Art. 8 EMRK als völkerrechtliche Bestimmung vorliegend nicht tangiert ist, erübrigt es sich, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. nachfolgend E. 7.2) darauf zurückzukommen (vgl. Beschwerde Ziff. 4).
6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet beziehungsweise bereits gefunden hat. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H. und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 ff.).
7.2.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, was in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar; ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. zum Ganzen Referenzurteile BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4, 11.5.1 und E. 11.5.3 m.w.H.; D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f.).
7.3.3 Gemäss den Akten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige und gesunde und daher nicht um eine äusserst vulnerable Person. Sie hat im Weiteren weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihr allgemeiner Verweis, sie könne in Griechenland nicht die Schule besuchen, ist unbehelflich, da sie als volljährige Person der Schulpflicht nicht mehr untersteht. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
7.3.5 Dementsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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