Entscheiddatum: 15.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-862/2013
Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die gemeinsame TochterC._______, geboren (...), Ägypten, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ägypten am 12. Februar 2012 verliessen und auf dem Luftweg nach Holland gelangten, wo sie um Asyl nachsuchten,
dass sie nach Ablehnung ihres Asylgesuchs Holland am 3. Januar 2013 verliessen und in die Schweiz gelangten, wo sie am 4. Januar 2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2013 zur Person, zum Reiseweg und zum Asylverfahren in Holland befragt wurden, nicht jedoch zu den Gründen, wieso sie Ägypten verlassen hatten,
dass ihnen zur Möglichkeit, dass Holland für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sein dürfte, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Beschwerdeführenden nach Holland wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2013 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2012 eine Tochter namens Eleanor Matys gebar und diese in das vorliegende Verfahren aufgenommen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 30. Januar 2013 Holland aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden bat,
dass Holland mit Schreiben vom 4. Februar 2013 der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Holland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Holland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Holland sich vorliegend nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift vorbringen, wenn sie nach Holland überstellt würden, müssten sie nach Ägypten zurückkehren, wo ihr Leben bedroht sei,
dass sie auf Beschwerdeebene Kopien von Dokumenten (samt deutschen Übersetzungen) einreichten unter Geltendmachung, diese würden ihre Gefährdung belegen,
dass sie insbesondere ein Dokument des Strafgerichts von (...), datiert vom (...), einreichten, aus dem hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren wegen Verleumdung der islamischen Religion laufe,
dass dieses Vergehen mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedroht sei und am (...) ein Urteil gefällt werde,
dass jedoch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die holländischen Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ordnungsgemäss geprüft hätten oder dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes nach der Rückübernahme der Beschwerdeführenden nicht nachkommen würden,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, die neuen Beweismittel nach ihrer Überstellung nach Holland bei den zuständigen holländischen Behörden einzureichen und, je nach nationalem Verfahrensrecht, die Wiedererwägung ihres Gesuchs zu beantragen oder ein zweites Asylgesuch zu stellen,
dass diese Vorbringen damit keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Holland darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Holland noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Holland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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