Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025.
Entscheiddatum: 27.11.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8916/2025
Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach und reichte ein von den griechischen Behörden ausgestelltes «Travel Document» sowie einen Aufenthaltstitel für Griechenland ein (SEM-Akten [...] [A]4, ID-001 sowie ID-002).
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 31. Januar 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 25. August 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 3. September 2025 (A17) befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern am 16. Januar 2025 nach Griechenland gelangt und sie hätten dort um Asyl ersucht. Als sie ihre Reisedokumente erhalten hätten, habe ihn seine Ehefrau mit den Kindern verlassen und sei nach Deutschland gereist. Sie hätten zuerst auf der Insel Leros in einem Camp gelebt. Dann habe er für sich und seine Familie in Athen eine Wohnung für 15 Tage gemietet. Diese Wohnung habe er über einen Telegrammkanal gefunden. Nachdem ihn seine Ehefrau verlassen habe, habe er für sich ein Zimmer gemietet. Fünf oder sechs Tage später habe er sich entschieden, in die Schweiz zu reisen. Er gab an, vergeblich versucht zu haben, Unterstützung durch den griechischen Staat zu erhalten; bei Nichtregierungsorganisationen oder kirchlichen Organisationen habe er es nicht versucht, zumal es ihm psychisch schlecht gegangen sei, nachdem seine Familie ihn verlassen habe. Er habe sich auch nie an ein Migrant Integration Center (MIC) gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, habe er nicht gewusst.
Er habe vergeblich versucht, auf der kleinen Insel Leros eine Arbeit zu finden; dort habe er es in allen Supermärkten versucht. Auch in Athen habe er vergeblich nach Arbeit gesucht; er habe insbesondere bei Farsi sprechenden Personen nachgefragt. Die griechische Sprache habe er nicht gelernt. Im Camp auf Leros sei zwar zweimal wöchentlich ein Sprachkurs angeboten worden, dieser habe jedoch nichts gebracht. In Athen sei es ihm psychisch schlecht gegangen, nachdem seine Familie ihn verlassen habe. Deshalb habe er sich dort nicht um einen Sprachkurs kümmern können.
Wegen Nacken- und Zahnbeschwerden habe er im Camp einen Arzt aufgesucht. Dieser habe ihm eine Creme verschrieben, die er habe bezahlen müssen. Nach dem Erhalt des Schutzstatus habe er sich nicht mehr um medizinische Hilfe bemüht. Hier in der Schweiz gehe es ihm gut. Körperlich sei er gesund. Er habe sich bereits bei der Pflege im BAZ gemeldet und Medikamente erhalten.
E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. September 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 20. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
F. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. November 2025 verwies der Beschwerdeführer auf die schwierigen Bedingungen in Griechenland, insbesondere habe er dort keine medizinische Behandlung erhalten. Komme hinzu, dass in der Schweiz zusätzliche medizinische Abklärungen ausstehend seien. Er werde hier wegen seiner Schilddrüsenprobleme medizinisch behandelt. Des Weiteren stünden Lungen- und Herzuntersuchungen an. Er bezweifle, dass er in Griechenland die diesbezüglich erforderliche medizinische Betreuung erhalten könne. Eine Rückkehr nach Griechenland sei zudem für seine mentale Gesundheit schädlich, da ihm die Perspektivlosigkeit schwer zu schaffen mache. Seine Rechtsvertretung wies daraufhin, dass von der Pflege des BAZ B._______ keine medizinischen Unterlagen übermittelt worden seien, obschon eine Entbindungserklärung eingereicht worden sei. Entsprechend sei es ihr nicht möglich, innert der Frist zur Stellungnahme entsprechende Arztberichte zu den Akten zu reichen.
F. Mit Verfügung vom 11. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G. Am 12. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H. Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht vom 13. November 2025, eine die angefochtene Verfügung betreffende Abholquittung sowie ein Schreiben von in Griechenland tätigen NGO vom 8. Juli 2025 bei.
I. Am 20. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 20. Juni 2025 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 4. September 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt.
4.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Substanziierte Hinweise, die diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Daran ändern auch die Verweise in der Beschwerde auf Textpassagen aus - teilweise veralteten - Berichten verschiedener Organisationen, wie etwa der Asylum Information Database (AIDA) oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nichts. Gleiches gilt für den zitierten Bericht einer deutschen Tageszeitung sowie die Hinweise auf die bei der Europäischen Kommission eingegangenen Beschwerden, denen zufolge Griechenland gegen das EU-Asylrecht und die EU-Grundrechts-charta verstossen habe. Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 6.2 und 6.3).
4.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.)
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die sehr pauschalen Ausführungen in der Beschwerde sowie die angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert war, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Bereits der Umstand, dass er sich nach der Schutzgewährung nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten hat, lässt darauf schliessen, er habe sich nicht in einer Weise um eine wirtschaftliche und soziale Integration in Griechenland bemüht, die von ihm erwartet werden darf. Ausserdem ergibt sich aus seinen Aussagen am Rückübernahmegespräch, dass er nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat (z.B. A17 F32 ff.). Ebenso geht daraus hervor, dass er - auch nach dem Austritt aus dem Camp - über Wohnraum verfügt hat, sowohl zunächst mit der Familie als auch später alleine (ebd. F29 und F78). Was seinen Gesundheitszustand betrifft, ergibt sich aus den Akten keine schwere Erkrankung im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, mit welcher die Vermutung der Zulässigkeit umgestossen werden könnte, zumal die - im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals geltend gemachten - gesundheitlichen Probleme betreffend Schilddrüse, Lungen und Herz auch auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise weiter konkretisiert, geschweige denn hierzu medizinische Akten nachgereicht werden. Die vom Beschwerdeführer umschriebene psychische Belastung - namentlich habe er in Griechenland an Suizid gedacht (A17 F74) - soll nicht relativiert werden. Dennoch ist der Hinweis des SEM in der Verfügung, in Griechenland habe der Beschwerdeführer Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung, zutreffend. Entgegen dem entsprechenden Einwand hatte der Beschwerdeführer in Griechenland auch bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung, wobei er sich später nicht mehr weiter darum bemüht hat (ebd. F59 ff.). Es darf aber von ihm erwartet werden, dass er entsprechende Schritte, auf die er bisher verzichtet hat (ebd. F63 ff.) unternimmt. Dies gegebenenfalls, indem er sich an unterstützende Stellen wendet, oder auch an seine Tochter, zu welcher er Kontakt pflege, und die zusammen mit den positiven Entscheiden alle Informationen erhalten habe (ebd. F26, F48 f.). Sodann ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach die Reisefähigkeit im Zeitpunkt der Überstellung festgestellt wird.
6.3
6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Aus seinen Aussagen, die Sprachkurse im Camp hätten nichts gebracht und um solche in Athen habe er sich nicht gekümmert, geht sodann kein besonderes Bemühen hervor, die Sprache zu erlernen. Dies dürfte nicht nur damit zusammenhängen, dass es ihm psychisch schlecht gegangen sei, sondern auch auf der Absicht einer baldigen Weiterreise fussen. Allein die zeitliche Komponente schliesst ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Mit Blick auf die zeitliche Komponente ist auch fraglich, inwiefern er für die griechischen Behörden überhaupt erreichbar gewesen wäre. Sein Vorwurf, wonach ihm als Schutzberechtigtem allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt worden seien, ist auch deshalb zu relativieren. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Daran vermag sein bereits in der Stellungnahme erhobenes und in der Beschwerde wiederholtes Vorbringen, wonach er krank sei, eine Behandlung benötige und es in Griechenland schwierig sei, eine solche in Anspruch zu nehmen, nichts zu ändern. Der in der Stellungnahme erhobene Einwand, wonach er in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten habe ist ausserdem aktenwidrig. Ergänzend kann auf die auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die unter Hinweis auf verschiedene - teilweise veraltete - Quellen pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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