Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. November 2025.
Entscheiddatum: 17.12.2025Publikationsdatum: 14.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8856/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Söhne C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 10. November 2025.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. August 2025 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
A.b Am 18. August 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persönlich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe (...) Jahre die Schule besucht und sei danach in den E._______ gereist, um dort für ungefähr (...) oder (...) Monate illegal als (...) zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei nie zur Schule gegangen und habe auch nie gearbeitet. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Afghanistan seien sie von Verwandten finanziell unterstützt worden. Sie hätten Afghanistan vor ungefähr (...) Jahren verlassen und seien nach illegalen Aufenthalten von etwa (...) Jahren im E._______ und (...) Monaten in der F._______ nach Griechenland gelangt. Während ihres Aufenthalts im E._______ habe der Beschwerdeführer (...) Monate illegal bei einem (...) gearbeitet. In der F._______ habe er nur (...) Tage gearbeitet, ansonsten hätten sie dort von ihren Ersparnissen gelebt.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland führten sie aus, dass sie nach ihrer Schutzgewährung (...) im Flüchtlingscamp hätten bleiben können. Danach hätten sie (...) Tage (...) G._______ im Freien verbringen müssen. Schliesslich hätten sie in H._______ eine Nacht bei einem afghanischen Landsmann verbringen können und er habe ihnen für einige Tage eine Unterkunft organisiert. Nach Verlassen des Flüchtlingscamps hätten sie keine Unterstützung mehr erhalten. In G._______ habe der Beschwerdeführer sich vergeblich um Arbeit bemüht und in H._______ habe er sich um die Gesundheit seines (...) Sohnes kümmern müssen. Auch der einmalige Versuch der Beschwerdeführerin, sich als (...) zu bewerben, sei erfolglos geblieben. Hinsichtlich einer Unterkunft habe bereits die verlangte Vorauszahlung ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Aufgrund der Umstände sei es ihnen nicht möglich gewesen, einen Sprach-kurs zu besuchen. Die von ihnen aufgesuchten griechischen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen hätten ihnen mitgeteilt, dass sie in sechs oder acht Monaten wieder vorsprechen sollten. Der (...) Sohn, der (...), wohl aufgrund (...), habe, habe keine medizinische Behandlung erhalten. Im Krankenhaus hätten sie nur ein Rezept erhalten, wobei die verschriebene (...) zu teuer gewesen sei. Für ihre Kinder gebe es in Griechenland keine Zukunft. Sie hätten keine Verwandten dort und würden über keine Sprachkenntnisse verfügen. Zudem sei der Beschwerdeführer von der griechischen Polizei geschlagen worden und diese habe sein Handy zerstört. Der Beschwerdeführer sei zudem verletzt worden, als die griechische Polizei auch die Beschwerdeführerin habe schlagen wollen und er dazwischengegangen sei. Aufgrund von Drohungen seitens der griechischen Polizei hätten sie keine Anzeige erstattet. (...) Tage nach Erhalt der Reisepässe hätten sie Griechenland mit dem Flugzeug in Richtung Schweiz verlassen. Die Flugtickets hätten sie mit der Hilfe des afghanischen Landsmannes, der sie bereits beherbergt respektive eine vorübergehende Unterkunft für sie gefunden habe, finanziert. Der (...) lebe in der Schweiz.
Zu ihrer Gesundheitssituation gaben sie an, beide Kinder würden an (...) respektive einer (...) leiden, wobei die Beschwerden beim (...) Sohn ausgeprägter seien. Aufgrund dieser Krankheit hätte sein (...) amputiert werden müssen, wenn sie in Griechenland geblieben wären. Die Beschwerdeführerin (...).
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Identitätsdokumenten und eine religiöse Ehebescheinigung aus Afghanistan, ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe zu den Akten. Bei den Akten befinden sich zudem verschiedene ärztliche Berichte betreffend medizinische Behandlungen in der Schweiz.
A.d Am (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom (...) 2025 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten.
A.e Gemäss Auskunft von Medic-Help im Bundesasylzentrum (BAZ) I._______ vom (...) 2025 befinde sich die Beschwerdeführerin in der (...), wobei bisher keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Aktuell seien auch keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. Abgesehen von einer (...) am (...) 2025 seien keine ärztlichen Termine ausstehend. Der Beschwerdeführer sei (...) 2025 wegen (...) vorstellig geworden. Die Beschwerden seien nicht als dringlich eingestuft worden, weshalb keine Behandlungsmassnahmen aufgegleist worden seien. Derzeit seien keine ärztlichen Termine ausstehend. Beim (...) Sohn seien keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt und es bestünden keine stattgefundenen oder ausstehenden Termine. Der (...) Sohn sei wegen (...) an den (...) in ärztlicher Behandlung. Zuletzt sei im Rahmen einer Sprechstunde im BAZ am (...) 2025 eine gute (...) festgestellt worden. Seither sei er nicht mehr vorstellig geworden. Die Behandlung sei als abgeschlossen zu betrachten und es seien keine Termine ausstehend.
A.f Am 7. November 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 10. November 2025 äusserte sich diese im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, dass sie über den geplanten Entscheid enttäuscht seien. Eine befreundete afghanische Familie sei in einer ähnlichen Situation, habe aber in der Schweiz bleiben dürfen, weil ihr Fall vor dem neuesten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 entschieden worden sei.
B. Mit Verfügung vom 10. November 2025 (eröffnet am 11. November 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 18. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des Unterzeichnenden als amtliche Rechtsvertretung. Sodann beantragten sie in prozessualer Hinsicht, die Beschwerdeführenden seien gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen.
Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht beigelegt, welcher bereits in den vorinstanzlichen Akten liegt. Im Beweismittelverzeichnis der Beschwerde wurden Fotos vom Beschwerdeführer in einer Parkanlage in Griechenland, eine Korrespondenz mit einem privaten Arzt vom (...) 2025 sowie ein Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen erwähnt, die der Beschwerde nicht beilagen.
D. Mit Verfügung vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
3.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
5.2 Neben einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und Ausführungen zur allgemeinen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland machen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, sie seien - trotz mehrfacher Bemühungen - nicht in der Lage gewesen, Arbeit zu finden, und seien aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und begrenzter Stellenangebote immer wieder abgelehnt worden. Sodann seien auch ihre Bemühungen, eine Unterkunft zu finden, erfolglos geblieben. Der Erhalt von Sozialhilfe werde durch praktische und bürokratische Hürden zudem unzugänglich gemacht. So sei die Ausstellung der benötigten Dokumente an hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig. Die Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) erfolge ferner nicht mehr automatisch, sondern müsse separat auf Antrag hin aktiviert werden. Es sei nicht ersichtlich, wie ein längerer Aufenthalt in Griechenland zur Überwindung der systemischen Mängel geführt hätte, zumal das SEM die konkreten Bemühungen, die der Beschwerdeführer unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten, nicht berücksichtigt habe. Der Verweis des SEM auf die Pflicht der Beschwerdeführenden, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen, berücksichtige nur unzureichend die tatsächlichen Kapazitätsgrenzen namentlich von nichtstaatlichen Organisationen bei der Versorgung von Asylsuchenden und Schutzberechtigten. Der Mangel an angemessener Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung sei zudem nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).
5.3.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden weder mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit ihren Beschwerdevorbringen, die teilweise nicht sie zu betreffen scheinen (vgl. z.B. Beschwerde Rz. 4, 9 und 37), ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es gelingt ihnen nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge zwar wenige Male an karitative Einrichtungen gewandt, reisten jedoch nur (...) Tage nach Verlassen des Camps respektive (...) Tage nach Erhalt der Reisedokumente in die Schweiz weiter.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie - nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen - in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihren Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen in Zukunft verwehrt werden sollten, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer sowohl im E._______ als auch in der F._______ gelungen ist, Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Griechenland möglich sein sollte, zumal er über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Reisekosten aufzubringen. Sofern nötig, können sie sich zwecks Unterstützung sodann an ihre Verwandten oder an den afghanischen Bekannten, welche sie im Heimatstaat respektive in Griechenland bereits (finanziell) unterstützt haben, wenden.
5.3.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer: [...] [{...}] am [...] und an [...]; Beschwerdeführerin: [...] [{...}], [...], [...], [...] [{...}]; [...] Sohn: leichte [...]; [...] Sohn: [...] [{...}], Verdacht auf [...] [{...}], [...] [{...} {...}]) nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Gestützt auf die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ist zudem nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen sind (vgl. medizinische Unterlagen in A33, A34, A41, A44-47 und A49). Hinsichtlich des Beschwerdeführers und der minderjährigen Kinder sind keine weiteren ärztlichen Termine ausstehend. Die geplante (...) der Beschwerdeführerin vom (...) 2025 (gemäss Auskunft von Medic-Help vom [...] 2025 befinde sie sich in der [...]), bezüglich welcher bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht geeignet, etwas an der Zumutbarkeit des Vollzugs zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf das Einreichen allfälliger weiterer ärztlicher Berichte verzichtet werden. Die in der Beschwerde thematisierte Nachsorge wegen eines (...) findet in den Akten keine Stütze ([...]; vgl. ärztliche Berichte in A33, A44, A45). Es ist den Beschwerdeführenden sodann zuzumuten, allfällig benötigte medizinische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Entgegen ihrer Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen eine solche verweigert würde. So gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland die (...) notwendige medizinische Versorgung erhalten habe (A37 F45). Zudem sei er mit dem (...) Sohn wegen der (...) zwei Mal im Krankenhaus vorstellig geworden. Zur Behandlung der Beschwerden sei eine (...) verschrieben worden, wobei der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen eine andere (...) gekauft und angewendet habe, die zur Verbesserung der Beschwerden geführt habe (A41). Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 5, 11 f., 15, 17, 19 f.) befinden sich in den Akten, namentlich auch in den eingereichten ärztlichen Berichten, keine Hinweise. Eine allenfalls zusätzliche Belastung nach (...) (vgl. Beschwerde S. 5) vermag an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nichts zu ändern.
Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
5.3.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder in Griechenland der Schulpflicht unterstehen und der Grundschulbesuch - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, < >, besucht am 15.12.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention (KRK) ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
5.3.6 Was den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfall mit der griechischen Polizei betrifft, so ist mit dem SEM festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat handelt, weshalb die Beschwerdeführenden sich - wenn sie Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Funktionsträger befürchten oder erlitten haben - an die zuständigen Stellen wenden können. Dies haben sie ihren Angaben zufolge bislang unterlassen. Sollten sie sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige oder Beschwerde einzureichen, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort.
5.3.7 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art. 3 EMRK und Art. 3 «CAT» in Verbindung mit Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Normen nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht sie zu betreffen scheinen (es wird eine aufgrund geschlechtsspezifischer Erfahrungen traumatisierte Frau erwähnt [vgl. Beschwerde S. 15 f.]), ist darauf hinzuweisen, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft richten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).
5.3.8 Einer Überstellung nach Griechenland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der angeblich in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin gehört in Übereinstimmung mit dem SEM nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführenden und es wurde auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht respektive ein solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
5.3.9 Zusammenfassend gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. So bestehen namentlich keine Hinweise dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Ebenso wenig ist davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung, Ernährung und medizinischen Versorgung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
5.4 Die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig erstellt, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden noch nicht abschliessend geklärt sei, erweist sich nach dem oben Gesagten als unbegründet. Das SEM durfte in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass geplante respektive in der Zwischenzeit durchgeführte Arzttermine nicht geeignet seien, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten tatsächlichen respektive konkreten Verhältnisse in Griechenland auszumachen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann in hinreichender Tiefe zum Kindeswohl geäussert. Alleine die Nichterwähnung der KRK lässt nicht darauf schliessen, das SEM habe sich nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Somit liegt weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an das SEM. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auf die Einforderung des im Beweismittelverzeichnis in der Beschwerde aufgeführten, jedoch nicht beigelegten Schreibens von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal darin offensichtlich die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Situation von verletzlichen Schutzbedürftigen in Griechenland im Allgemeinen dargelegt wird, und sich dieses Schreiben folglich nicht konkret auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden bezieht. Dasselbe gilt für die im Beweismittelverzeichnis erwähnten, der Beschwerde jedoch nicht beigelegten Fotos, zumal das Gericht - angesichts der Tatsache, dass der von den Beschwerdeführenden vorgetragene Sachverhalt nicht bezweifelt wird - zum Schluss gelangt, dass diese an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nichts zu ändern vermögen. Bei der im Beweismittelverzeichnis sodann erwähnten Korrespondenz von einem privaten Arzt vom (...) 2025 ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um ein Dokument handelt, welches dieses Verfahren betrifft.
5.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG und Art. 40 Abs. 2 VGG beantragen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - wie oben festgestellt - vollständig abgeklärt wurde. Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist folglich abzuweisen.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen.
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von MLaw Michael Meyer als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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