Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 27.05.2025Publikationsdatum: 04.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-878/2025
Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei ukrainische Staatsangehörige und sei am 24. Februar 2022 in B._______ wohnhaft gewesen,
dass sie nach dem Kriegsausbruch zuerst nach Deutschland, danach in die Türkei und schliesslich nach Litauen geflüchtet sei, wo sie zwar über einen Schutzstatus verfügt habe, aber nicht ausreichend finanzielle Unterstützung erhalten habe,
dass sie zu ihrem Gesundheitszustand ferner angab, an (...), (...) und (...) zu leiden,
dass sie ihren ukrainischen Reisepass, ihren am (...) 2023 ausgestellten litauischen Schutzstatus sowie eine Meldebescheinigung der Stadt C._______ vom (...) 2024 zu den Akten reichte,
dass das SEM die litauischen Behörden am (...) 2024 um Wideraufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die litauischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gleichentags zustimmten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 17. September 2024 mitteilte, es habe sich herausgestellt, dass sie die Voraussetzungen des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle und das SEM beabsichtige, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und ihre Wegweisung nach Litauen oder Deutschland anzuordnen,
dass es ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 darlegte, sie sei nach Kriegsausbruch in der Ukraine zunächst nach Deutschland gegangen, wo sie jedoch unter Druck gesetzt worden sei, so schnell wie möglich die Sprache zu lernen und arbeiten zu gehen, weshalb sie das Land wieder verlassen habe und zu einem Freund nach Litauen gegangen sei,
dass sie in Litauen sodann eine Wohnung habe mieten müssen und ihr das Geld ausgegangen sei, woraufhin sie in die Ukraine zurückgekehrt sei, um zu arbeiten, sich schliesslich aber entschieden habe, in die Schweiz zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin zu kommen,
dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 15. Januar 2025 ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, wobei es sie verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne,
dass es die Beschwerdeführerin zudem dem Kanton D._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sei aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Litauen abzuweisen,
dass an der mangelnden Schutzbedürftigkeit auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts ändere, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch unterstrichen werde,
dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei und auch vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Litauen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte,
dass dies umso mehr gelte, als dass Litauen ihrer Rückübernahme am (...) 2024 zugestimmt habe,
dass den Akten ferner keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie in Litauen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde und darauf hinzuweisen sei, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstelle,
dass sie die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) auch in Litauen behandeln lassen könnten, zumal Litauen über ein Gesundheitssystem nach europäischem Standard verfüge, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei,
dass der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG vorliegend keine Berücksichtigung finde,
dass sie im Besitze eines gültigen Reisepasses sei und sich Litauen ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt habe, weshalb auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und die zuständigen Behörden seien zu verpflichten, ihren Antrag unter Berücksichtigung ihrer familiären Umstände und humanitären Gründen erneut zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass sie die Beschwerde dahingehend begründete, sie könne nicht nach Litauen zurückkehren, weil sie dort weder eine Unterkunft noch soziale Kontakte oder Unterstützung habe, wohingegen in der Schweiz ihre Tochter lebe,
dass es aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Litauen zudem schwierig sei, eine Arbeit ohne Kenntnisse der litauischen Sprache zu finden und die Sozialleistungen für ukrainische Staatsangehörige gering seien und es nicht ermöglichen würden, die minimalen Lebensbedürfnisse zu decken,
dass Litauen direkt an der russischen Grenze liege, weshalb sie auch aus Sicherheitsbedenken nicht zurückkehren könne und eine Rückkehr sie in ständige Angst und Instabilität versetzen würde,
dass die ständigen Umzüge und das Fehlen von Stabilität sodann ihren emotionalen Zustand beeinträchtigen würden,
dass ihre Tochter die einzige nahestehende Person sei, die sie unterstützen könne und ihr Aufenthalt in der Schweiz ein wichtiger Faktor sei,
dass die Instruktionsrichterin am 11. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 aufgefordert wurde, bis zum 20. März 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2025 (Postaufgabe) eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde Regensdorf vom 11. März 2025 zu den Akten reichte, wodurch sie sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit der Beschwerde beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben,
dass die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht - auch nicht sinngemäss - angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht Prozessgegenstand ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und daher auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht weiter einzugehen ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass die Beschwerdeführerin die Ukraine zwar erst nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 verlassen hat, sich danach jedoch in Litauen aufgehalten hat, wo ihr vorübergehender Schutz gewährt wurde,
dass die litauischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am (...) 2024 zugestimmt haben,
dass angesichts dessen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin weiterhin den von Litauen gewährten Schutz geniesst, und sie deshalb mangels Schutzbedürftigkeit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2026 vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten,
dass das SEM damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und Litauen weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegeweisungsvollzug in den Drittstaat Litauen geprüft hat,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Litauen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung sind (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183),
dass betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...]) festzustellen ist, dass, ohne die damit einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden kann,
dass auch der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund Art. 8 EMRK führt,
dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), während andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35), wobei sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65),
dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im zuvor dargelegten Sinn nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, da die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Betreuung oder Pflege ihrer Tochter angewiesen ist,
dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die zuvor dargelegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend sind, dass sie zu einer medizinischen Notlage führen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es der Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe in Litauen zu wenig Unterstützung erhalten, auch nicht gelingt darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzielle, dem Wegweisungsvollzug dorthin entgegenstehende Notlage geraten würde,
dass das SEM richtigerweise ausgeführt hat, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die litauischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zustimmten,
dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
dass bei diesem Aufgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
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