Entscheiddatum: 21.02.2013Publikationsdatum: 01.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-836/2013
Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 bei der illegalen Überschreitung der österreichisch-schweizerischen Grenze mit dem Zug von den schweizerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und kontrolliert wurde, wobei er seine Identitätskarte und einen - wie sich bei der nachfolgenden Dokumentenprüfung herausstellen sollte - gefälschten türkischen Reisepass und Reiseunterlagen betreffend die am (...) Dezember 2012 erfolgte Reise von B._______ nach Wien auf sich trug,
dass er anlässlich der Überprüfung den Wunsch äusserte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass er am gleichen Tag dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugewiesen wurde und dort ein Asylgesuch stellte, welches er anlässlich der durchgeführten Befragung vom 24. Dezember 2012 mit einer Verfolgung durch seine Familie begründete,
dass er weiter erklärte, er sei mit dem gefälschten Pass am (...) Dezember 2012 von B._______ nach Wien geflogen, wo er weder registriert worden sei noch ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er in der Folge umgehend und absichtsgemäss in die Schweiz weitergereist sei, hier aber keine Bezugspersonen habe,
dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der Befragung vom 24. Dezember 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs (als erstbetretenem Dublin-Land) in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machte, er nehme die Asylverfahrenszuständigkeit Österreichs zur Kenntnis, möchte aber lieber in der Schweiz bleiben, weil hier die Menschenrechte geachtet würden,
dass das BFM am 7. Januar 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Österreich richtete,
dass das Zivilstandsamt D._______ dem BFM am (...) Januar 2013 mitteilte, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Vorbereitung des Eheschlusses mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen anhängig gemacht worden sei,
dass die österreichischen Behörden am 5. Februar 2013 dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Asylverfahrens ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (eröffnet am 14. Februar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es ihm gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die österreichischen Behörden das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen hätten,
dass die Überstellung nach Österreich - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 5. August 2013 zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Österreich diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da keine Hinweise vorlägen, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass das laufende Ehevorbereitungsverfahren noch keine Verfahrenszuständigkeit der Schweiz begründe, sondern die Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Schweiz übergehe, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Familiennachzug in Österreich abzuwarten,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt und mithin zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, die bei der Befragung vorgebrachten Asylgründe entsprächen nicht der Wirklichkeit, sondern der einzige und tatsächliche Grund der Einreise in die Schweiz sei die beabsichtigte Heirat,
dass er diesen tatsächlichen Sachverhalt zur Vermeidung einer Belastung seiner Freundin mit dem Umstand seiner illegalen und mit gefälschten Papieren erfolgten Einreise in die Schweiz den hiesigen Asylbehörden verschwiegen habe,
dass das Ehevorhaben nach wie vor aktuell und durch Bekanntgabe einer Verlobungsfeier bekräftigt worden sei,
dass er die Asylverfahrenszuständigkeit Österreichs nicht bestreite, die Schweiz jedoch die Souveränitätsklausel im Sinne des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben habe, da er sich in Form des Art. 8 EMRK auf übergeordnetes Völkerrecht berufen könne, welche Bestimmung nicht nur die Kernfamilie, sondern auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse schütze, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe,
dass dies vorliegend der Fall sei, weil sie ihre durch Vermittlung von Freunden initiierte Beziehung seit drei Jahren über moderne Kommunikationsmittel leben würden, ein persönliches Zusammentreffen aber aufgrund des Flüchtlingsstatus seiner Freundin und der strengen Visumsvorschriften der Schweiz für türkische Staatsangehörige bislang objektiv nicht möglich gewesen sei,
dass ihre Beziehung seit dem Zusammenzug Anfang 2013 nunmehr aber eine nahe, echte und tatsächlich gelebte sei und die Heirat unmittelbar bevorstehe,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 dem (in der Beschwerde unbegründet belassenen) Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme nicht statt gab und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang der vollständigen vorinstanzlichen Akten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Österreich dem vorinstanzlichen, auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (erstbetretenes Land des Dublin-Raumes) gestützten Übernahmegesuch am 5. Februar 2013 ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer die demgemäss bestehende Zuständigkeit Österreichs in der Sache nicht bestreitet,
dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen oder geltend gemacht werden, Österreich, bei welchem Land es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK missachten,
dass sich der Beschwerdeführer einzig auf das in Art. 8 EMRK geschützte Familienleben beruft, welches aber vorliegend nicht zum Tragen kommt, da er unbestrittenerweise nicht verheiratet ist und - entgegen seiner Auffassung - eindeutig nicht eine darüber hinaus geschützte, eheähnliche Gemeinschaft mit seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin bildet, die er gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde erstmals vor wenigen Wochen in der Schweiz getroffen habe und zu der er zuvor keine persönliche Beziehung gehabt habe (vgl. Akte A5 Ziff. 3.02),
dass die angebliche Beziehung somit weder als nah noch als tatsächlich gelebt bezeichnet werden kann, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine gemeinsame, offizielle Wohnadresse bekannt ist (vgl. auch die ein Durchgangszentrum für Asylbewerber bezeichnende Absenderadresse der Beschwerde),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszumachen sind, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich als unzulässig erscheinen lassen könnten,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass sich der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise von dort aus um den allfällig beabsichtigten Erwerb eines (temporären oder permanenten) ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels für die Schweiz bemühen kann, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt näher einzugehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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