Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.11.2025Publikationsdatum: 02.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8871/2025
Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. November 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Das SEM hörte ihn am 30. Oktober 2025 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger und in der Stadt C._______, Provinz D._______, geboren. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er in E._______, Provinz D._______, gewohnt und sei dort bis zur achten Klasse zur Schule gegangen. Danach habe er im Krieg in Georgien gekämpft und sei seither Kriegsveteran. Zudem sei er seit Geburt am linken Arm behindert und könne diesen aufgrund einer Lähmung nicht normal bewegen. Im Alter von 16 oder 17 Jahren, direkt nach dem Krieg, sei er zusammen mit seiner Mutter nach F._______, G._______, umgezogen und habe dort für zwei oder drei Jahre gelebt. Anschliessend habe er während etwa 15 Jahren in H._______ gewohnt. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber sowohl in G._______, als auch später in Georgien, jeweils für kürzere Zeit auf dem Bau gearbeitet.
Vor ungefähr 18 oder 19 Jahren sei er mit seiner Mutter nach Georgien zurückgekehrt und habe bei verschiedenen Verwandten in I._______ gewohnt. Seine Mutter sei erkrankt und im Jahr 2003 gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter sei er zwar an der Adresse von Verwandten registriert gewesen, habe aber mehrheitlich auf der Strasse gelebt, weil seine Verwandten keinen Invaliden bei sich zuhause gewollt hätten. Einige seiner Verwandten hätten ihn gelegentlich mit Essen und kleineren Geldbeträgen unterstützt.
Er habe seit seiner Kindheit keinen Vater, sein Bruder sei für längere Zeit im Gefängnis und seine Schwester wohne in H._______. Er habe in Georgien finanzielle und gesundheitliche Probleme gehabt und sei von seinem Heimatland nicht mit Respekt behandelt worden. Die finanzielle Unterstützung des Staates habe ihm zum Leben nicht ausgereicht und sein Gesundheitszustand sei so schlecht gewesen, dass er dort nicht weiter überlebt hätte. Ihm sei vom Staat ein Veteranenausweis, ein Ausweis als Binnenvertriebener und eine Bescheinigung bezüglich seiner körperlichen Behinderung ausgestellt worden. Aufgrund dessen habe er entsprechende Renten bzw. staatliche finanzielle Unterstützung erhalten, die aber nicht ausgereicht hätten. Zudem hätte der Staat ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen, habe dies aber während vielen Jahren nicht getan. Es gebe in Georgien auch keine Arbeitsstellen für Invalide, deshalb habe er jeweils inoffizielle Gelegenheitsjobs auf Baustellen angenommen. In den letzten zwei Jahren habe er bis zu seiner Ausreise aus Georgien im (...) ausserhalb von I._______ gelebt. Dort habe er kostenlos essen und übernachten können.
Er habe erhebliche Gesundheitsprobleme, nebst seiner angeborenen Behinderung am linken Arm. Einerseits habe er eine Leberzirrhose, Hepatitis B- und C-Infektionen und brauche eine Lebertransplantation. Diesbezüglich sei er in Georgien bereits zweimal stationär in einer Klinik in Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Andererseits leide er an Varikose (Krampfaderleiden), an Psoriasis (Hauterkrankung) sowie an Problemen mit dem Rückenmark und den (...). Aufgrund der Varikose benötige er eine Operation, denn diese Venen würden durch seine (...) gehen. An Psoriasis bzw. an schuppiger Haut an den Beinen leide er schon viele Jahre und habe dagegen in Georgien jeweils eine Salbe benutzt. Was mit seinem Rückenmark nicht stimme, wisse er auch nicht genau, aber es seien diesbezüglich Tests gemacht worden. Hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit sei er in Georgien nie in Behandlung gewesen, weil dies nicht notwendig gewesen sei. Hier würde er gerne in eine entsprechende Behandlung gehen und habe dies bereits seinem Arzt gemeldet.
Er sei vor ungefähr drei Monaten von Georgien in die J._______, nach K._______ und weiter nach L._______ geflogen. Dort habe er arbeiten wollen, doch es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen. Deshalb sei er von M._______ nach N._______ geflogen, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen.
B.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM die folgenden Ausweisdokumente und Beweismittel ein:
Pass im Original,
Identitätskarte in Kopie,
Ausweis als Binnenvertriebener in Kopie vom (...) 2014, mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Veteranenausweis in Kopie vom (...), mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Schreiben (...) der Agentur für Binnenvertriebene in Kopie vom (...) 2025, mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Bescheinigung bzgl. Anspruch auf Sozialleistungen aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Behinderung in Kopie vom (...) 2025, mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Bescheinigung bzgl. Registrierung in der elektronischen Datenbank des Staatlichen Dienstes für Veteranenangelegenheiten in Kopie vom (...) 2025, mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Bescheinigung des (...) in Kopie, mit notariell beglaubigter Untersetzung,
Arzt- und Laborberichte aus Griechenland vom (...) 2025, mit Übersetzung,
Zahlreiche Arztberichte aus Georgien, mit notariell beglaubigter Übersetzung,
Bescheinigung der «(...) Bank» in Georgien vom 6. Oktober 2025, mit notariell beglaubigter Übersetzung.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte aus der Schweiz zu den Akten.
D.
Am 6. November 2025 wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Akten zugestellt. Die Rechtsvertretung reichte gleichentags ihre Stellungnahme zu den Akten.
E.
Am 7. November 2025 ging beim SEM ein ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes ein.
F. Mit Verfügung vom 10. November 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G. Gleichentags legte seine bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder.
H. Gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2025 erhob der Beschwerdeführer mit vom 14. November 2025 datierter Eingabe (beim Gericht eingegangen am 19. November 2025) Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Wegweisung nach Georgien sei auszusetzen; es sei ihm zu erlauben, die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz fortzusetzen, bis eine eindeutige Diagnose gestellt und eine geeignete Behandlung begonnen werden könne.
I. Mit Schreiben vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffern 1-3) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit desselben anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Zitierung der jeweiligen (Online-)Quellen im Wesentlichen wie folgt: Das georgische Gesundheitssystem sei leistungsfähig genug für die Behandlung der meisten Erkrankungen sowohl physischer als auch psychischer Natur. Die Reformen der letzten Jahre hätten das Netzwerk der Gesundheitsversorgung deutlich verstärkt, sodass auch komplexe Behandlungen durchgeführt werden könnten und dem Grossteil der Bevölkerung der Zugang zu ärztlichen Konsultationen unter angemessenen Bedingungen möglich sei. Die meisten gängigen Medikamente, einschliesslich der in Europa verwendeten, seien als Originalpräparate oder Generika in Georgien erhältlich. Neben dem UHCP (Universal Health Care Program) bestünden verschiedene Programme des öffentlichen Gesundheitswesens, die unabhängig vom Einkommen zugänglich seien. Sie würden chronische Krankheiten, psychische Gesundheit, HIV, Tuberkulose, Diabetes, Suchtkrankheiten, Palliativversorgung usw. abdecken. Seit Februar 2015 bestehe ein nationales Programm zur Bekämpfung von Hepatitis C. Die Programmteilnehmer würden kostenlos antivirale Medikamente der neusten Generation erhalten. Lebererkrankungen würden in Georgien durch Fachärzte und Fachärztinnen für Infektionskrankheiten und für Gastroenterologie behandelt. Eine Abteilung für Infektiologie gebe es in der Hauptstadt im Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center an der (...) in I._______. In den New Hospitals an der (...) in I._______ gebe es eine Abteilung für Gastroenterologie. Diagnostische Untersuchungen (z.B. Magen-, Darm-Spiegelungen) sowie Laboruntersuchungen - Bestimmung der Leberwerte, der Elektrolyte, des Blutbilds, Messung des Eisenspiegels - seien dort ebenfalls möglich. Auch eine fortgeschrittene Erkrankung an Hepatitis B, einschliesslich der erforderlichen Medikation, sei in Georgien behandelbar. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Leberzirrhose sowie seine Hepatitis Bund C-Infektionen selbst angegeben, in Georgien regelmässig im Spital in Behandlung gewesen zu sein, zweimal stationär während mehreren Tagen behandelt worden zu sein und die notwendigen Medikamente erhalten zu haben (SEM-Akten [A]16, F75 ff.). Diese Behandlungen seien vollständig vom Staat finanziert worden (A16, F83). Der Beschwerdeführer habe in Georgien eine Krankenversicherung, wie alle georgischen Staatsangehörigen (A16, F108). Ihm seien zudem als Kriegsveteran weitere Behandlungskosten seiner Lebererkrankung vom Staat finanziert worden (A16, F83).
In Georgien würden in zwei Kliniken auch Lebertransplantationen durchgeführt und der Zugang zu den hierzu notwendigen Medikamenten sei gewährleistet. Im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 seien in Georgien 68 Lebertransplantation durchgeführt worden. Somit seien ihm die nötigen Behandlungen und Medikationen in Georgien zugänglich. Wie sich aus seien eigenen Aussagen und den eingereichten georgischen Arztberichten ergebe, habe er die medizinischen Einrichtungen und Behandlungen in seinem Heimatland über die Jahre hinweg bis zu seiner Ausreise auch in Anspruch genommen (Beweismittel 010; A16). Soweit er geltend mache, die Ärzte in seinem Heimatland hätten ihn nicht adäquat behandelt (vgl. A16, F73 ff.), beruhe dies einzig auf seiner subjektiven Einschätzung und vermöge nicht zu überzeugen. Dass die medizinische Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspreche, vermöge rechtsprechungsgemäss an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Was die Kostenfrage betreffe, sei zunächst auf das staatlich finanzierte Gesundheitssystem zu verweisen, das ambulante und stationäre Behandlungen umfasse. Personen mit Wohnsitz in I._______ oder O._______ könnten für die Lebertransplantationen finanzielle Unterstützung durch den Staat erhalten, so dass die effektiven Selbstkosten reduziert würden. Hierfür sei es ihm zumutbar, seinen Wohnsitz nach I._______ oder O._______ zu verlegen, um von dieser staatlichen Unterstützung zu profitieren. Somit könne das als gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate Behandlung seiner Erkrankungen gewährleisten.
Der Beschwerdeführer werde in Georgien nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten. Es sei nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, durch das Stellen eines Asylgesuchs - ohne eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten zu haben bzw. zu befürchten - ein zumindest vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, um in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Er werde im Heimatstaat Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendigen medizinischen Behandlungen haben. Es könne von seinen gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden.
Im Übrigen habe er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen - wie etwa die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder die Unterstützung während und nach der Rückkehr - zu beantragen. Die konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die georgischen Ärzte und Kliniken hätten schriftlich bestätigt, dass sie nicht über die technischen und diagnostischen Möglichkeiten verfügen, um die genaue Form meiner Erkrankung festzustellen und entsprechend zu behandeln. Eine Rückkehr nach Georgien würde sein Leben ernsthaft gefährden und eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK sowie Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe in knappen Worten lediglich, dass er die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für nicht genügend hält, ohne sich inhaltlich substantiiert mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Somit ist mit den folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten und durch entsprechende Arztberichte belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in E. 6.5.4 unten) kein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (Urteil des BVGer D-4559/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.2.3).
6.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).
6.5.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
6.5.4 Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere die Probleme mit der Leber, gestützt auf die zahlreichen aktenkundigen (ausländischen und schweizerischen) medizinischen Berichte (Sachverhalt Bstn. B.c, C und E oben) ausführlich gewürdigt, ebenso die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sowie die zugehörige Kostenfrage (angefochtene Verfügung Ziff. III/2; E. 5.1 oben). Hierzu hat sie ihre Ausführungen, worauf zu verweisen ist, soweit möglich mit der Angabe von einschlägigen, für die Situation in Georgien relevanten Websites untermauert. Somit verfügt der Beschwerdeführer über die unmittelbar praktischen Informationen für seinen Zugang zur medizinischen Behandlung in Georgien. Nach Kenntnis des Gerichts verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-1187/2024 vom 6. November 2025 E. 7.3.4.3 m.w.H.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seinen Wohnsitz nach I._______ - oder auch O._______ - zu verlegen, um von dieser staatlichen Unterstützung profitieren zu können (vgl. Urteil des BVGer E-5939/2022 vom 25. April 2024 E. 8.4). Die Hoffnung des Beschwerdeführers auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Ergänzend ist erneut auf die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche allfällige (Start-)Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in medizinischer Hinsicht relativieren dürfte (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer
Versand: