Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.11.2025Publikationsdatum: 05.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8624/2025
Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2025 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere ausführte, er sei in B._______, Algerien geboren und mit seinen Eltern sowie Schwestern aufgewachsen, wobei die Familie zuletzt in C._______ gelebt, er die Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend eine Lehre als (...) absolviert habe,
dass der Vater im Jahr 20(...) eine zweite Frau geheiratet habe, mit der er und seine Mutter immer wieder Probleme gehabt hätten, weshalb auch Konflikte zwischen ihm und seinem Vater entstanden seien, was dazu geführt habe, dass der Vater ihm gegenüber gewalttätig geworden sei und Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet habe, wobei er mehrmals mitgenommen und einvernommen worden sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneute Prüfung seines Asylgesuchs, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Personen, die in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden Asyl gewährt (Art. 3 Abs. 1 AsylG), sofern sie die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darlegen können (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Misshandlungen seitens des Vaters des Beschwerdeführers würden nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen, vielmehr seien diese Vorkommnisse auf Familienstreitigkeiten zurückzuführen,
dass Übergriffe durch Dritte nur dann asylrechtlich relevant seien, wenn der betreffende Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne, da der algerische Staat sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte, und vorliegend keine Hinweise vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der algerische Staat ihm aufgrund eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG staatliche Schutzgewährung verweigert hätte beziehungsweise würde,
dass die mehrmaligen Befragungen durch die Polizei sodann ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien, da sie rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten, der Beschwerdeführer deswegen keiner unverhältnismässigen Bestrafung ausgesetzt gewesen sei und sich für ihn daraus auch keine anderweitigen Konsequenzen ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss rügt, das SEM habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Übergriffe durch den Vater asylrechtlich nicht beachtlich sind, zumal diesen einerseits kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
dass der algerische Staat andererseits gemäss ständiger Rechtsprechung als schutzwillig und schutzfähig gilt (zuletzt etwa Urteil des BVGerD-5486/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.2), sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht um einen entsprechenden Schutz bemüht hat, ihm solches aber zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe keinen Ort zum wohnen und Angst, in der kalten Jahreszeit auf der Strasse schlafen zu müssen, den korrekten Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen vermag,
dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, namentlich verfügt der junge, gesunde Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Lehre im Bereich (...) und mit seiner Mutter sowie Schwestern über ein bestehendes Beziehungsnetz in Algerien, welches ihn sowohl bezüglich der Wohnsituation, als auch finanziell unterstützen kann,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt,
dass das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
Versand: