Entscheiddatum: 14.03.2013Publikationsdatum: 21.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-86/2013
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 /N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, stellte am 8. Juli 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Feb-ruar 2012 ab.
Ein Gesuch vom 13. März 2012 um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wies das Bundesamt mit Verfügung vom 16. März 2012 ab.
B.
Am 9. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer (...) ein zweites Asylgesuch. Am 29. Oktober 2012 erfolgte die Befragung zu Person (BzP) und am 30. November 2012 die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Zur Begründung machte er geltend, er sei (...) in einem Cargo-Fahrzeug durch ihm unbekannte Länder in die Türkei zurückgekehrt, wo er zunächst bei seinen Schwestern sowie Verwandten in C._______ gewohnt habe und danach zu seinen Eltern nach D._______ gegangen sei. Am (...) sei ein Dorfschützer ermordet worden; in der Folge seien bewaffnete Dorfschützer zu seinen Eltern gegangen und hätten ihn beschuldigt, die Guerilla zu unterstützen. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei der Schafherde gewesen. Sein Vater habe einen Mann geschickt, um ihn über die Razzia zu informieren, worauf er die Schafe zurückgelassen, sich vier Tage lang im Wald versteckt habe und danach nach E._______ zu seinem Bruder gegangen sei. Am gleichen Tag sei er nach C._______ zu seiner Schwester gefahren und ungefähr eine Woche später in einem LKW durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz zurückgekehrt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Dorfvorstehers (...) ein.
C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 - eröffnet am 8. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 9. Oktober 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden.
D. In seiner Beschwerde vom 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vor-instanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein SPIEGEL-Artikel (12/2012) bezüglich der Türkei (in Kopie) zu den Akten gereicht und die Nachreichung weiterer Beweismittel "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt.
E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 25. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (...) zu den Akten, wonach er gemäss deren Wissen erwerbs- und mittellos sei.
Am 22. Januar 2013 leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er sei beim Vorfall (...) weder selbst dabei noch in greifbarer Form darin verwickelt gewesen, und es sei keine individuelle Exponierung ersichtlich, weshalb sich keine begründete Furcht vor Verfolgung daraus ableiten lasse.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber lediglich ausgeführt, B._______ gehöre zu den am meisten umkämpften Provinzen der Türkei, und nach dem Mord an einem Dorfschützer vom (...) habe es grossflächige und gewaltsame Dorfdurchsuchungen gegeben, wobei der Beschwerdeführer wegen früherer Ereignisse sofort verdächtigt und gesucht worden sei. Die Vorbringen in der Beschwerde sind indessen oberflächlich, allgemein sowie unsubstanziiert geblieben und beschränken sich weitgehend auf Wiederholungen der erstinstanzlichen Aussagen, weshalb sie die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen.
Wie das Bundesamt richtig festhält, steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, sich in einen anderen Landesteil - insbesondere in der Region Istanbul - niederzulassen und sich so lokalen Problemen zu entziehen. Seine diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene können an dieser Einschätzung nichts ändern.
Die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel sind bis zum heutigen Datum nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
4.3 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnte in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 22. Januar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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