Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 29.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8525/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ - stellte am 6. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 27. Juni 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Entscheid des SEM vom 4. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren umgeteilt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei sowohl am Gymnasium als auch an der Universität von Kommilitonen wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensrichtung bedroht und misshandelt worden. Deshalb habe er sein (...)-Studium nach einem Semester abgebrochen. Vor der Ausreise habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. Im (...) 2025 habe er an mehreren Demonstrationen gegen die Inhaftierung des Stadtpräsidenten von Istanbul, Ekrem Imamoglu, teilgenommen. Bei der letzten Protestaktion sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und Sicherheitskräften gekommen, wobei er geschlagen worden sei. Er sei zusammen mit zahlreichen anderen Demonstrierenden von den Polizisten festgehalten worden, habe sich aber losreissen und wegrennen können. Diese Ereignisse hätten sich vor dem Restaurant abgespielt, in welchem er gearbeitet habe. In der Folge habe sein Vorgesetzter ihn gezwungen, seine Arbeitsstelle zu kündigen, indem er gedroht habe, ihn andernfalls mit Videoaufnahmen einer Überwachungskamera des (...), auf denen seine Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften zu sehen sei, bei der Polizei anzuzeigen. Er wisse nicht, ob diese inzwischen im Besitz dieser Aufnahmen sei und ob gestützt darauf ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei auf dem Luftweg legal nach Bosnien und Herzegowina ausgereist und von dort per Auto in die Schweiz weitergereist.
Im Übrigen hätten er und seine Angehörigen Probleme mit seinem Vater gehabt, der an Schizophrenie erkrankt sei. Im Jahr 2011 habe der Vater seine Mutter schwer verletzt. Nach seiner Haftentlassung hätten der Vater und dessen Familie weiterhin Drohungen gegen sie ausgesprochen, weshalb sie nach B._______ geflohen seien und dort mehrmals ihre Adresse hätten wechseln müssen. Seit 2015 habe er keinen Kontakt zu seinem Vater mehr gehabt.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit zwei Videoaufnahmen, welche die von ihm erlittene Gewalt durch Polizisten währen der Protestaktionen respektive das allgemeine Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende zeigen sollen.
C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (eröffnet am gleichen Tag) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
D.
D.a Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; in Eventual-begehren wurde die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive die Rückweisung der Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie seiner türkischen Identitätskarte sowie Beweismittel betreffend den Übergriff durch seinen Vater (Screenshots von schriftlichen Drohungen, einen forensischen Bericht vom 4. März 2013, Fotos und Videoaufnahmen von Sachschäden am Haus) zu den Akten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 27. November 2025 auf.
E.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2025 geleistet
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten. Die von ihm geschilderten polizeilichen Übergriffe anlässlich seiner letzten Demonstrationsteilnahme hätten die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreicht. Aus der Befürchtung, sein früherer Arbeitgeber könnte der Polizei Aufnahmen dieser Kundgebung übergeben haben, auf denen er zu sehen sei, lasse sich nicht auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung schliessen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Vorfälle von den türkischen Behörden strafrechtlich verfolgt oder belangt worden wäre. Ohnehin habe er angegeben, bei der Kundgebung maskiert gewesen zu sein, weshalb er auf etwaigen Videoaufzeichnungen nicht eindeutig identifizierbar sein dürfte. Zudem habe er legal und ohne Probleme ausreisen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten hypothetischen Szenarien könne nicht auf eine relevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden.
4.1.2 Auch die von ihm geschilderten Repressalien im Zusammenhang mit seiner religiösen Zugehörigkeit würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien; diese seien demnach nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Befürchtungen im Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Problemen mit seinem Vater vorgebracht. Dessen Übergriffe seien zudem nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive erfolgt, und es gebe keine Hinweise dafür, dass der - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnende - türkische Staat ihm und seiner Familie den erforderlichen Schutz nicht gewährt hätte. Schliesslich fehle es diesen Ereignissen, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in den Jahren 2011 bis 2015 stattgefunden hätten, an einer asylbeachtlichen Aktualität.
4.1.3 Der Wegweisungsvollzug könne als zulässig und zumutbar bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe betonte der Beschwerdeführer, dass die Gefahr einer Wiederholung von Situationen, wie er sie anlässlich der Kundgebung erlebt habe, gross sei. Zudem habe die Vorinstanz die Übergriffe aufgrund seiner religiösen Überzeugung zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Seine Mutter und Geschwister seien am 7. Oktober 2025 ebenfalls in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. Er und seine Familie hätten vom türkischen Staat keinen Schutz gegen die gewaltsamen Übergriffe seines Vaters erhalten und sie hätten diesen auch nicht durch einen Umzug an einen anderen Ort der Türkei entgehen können.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt-lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Weder aus dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung im März 2025 noch aus den von ihm in der Vergangenheit erlittenen Schikanen wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Religionsgemeinschaft ist auf eine begründete Furcht zu schliessen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass die Sicherheitskräfte im Besitz ihn belastender Videoaufnahmen seien und ein Verfahren gegen ihn einleiten könnten, ist eine blosse Vermutung, für welche sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Ohne die Belastung des Beschwerdeführers durch die erlittenen Schikanen wegen seiner alevitischen Glaubenszugehörigkeit zu verkennen, ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strengen Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, und diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch von 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 28. Mai 2024 E. 7.1).
6.3 Zu bestätigen ist sodann auch die vorinstanzliche Verneinung der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe seines Vaters auf ihn und seine Angehörigen. Die eingereichten Beweismittel, die der Dokumentation dieser Ereignisse dienen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
6.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seine Mutter und Geschwister zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht haben, für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ausgang des Asylverfahrens dieser Angehörigen hat auf die Einschätzung seiner Gefährdungssituation absehbarerweise keinen Einfluss; zudem wäre angesichts seiner Volljährigkeit ein Einbezug in eine diesen Angehörigen allenfalls zuzuerkennende Flüchtlingseigenschaft von vornherein ausgeschlossen.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).
8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und hat keine erheblichen gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Gemäss Aktenlage verfügt er auch nach der Ausreise seiner Mutter und Geschwister im Heimatstaat über verwandtschaftliche Bezugspersonen mütterlicherseits auf deren Unterstützung er - falls nötig - mutmasslich zählen kann. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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