Entscheiddatum: 11.03.2013Publikationsdatum: 19.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-888/2013
Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. September 2012 verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 13. September 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 19. Dezember 2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Serbe sei, aus C._______ stamme, sich zum (...) habe ausbilden lassen und seit dem Jahre 2004 Berufssoldat - hauptsächlich in den Funktionen (...) und (...) - gewesen sei,
dass er Anfang 2011 aufgrund seiner organisatorischen Fähigkeiten vom Staatssicherheitsdienst den Vorschlag erhalten habe, künftig für diesen im Nordkosovo als Spezialist zu arbeiten, das Angebot jedoch ausgeschlagen habe und deshalb in der Folge vermehrt - aber erfolglos - unter Druck gesetzt und insbesondere rund viermal festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden sei,
dass er im September 2011 von Unbekannten gekidnappt, zwei Wochen im Wald - an einen Baum gefesselt - festgehalten, malträtiert und in der Folge ohne Weiteres freigelassen worden sei,
dass ihm aufgrund seines über zehntägigen Fernbleibens von seiner Einheit und der damit begangenen Vertragsverletzung vom Militär gekündigt worden sei, woraufhin er gesundheitliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme bekommen habe,
dass er vom Staatssicherheitsdienst, welcher hinter seiner Entführung stecke, erneut unter Druck gesetzt worden sei, nunmehr angesichts seiner Arbeitslosigkeit das Angebot eines Einsatzes im Nordkosovo anzunehmen, andernfalls ihm und seiner Familie schwerwiegende Nachteile drohten,
dass er in dieser ausweglosen Situation, und obwohl ihm Berichte über das Verschwinden solcher Sonderfunktionäre bekannt seien, schliesslich eingewilligt habe und seit Frühjahr 2012 als eingeschleuster Zivilist in der serbisch bewohnten Gegend von D._______ und E._______ beziehungsweise F._______ mit dem Auftrag befasst gewesen sei, die Bevölkerung gegen die KFOR, die NATO und die OECD aufzuwiegeln und Unruhe zu stiften, für welche Tätigkeit er aber keinen offiziellen Anstellungsvertrag erhalten und auch nur unregelmässig und schlecht entlöhnt worden sei,
dass er im Spätsommer 2012 - und nachdem seine Frau mit den beiden Kindern zu ihren Eltern umgezogen und dadurch nicht mehr unmittelbar gefährdet gewesen sei - anlässlich eines von ihm selber provozierten Spitalaufenthaltes die Gelegenheit zur Flucht durch das Toilettenfenster und aus dem Einsatzgebiet ergriffen habe, da er früher oder später seine Eliminierung befürchtet habe, nicht zuletzt auch als Geheimnisträger durch seine frühere Funktion als (...),
dass er sich dank Beziehungen einen Reisepass bei den Behörden habe ausstellen lassen können und mit diesem am 9. September 2012 legal von Belgrad nach Zürich gereist sei, wobei er das Dokument später auf Empfehlung eines ihm unbekannten Schwarzen vernichtet habe,
dass sich Unbekannte nach seiner Ausreise bei seiner Mutter telefonisch und bei seiner Frau via Facebook nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass der Beschwerdeführer als originale Beweismittel seine (am 24. August 2012 ausgestellte) Identitätskarte, den Geburtsschein, den Eheschein, zwei militärische Ausbildungsbestätigungen und Kopien der Geburtsscheine seiner beiden Kinder zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass er sich betreffend den Beweggrund seiner Rekrutierung durch den Staatssicherheitsdienst als (...) im Nordkosovo (besondere Fähigkeiten beziehungsweise Eliminierung als Geheimnisträger) und betreffend der Person(en) seiner dortigen Vorgesetzten und Befehlsgeber widersprochen habe,
dass im Weiteren der eine von ihm erwähnte (...)ort, E._______ beziehungsweise F._______, im Nordkosovo inexistent sei, er den mit G._______ benannten anderen Einsatzort geografisch falsch lokalisiert habe und seine Wohnadresse in D._______ nicht habe nennen können, welche Ungereimtheiten auf ein fehlendes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen im Nordkosovo und mithin auf einen konstruierten Sachverhalt hindeuteten,
dass auch das dargelegte Interesse der Sicherheitsbehörden am sich widerwillig und unmotiviert zeigenden Beschwerdeführer für einen (...) Einsatz im Nordkosovo unlogisch, erfahrungswidrig und konstruiert erscheine,
dass es gleichsam unplausibel erscheine, dass sich der Beschwerdeführer in seiner angeblichen Verfolgungssituation die Zeit für die Reisepassbeschaffung bei den Sicherheitsbehörden nehme, das Dokument aber nach seiner Ankunft in der Schweiz vernichte, statt es den von ihm um Schutz ersuchten Asylbehörden abzugeben,
dass es sich erübrige, auf weitere bestehende Unstimmigkeiten näher einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin sinngemäss deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
dass er in der Begründung an seiner Eigenschaft als Elitesoldat und seinem Einsatz im Nordkosovo festhält, durch welchen man ihn hätte loswerden wollen, da er als (...) Augenzeuge von Korruption, Geldwäscherei und militärisch begleiteten Drogentransporten und somit für das System gefährlich gewesen sei,
dass er an der Existenz des Ortes E._______ festhält, welcher aber sehr klein sei und womöglich in G._______ eingemeindet sei und daher nicht als eigenständig genannt werde,
dass er anlässlich der Anhörungen die Einsatzorte ohne Weiteres hätte lokalisieren können, wenn man ihm eine Karte vorgelegt hätte,
dass er sich im Übrigen nicht besonders für die geografischen Verhältnisse interessiert habe, da er nur die Zeit im Nordkosovo habe hinter sich bringen und überleben wollen,
dass er seine Eigenschaft als sich "lohnendes Tötungsobjekt" zwar nicht beweisen könne, er aber bei seinen Einsätzen Wunden und Narben erlitten habe und auch bereit sei, die Hintergründe ausführlich darzulegen,
dass der Beschwerdeführer abschliessend Kritik an der schnellen Entscheidfindung und den ungenügend vorgenommenen Abklärungen durch das BFM sowie an der kurzen Beschwerdefrist übt,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass unter Bezugnahme auf die Kritik an der schnellen Entscheidfindung durch das BFM und an der kurzen Beschwerdefrist festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde rechtsgenüglich, klar und abschliessend präsentiert, beide Beschleunigungsmassnahmen im Gesetz abgestützt sind (vgl. Art. 37 AsylG sowie Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG) und eine rasche Entscheidfindung auch im Interesse des Asylsuchenden sein muss,
dass das BFM die als blosse Ordnungsvorschrift ausgestaltete erstinstanzliche Verfahrensfrist von 20 Arbeitstagen nach Art. 37 Abs. 2 AsylG zudem deutlich überschritten hat und dem Beschwerdeführer dadurch genügend Zeit zur Verfügung stand, sachverhaltliche Ergänzungen irgendwelcher Art beim BFM anzubringen oder aus seiner Sicht indizierte Abklärungsmassnahmen zu beantragen,
dass der Einwand ungenügend vorgenommener Abklärungen gerade auch deshalb unberechtigt erscheint, weil der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung ausreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe umfassend darzulegen, und er diese Gelegenheit beide Male - und zwar bereits in der an sich summarisch konzipierten Erstbefragung -wahrnahm,
dass er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren einer ihm zur Kenntnis gebrachten umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstand und, abgesehen von militärischen Ausbildungsbestätigungen, keine Beweismittel zu seinen Verfolgungsvorbringen vorlegte oder andere Anhaltspunkte lieferte, die auf einen unvollständig feststellbaren Sachverhalt hingedeutet oder die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Abklärungen (beispielsweise in Form konkreter Beweismassnahmen, einer Botschaftsabklärung oder einer ergänzenden Befragung) indiziert hätten,
dass er selbst nunmehr auf Beschwerdestufe nicht konkretisiert, welche Abklärungsmassnahmen vom BFM pflichtwidrigerweise unterlassen worden seien oder welche bisherigen oder allenfalls neuen Sachverhaltselemente im Rahmen einer ergänzenden Anhörung oder anderswie weiter abzuklären wären,
dass der Sachverhalt somit als vom BFM korrekt und vollständig erhoben zu betrachten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die militärische Berufslaufbahn des Beschwerdeführers, die dabei erworbenen Fähigkeiten und seine Elite- und Sonderfunktionen als (...) und (...) nicht grundsätzlich in Frage stellt,
dass das BFM in seinen Erwägungen aber mit überzeugender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die im Zusammenhang mit seinem angeblich (...)einsatz im Nordkosovo stehenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeinhalt im Wesentlichen in einer wiederholenden und zusammenfassenden Bekräftigung des diesbezüglich vor dem BFM geschilderten Sachverhalts und der geltend gemachten Gefährdungslage besteht und darin die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitselemente nur partiell bestritten werden, wobei die diesbezüglichen Kritikpunkte weitgehend substanzarm bleiben,
dass seine Ausführungen weder die Plausibilität des angeblichen Eliminierungsmotivs in der behördlichen Verfolgungsabsicht zu erhöhen noch die diversen geografischen Unstimmigkeiten aufzulösen geeignet sind,
dass zwar den Anforderungen an das geografische Lokalisierungsvermögen aus dem Kopf und ohne Beizug von Kartenmaterial allgemein schnell einmal Grenzen zu setzen sind und der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angefertigten Skizze kein hoher Beweiswert im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung beizumessen ist,
dass vom Beschwerdeführer aber spätestens auf Beschwerdestufe zu erwarten gewesen wäre, er würde seine geografischen (Gegen-) Behauptungen anhand von Kartenmaterial belegen, zumal er in der Anhörung (dort Frage 80) den Ort E._______ beziehungsweise F._______ als solchen in der Grösse von rund 10'000 Bewohnern einstufte, womit dieser selbst im Falle einer Eingemeindung noch namentlich erwähnt sein müsste,
dass ebenso der Erklärungsversuch, wonach er sich nicht besonders um die geografischen Verhältnisse im Nordkosovo interessiert habe, da er nur die Zeit dort habe hinter sich bringen und überleben wollen, in keiner Weise nachvollziehbar ist, gerade auch in Anbetracht seiner besonderen Fähigkeiten aufgrund verschiedener Elite- und Sonderfunktionen, die er aufgrund seiner militärischen Ausbildungen inne gehabt habe,
dass gesamthaft auch für das Bundesverwaltungsgericht der angebliche (...) Sondereinsatz des Beschwerdeführers im Nordkosovo und die diesbezüglich vorgängig vom Staatssicherheitsdienst unternommen Druckausübungen (inklusive Entführung und Festhaltungen) offensichtlich unglaubhaft erscheinen,
dass diese Erkenntnis einer nicht glaubhaft geschilderten Verfolgungslage im Besonderen durch den Umstand erhärtet wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offenbar problemlos eine Identitätskarte und einen (echten) Reisepass beschaffen und damit legal und kontrolliert ohne Probleme ausreisen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal - wie vom BFM zutreffend erkannt - offensichtlich auch keine Vollzugshindernisse individueller Art vorliegen oder geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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