Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025.
Entscheiddatum: 13.02.2025Publikationsdatum: 25.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-886/2025
Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Nordmazedonien, alle vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025.
A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten zusammen mit dem Ehemann (Verfahrensnummer E-885/2025) am 17. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugwiesen. Am 21. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin (ZEMIS-Direkterfassung) statt.
B. Am 24. November 2022 wurde mit der Beschwerdeführerin die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt, wobei sie im Wesentlichen angab, sie seien aus Nordmazedonien ausgereist, weil sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn krank seien. Ihr Sohn sei nicht eingeschult worden, weil er nicht in Ordnung sei. Sie habe mit ihrem Sohn im Heimatstaat einen Arzt in einem Spital (welches wisse sie nicht) aufgesucht. Dieser habe jedoch gesagt, es gebe keine Heilung und sie sollten ins Ausland gehen. Sie habe ununterbrochen auf ihren Sohn aufpassen müssen. Er spreche nicht gut, esse nicht mit Besteck und sei auch mit (...) Jahren noch nicht trocken. Wenn ihr Sohn genervt sei, habe er sie auch schon geschlagen. In Nordmazedonien habe man immer gesagt, es sei alles in Ordnung. In der Schweiz habe man hingegen etwas anderes gesagt. Ihr Sohn sei darüber hinaus manchmal von Dorfbewohnern geschlagen, weggejagt/verscheucht oder misshandelt worden. In Nordmazedonien gebe es keine Einrichtungen, wo man sich besser um ihren Sohn hätte kümmern können; informiert habe sie sich aber nie. Dass ihrem Mann von «irgendein[em]» Psychiater geraten worden sei, ihren Sohn in eine Sonderschule zu bringen, stimme. Dies hätten sie jedoch nicht versucht, da sie weder Geld noch ein Auto gehabt hätten.
C. Die Rechtsvertretung reichte beim SEM mit Schreiben vom 22. November 2022 diverse medizinische Arztberichte betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ein.
D. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Ferner wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 dem Kanton E._______ zugewiesen.
E. Am 12. Januar 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F. Am 9. Januar 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen.
Dieser Aufforderung kam die rubrizierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 23. Januar 2025 nach und reichte betreffend die Beschwerdeführerin einen Geburtsbericht vom 18. Juni 2023 des Kantonsspitals F._______ ein (Schwangerschaftsabbruch). Betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin wurde unter anderem eine Kontrollliste für Arzt-/Zahnarztbesuche des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons E._______ eingereicht. Darüber hinaus wurde ein molekulargenetischer Bericht des (...) (Universitätsspital G._______) vom 6. Juni 2023 eingereicht, wozu die rubrizierte Rechtsvertretung mitteilte, beim Sohn der Beschwerdeführerin sei ein (...)-Syndrom bestätigt worden. Weiter wurden ein Bericht zu den genetischen Beratungen vom 25. Mai 2023 und 7. Juni 2023 des Kantonsspitals F._______, ein schulpsychologischer Fachbericht des schulpsychologischen Dienstes des Kantons E._______ vom 15. März 2023 sowie ein Bericht für das Schuljahr 2023/2024 des Kantons H._______ eingereicht. Zu letzterem wurde durch die rubrizierte Rechtsvertretung festgehalten, der Sohn der Beschwerdeführerin besuche das Internat in der sonderpädagogischen Einrichtung I._______
G. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 4. Februar 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um koordinierte Behandlung des Verfahrens mit demjenigen des Ehemannes (Verfahrensnummer E-885/2025) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 bis 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe im Rahmen des Wegweisungsvollzugs lediglich überprüft, ob der Vollzug mit Blick auf psychische Erkrankungen zumutbar sei. Die Vorinstanz verkenne, dass ihr Sohn an einem Gendefekt ([...]-Syndrom) leide und nicht an einer psychischen Erkrankung, weshalb die angefochtene Verfügung gestützt auf einen falschen Sachverhalt erlassen worden sei. Der Aufforderung des SEM, aktuelle Arztberichte einzureichen, sei am 23. Januar 2025 nachgekommen worden. Obwohl das SEM erst ab diesem Datum Kenntnis von der Diagnose ihres Sohnes gehabt habe, datiere die Verfügung bereits auf den 30. Januar 2025. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass in dieser kurzen Zeit ausreichende Abklärungen durchgeführt worden seien. Jedenfalls seien keine solchen Abklärungen in der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz noch immer von psychischen Beschwerden spreche, lasse darauf schliessen, dass sie sich nicht mit den Akten auseinandergesetzt habe, weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
5.3 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung neben Ausführungen zum dreistufigen Gesundheitssystem fest, hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen habe die Regierung Nordmazedoniens 2019 ein Programm zum Schutz der Gesundheit von Menschen mit psychischen Störungen verabschiedet. Die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen habe sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen Nordmazedoniens mit der EU zu einer wichtigen Priorität entwickelt und es seien diverse Anstrengungen unternommen worden, um Verbesserungen in diesem Bereich zu erreichen. Nordmazedonien verfüge über verschiedene psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten sowohl für Kinder als auch Erwachsene. Nebst einer solchen an der Universitätsklinik in Skopje gebe es mehrere Tageskliniken und ambulante psychiatrische Gesundheitszentren, wo eine Medikamententherapie und stützende Gespräche durchgeführt werden könnten. Die allenfalls notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin respektive ihres Sohnes sei nach dem Gesagten gesichert. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl führte die Vorinstanz im Hinblick auf die psychischen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass geeignete Strukturen in Nordmazedonien zur Verfügung stünden, um diesem die benötigte Unterstützung zu gewähren.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vor-instanz im Hinblick auf das diagnostizierte (...)-Syndrom des Sohnes der Beschwerdeführerin den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, wie dies in der Beschwerde zu Recht gerügt wird. Daraus ergibt sich sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch der Begründungspflicht, da die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das (...)-Syndrom nicht in seine Würdigung einbezogen hat.
So hat die Vorinstanz zwar im Sachverhalt erwähnt, dass aktuelle medizinische Unterlagen am 24. Januar 2025 bei ihr eingegangen seien. In den Erwägungen setzt sich die Vorinstanz aber nicht mit diesen auseinander und nimmt insbesondere mit keinem Wort Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten des (...)-Syndroms (respektive der daraus hervorgehenden Symptome beim Sohn der Beschwerdeführerin) in Nordmazedonien, sondern setzt sich lediglich pauschal mit psychischen Problemen auseinander (vgl. E. 5.3 supra).
Ferner hat sich die Vorinstanz auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht mit dem Bestehen von geeigneten Strukturen im Zusammenhang mit dem (...)-Syndrom des Sohnes der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern das Vorhandensein lediglich im Hinblick auf psychische Probleme bejaht.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Die Beschwerde ist im Eventualbegehren gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden sowie dem Beschwerdeführer bei einer Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch eine Instanz verloren ginge. Die Vorinstanz ist gehalten, die Behandelbarkeit des (...)-Syndroms des Sohnes der Beschwerdeführerin respektive die Behandelbarkeit seiner Symptome in Nordmazedonien - unter Beachtung des Kindeswohls - abzuklären und ihre Erkenntnisse in der Verfügung einfliessen zu lassen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde getätigten Ausführungen näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Eventualbegehren gutgeheissen.
Die Verfügung vom 30. Januar 2025 wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 825.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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