Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8616/2025
Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. November 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Mit Vollmachten vom 8. August 2025 bevollmächtigten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zu ihrer rechtlichen Vertretung im Asylverfahren.
C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten.
D. Nach Abklärungen des SEM stellte sich heraus, dass sie in Griechenland seit dem (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt sind und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. Am 13. August 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am (...) 2025 zu.
F. Im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat wurden die Beschwerdeführenden am 22. September 2025 persönlich befragt.
F.a Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sie seien mit seiner Schwiegermutter zusammen in Griechenland gewesen. Diese habe jedoch noch keinen Flüchtlingsstatus erhalten und deshalb in der Unterkunft für Asylsuchende bleiben müssen. Er und seine Frau hingegen seien nach Erhalt des Flüchtlingsstatus und der entsprechenden Ausweise gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen. In der Folge hätten sie eine Nacht in einem zerstörten Haus in der Nähe der Flüchtlingsunterkunft übernachtet. Die Zustände seien schlimm gewesen und er habe ein Video davon aufgenommen, um dieses später den zuständigen Behörden zu zeigen. Er habe gehofft, eine Organisation zu finden, die sich des Problems annehme. Daraufhin habe er seinen Onkel, der in D._______ lebe, angerufen und um Geld gebeten. Anschliessend hätten sie sich zehn Tage in E._______ aufgehalten, bevor sie ausgereist seien. In dieser Zeit habe er sich über Facebook bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe auch Leute direkt angesprochen. Er wünsche sich, unabhängig zu sein und selbst für seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau aufzukommen. Von Beruf sei er (...), zudem würde er (...), (...) und (...) designen, letztere könne er auch (...). Obwohl er verschiedene Leute angeschrieben und sich an drei oder vier Orten beworben habe, habe es nicht geklappt, da er die griechische Sprache nicht beherrscht habe. Auch in F._______ habe er versucht, etwas zu finden. Dort habe es jedoch ausser in der Landwirtschaft keine Arbeit gegeben und diese könne er aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht ausführen. Die Lebensumstände seien schwierig gewesen, sie hätten oftmals zur einmal täglich eine Mahlzeit erhalten und manchmal draussen übernachtet, wo sich andere Flüchtlinge, aber auch Obdachlose und Drogensüchtige aufgehalten hätten. Er habe niemanden kontaktiert, um die Lebensbedingungen zu verbessern oder sich Hilfe zu holen, da er nicht gewusst habe, an wen er sich hätte wenden können. Einmal hätten sie in einem Lebensmittelladen gratis Lebensmittel erhalten, diese jedoch nicht brauchen können, da sie keinen Ort gehabt hätten, um sie zu verarbeiten. Sie hätten keine medizinische Unterstützung erhalten, seien nicht ernst genommen worden und niemand habe sich um sie gekümmert. Er wünsche sich ein anständiges, stabiles Leben, was in Griechenland nicht möglich sei. Er sei aufgrund der gesamten Situation erschöpft.
F.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei im dritten Monat schwanger gewesen, als sie in ihrem Heimatland durch die Taliban angriffen und mit einem Messer verletzt worden sei, wonach sie ihr Kind verloren habe. Seither gehe es ihr physisch und psychisch nicht gut. Ein erneuter Versuch, schwanger zu werden, habe nicht geklappt. Jedes Mal, wenn sie ihre Wunden am Bauch sehe, werde sie an den Vorfall erinnert, ihr Körper sehe schrecklich aus. Die Medikamente, die sie erhalten habe, würden nicht helfen. In Griechenland habe sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der schwierigen Lebensumstände noch verschlechtert. Sie leide auch an Migräne. Es sei unmöglich gewesen, eine Wohnung zu finden, da sie die Sprache beherrschen und eine Kaution hätten bezahlen müssen. Als sie in Griechenland angekommen seien, hätten sie gedacht, endlich in einem friedlichen Land angekommen zu sein. Die Bedingungen dort seien jedoch nicht gut gewesen, so hätten sie manchmal draussen übernachten müssen und Hunger gelitten. Sie habe in ihrem Heimatland zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei motiviert, Sprachen und einen Beruf zu erlernen. In Griechenland sei dies nicht möglich gewesen. Sie habe sich zwar an eine Organisation gewandt, an deren Namen sie sich nicht erinnern kann, und um Hilfe gebeten. Es habe ihr jedoch niemand helfen wollen. Wenn sie sich nach medizinischer Behandlung erkundigt habe, habe man ihr mitgeteilt, es gebe auf der Insel keinen Arzt.
F.c Im Medizinischen Datenblatt des Gesundheitsdiensts des BAZ G._______ betreffend die Beschwerdeführerin befinden sich Einträge vom 4. September 2025 bis 20. Oktober 2025 zu Abklärungen von Migräne, Bauchschmerzen, (...), (...) Problemen, Erschöpfung, Depression und einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Schlafstörungen und Appetitlosigkeit mit «Procedere Medikation», sowie ein Laborergebnis Eisenmangel mit «Procedere Medikation» und eine Nachkontrolle der psychischen Beeinträchtigungen inklusive Anpassung der Medikation.
Im Medizinischen Datenblatt betreffend den Beschwerdeführer befinden sich Einträge vom 4. September 2025 und 29. September 2025 zu Abklärungen von Rücken- und lumbalen Schmerzen sowie Hautproblemen mit «Procedere Medikation».
G. Am 30. Oktober 2025 liess das SEM dem Leistungserbringer Rechtsschutz BAZ Region C._______ den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 äusserte sich die zugewiesene Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, diese seien über den beabsichtigten Entscheid schockiert. Wenn die Situation es zugelassen hätte, wären sie in Griechenland geblieben. Die Umstände seien aber derart desolat und menschenunwürdig gewesen, dass die sich zur Weiterreise gezwungen gesehen hätten. Sie seien von den Behörden im Stich gelassen worden, keiner habe sich für sie zuständig gefühlt. Alle Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeit oder eine Wohnung zu finden, welche im Übrigen dokumentiert seien, seien erfolglos geblieben. Ein Leben in Griechenland sei für sie unvorstellbar, insbesondere mit Blick auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin.
H. Mit Verfügung vom 3. November 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I. Gleichentags legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat nieder.
J. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2025 und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden sicherzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung in Kenntnis zu setzen; weiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (inklusive entsprechende Anweisung an die kantonalen Behörden) und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen, ist daher nicht einzutreten.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln.
Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand beider Beschwerdeführenden geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Nichteintreten auf das Asylgesuch und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde und es sich damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden am (...) 2025 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am (...) 2025 ausdrücklich zugestimmt haben (SEM-Akten [...]). Es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise auf eine drohende Rückschiebung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Zudem werden in der Beschwerde weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung bestritten.
5.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Das SEM begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine vor Ort tätige Hilfsorganisation zu wenden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Im Fall der Beschwerdeführenden bestünden keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch wenn die Lebensumstände dort schwierig seien, liege es doch an den Beschwerdeführenden, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihnen Griechenland ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigert und Unterstützungsleistungen unterlassen habe. Dies gelinge ihnen vorliegend nicht. Die eingereichten Chatverläufe des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner erfolglosen Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, würden von April/Mai 2025 datieren, einer Zeit, in welcher er sich noch als Asylsuchender in Griechenland befunden habe. Er vermöge somit nicht zu belegen, dass ihm Griechenland seine Rechte als Schutzberechtigter nach Gewährung des Schutzstatus verweigert habe. Das SEM anerkenne den Umstand, dass die Lebensbedingungen in Griechenland auch für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestalte. Trotz der erheblichen Schwächen könne jedoch nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem ausgegangen werden und Schutzberechtigte könnten sich auf die Garantien in der obgenannten Qualifikationsrichtlinie berufen. So stünden ihnen auch medizinische Behandlungsmöglichkeiten offen. Die aus den Akten ersichtlichen erforderlichen Behandlungen ihrer physischen und psychischen Beschwerden könnten auch in Griechenland adäquat erfolgen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich medizinischen Fürsorgeleistungen ihnen gegenüber nicht nachkommen, könnten sie ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Aus den vorliegenden Medizinalakten ergäben sich keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität, welche eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar begründen könnte. Ferner könnten ihnen allfällig notwendige Medikamente in einer angemessenen Menge anlässlich der Überstellung mitgegeben werden, um die erste Zeit bis zu einer weiterführenden Behandlung in Griechenland zu überbrücken. Für das weitere Verfahren sei schliesslich einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Rückführung definitiv beurteilt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und durchführbar.
8.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden hauptsächlich ihre Vorbringen und machten darüber hinaus allgemeine Ausführungen zu den schwierigen Lebensumständen in Griechenland. So würde sich in der Realität vor Ort der Zugang zu Unterbringung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung wie auch zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte äusserst schwierig bis unmöglich gestalten, selbst wenn dieser in Theorie gewährleistet werden müsste. Ausserdem bestünden keine wirksamen Rechtsmittel für den Fall, dass ihnen grundlegende soziale Rechte verweigert würden. Diese Umstände würden dazu führen, dass sie in Griechenland erneut in die Obdachlosigkeit und extreme Armut geraten würden sowie fehlender medizinischer Behandlung und dem Ausschluss jeglicher Unterstützung ausgesetzt wären. Dies stelle eine reale Gefahr für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen dar und verletze diverse völkerrechtliche Normen, namentlich Art. 3 und 4 EMRK und Art. 3 der Antifolterkonvention.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
9.3.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer zwar darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, zuerst über Facebook und später, indem er Menschen in E._______ direkt angesprochen und nach Arbeit gefragt habe (SEM-Akten Protokoll [...], S. 1 f.). Die hierzu eingereichten Bildschirmfotos von Konversationen auf Facebook datieren jedoch vom (...) 2025 bis zum (...) 2025, einer Zeit, in welcher er in Griechenland noch nicht als Flüchtling anerkannt worden war. Die mündlichen Nachfragen in E._______ sind nicht nachgewiesen und wären selbst bei Wahrunterstellung nicht als hinreichende Bemühung für die Arbeitssuche zu betrachten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zudem an, sich an keine Behörden oder Organisationen gewandt zu haben, um Unterstützung zu erhalten, da sie nicht gewusst hätten, wie und ihnen niemand mitgeteilt habe, an wen sie sich hätten wenden können (Protokoll [...], S. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend gaben sie an, wenige Tage nach Erhalt der Aufenthaltstitel in die Schweiz weitergereist zu sein (Protokoll [...], S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden, insbesondere diejenige der Beschwerdeführerin, welche in der Vergangenheit mutmasslich Schlimmes erlebt hat, nicht. Dennoch handelt es sich bei ihnen um junge, im Wesentlichen gesunde Erwachsene mit der Motivation, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Von ihnen kann erwartet werden, dass sie sich stärker um die entsprechende (anfängliche) Unterstützung bemühen. Gestützt auf die Aktenlage haben sie die ihnen verfügbaren Möglichkeiten hierzu noch nicht ausgeschöpft.
9.3.3 Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin angeht, leidet sie gestützt auf die Medizinalakten des BAZ G._______ an einer Depression, welche mit Mirtazapin 15-30mg, Remeron 15mg sowie zuletzt Quetiapin 25mg behandelt wurde. Weiter besteht der Verdacht auf eine PTBS. Die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und eingehend abgehandelt (angefochtene Verfügung S. 10 ff.). Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Erkenntnisse vermögen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die bei ihr auftretenden psychischen Beschwerden erfordern zwar eine entsprechende psychologische respektive psychiatrische Behandlung, jedoch keine, die nicht auch in Griechenland möglich ist. Der Beschwerdeführer leidet an einem (...), welches mit Schmerzmedikamenten und Physiotherapie behandelt wird. Gegen das (...) hat er eine Crème erhalten. Diese gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht als derart gravierend zu erachten, als dass sie einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen würden. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Medikamente respektive Therapien auch dort erhältlich sind.
9.3.4 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.
9.3.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, den physisch gesunden Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen.
9.3.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9.3.7 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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