Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 06.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8947/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2024 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsentscheid vom 26. April 2024 wurde er dem Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen.
B. Am 8. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt. Dabei gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise in Syrien gelebt. Er habe Syrien insbesondere wegen medizinischer Probleme verlassen. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf Abklärungen des SEM, wonach er mit einem jordanischen Reisepass über London nach Zürich gereist sei, gewährt. Er machte hierzu geltend, dass der jordanische Reisepass nicht seine echten Personalien enthalte und er nie in Grossbritannien gewesen sei.
C. Am 15. Mai 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Syrien seien schlecht gewesen und er habe aufgrund gesundheitlicher Probleme seinen Heimatstaat Syrien verlassen.
D. Am 24. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und ihm wurde mitgeteilt, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
E. Am 7. Juni 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer eine LINGUA-Analyse zur Bestimmung seiner Herkunft durchgeführt.
F. Mit Schreiben vom 27. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Bericht der LINGUA-Analyse vom 25. November 2024 und zur vermuteten Identitätstäuschung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 hielt er daran fest, syrischer Staatsangehöriger zu sein und stets in Syrien gelebt zu haben. In Jordanien sei er noch nie gewesen.
G. In der Folge ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Amman um weitere Abklärungen bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Abklärungen ergaben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen handle. Am 30. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, aus Jordanien zu stammen. Er gab an, er sei in Jordanien nicht krankenversichert gewesen und habe die benötigte Behandlung für seine Nierenerkrankung nicht finanzieren können.
H. Mit Mutationsformular vom 23. Oktober 2025 änderte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf die Identitätsangaben gemäss der Kopie des jordanischen Reisepasses.
I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 (eröffnet am 27. Oktober 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem verfügte es die Änderung der Personendaten ZEMIS auf die Identitätsangaben gemäss der Kopie des jordanischen Reisepasses und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
J. Mit (Laien-)Beschwerde vom 20. November 2025 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Der Beschwerde legte er jordanische Identitätspapiere, medizinische Unterlagen aus Jordanien, eine Bestätigung, dass er keine staatliche Krankenversicherung und keine Rente erhalten habe, einen Auszug eines Bankkontos seines Vaters, ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 9. Oktober 2025 (alle in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung bei.
K. Am 24. November 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
L. In den Akten befinden sich mehrere medizinische Unterlagen: ein Verlaufsbericht des Airport Medical Center vom 25. April 2024, ein ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 25. April 2024, ein provisorischer Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 29. April 2024, ein Dokument des Kantonsspitals D._______ vom 13. Mai 2024 bezüglich eines Untersuchungstermins im Gefässzentrum, ein Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 16. Juli 2024, ein Dokument des Kantonsspitals E._______ vom 29. August 2024 bezüglich einer geplanten ultraschallgezielten Nierenbiopsie, Berichte des Kantonsspitals E._______ vom 11. November 2024 und vom 9. Dezember 2024, ein Medikamentenplan des Kantonsspitals E._______ vom 21. November 2024, ein Aufklärungsprotokoll / Operationseinwilligung vom 15. Januar 2025 bezüglich einer Operation im Kantonsspital E._______ am 18. Februar 2025, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 24. Februar 2025 und ein Schreiben des behandelnden Arztes Dr. med. B._______ vom 9. Oktober 2025.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Änderung der Personendaten im ZEMIS blieben unangefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit sind die entsprechenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinen Erwägungen festhielt, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer einzig medizinische Gründe geltend gemacht und nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ersucht habe. Im Dispositiv der Verfügung stellte das SEM hingegen fest, das Asylgesuch werde abgewiesen. Da die Verfügung im Asylpunkt aber nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, können diesbezügliche weitere Erwägungen seitens des Gerichts ausbleiben und das Gericht hält sich vorliegend an das Dispositiv der Verfügung des SEM, wonach das Asylgesuch abgelehnt worden sei.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält das SEM zunächst fest, er habe die Behörden über seine Identität getäuscht und es liessen sich keine Rückschlüsse auf sein soziales Umfeld, seinen beruflichen Hintergrund und seine Ausbildung in Jordanien ziehen. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimatland nicht zur Verfügung stünden und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe, was bei ihm nicht der Fall sei. Gemäss den eingereichten medizinischen Akten leide er an einer chronisch schweren Nierenerkrankung (...), einer arteriellen Hypertonie, einem schweren sekundären Hyperparathyreoidismus, (...), (...) sowie «St. N. schwerer Gewalteinwirkung 2014 in Syrien». Aus dem Schreiben von Dr. med. B._______ vom 9. Oktober 2025 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Niereninsuffizienz selbstständig viermal am Tag eine Peritonealdialyse durchführe und auch die anderen Erkrankungen würden eine regelmässige medizinische Kontrolle verlangen.
Aufgrund der Identitätstäuschung sei unklar, woher aus Jordanien er stamme. Die medizinische Versorgung sei aber insbesondere in der Hauptstadt Amman generell sehr gut und sowohl die Durchführung einer Hämodialyse als auch Peritonealdialyse sei möglich, bespielweise im Amman Hospital (AKA Amman Surgial Hospital) sowie im Gardens Hospital. In Bezug auf sein Vorbringen, er sei als Student nicht krankenversichert gewesen, sei anzumerken, dass das jordanische Gesundheitssystem in drei Hauptkategorien unterteilt sei: die staatliche Versicherung (das Gesundheitsministerium [MOH], die Royal Medical Services [RMS] und halbstaatliche Versicherungen), private Versicherungen und Flüchtlingsversicherungen. Die halbstaatlichen Versicherungen würden auch Universitätsstudenten umfassen und es könne somit davon ausgegangen werden, dass er - unter der Annahme er sei tatsächlich Student gewesen - zum Zeitpunkt der Erkrankung entgegen seinen Ausführungen vom 16. Oktober 2025 auch versichert gewesen sei. Es ergäben sich somit aus den Akten keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, er stamme aus der Stadt F._______ in Jordanien, wo er mit seinen Eltern gelebt habe, und er habe sieben Geschwister. Im Jahr 2014 sei ein akutes Nierenversagen und ein hoher Blutdruck diagnostiziert worden. Er habe damals (...) studiert, habe das Studium jedoch aufgrund seiner Krankheiten abbrechen müssen und sei deswegen - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht krankenversichert gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er nicht arbeiten können und seine Eltern seien nicht mehr berufstätig, weshalb er die Behandlungskosten nicht habe bezahlen können. Somit sei seine medizinische Versorgung in Jordanien unzureichend gewesen und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, da er sich weder ärztliche Kontrollen noch Medikamente habe leisten können, auch für die lebensnotwendige Nierentransplantation habe das Geld gefehlt. In der Schweiz habe sich sein Gesundheitszustand nun mit der adäquaten Behandlung deutlich verbessert, diese könne er in Jordanien jedoch nicht bekommen, weshalb eine Rückkehr nach Jordanien seinen frühzeitigen Tod bedeute. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.5 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen (vgl. E. 5.4.2), dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.
5.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.).
5.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je m.w.H.).
5.4
5.4.1 Die allgemeine Situation in Jordanien lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen, da in Jordanien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
5.4.2 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers.
5.4.2.1 Gemäss den im Recht liegenden Arztberichten (siehe Sachverhalt Bst. L) leidet der Beschwerdeführer insbesondere an einer chronisch schweren Nierenerkrankung (...). Ausserdem wurden eine arterielle Hypertonie, ein schwerer sekundärer Hyperparathyreoidismus, (...) und (...) diagnostiziert. Der letzte Arztbericht mit einem Medikamentenplan datiert vom 24. Februar 2025. Daneben befindet sich ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 9. Oktober 2025 in den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer aufgrund der Niereninsuffizienz viermal am Tag selbstständig eine Peritonealdialyse durchführe. Auch die anderen Erkrankungen würden eine regelmässige medizinische Kontrolle erfordern. Welche konkreten Kontrollen dies sind, wird nicht genannt.
5.4.2.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in Jordanien gewährleistet ist. In Jordanien bieten viele Krankenhäuser eine Dialyse und auch Operationen für Nierentransplantationen an. Gemäss dem jordanischen Gesundheitsministerium ist in Jordanien sowohl eine Hämodialyse als auch eine Peritonealdialyse, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz selbst durchführt, verfügbar. Es gibt Dutzende von Dialyse-Abteilungen in den unterschiedlichen Bereichen des Gesundheitssystems (öffentlich, privat, militärisch und universitär). Im 2024 publizierten Bericht des «National Registry of End Stage Renal Disease (ESRD)» wird auf 86 Dialyse-Abteilungen verwiesen. Die Verfügbarkeit weist zwar grosse regionale Unterschiede auf. Die meisten davon (36) befinden sich in der Hauptstadt Amman, hauptsächlich im privaten Sektor (28). Im Gouvernement F._______ gibt es fünf Dialyse-Abteilungen. In der Stadt G._______ selbst verfügt das H._______-Militärspital über eine Dialyse-Abteilung mit 12 Dialyse-Einheiten. Auch das Regierungsspital G._______ verfügt über eine Dialyse-Abteilung. Somit gibt es auch im angeblichen Heimatort des Beschwerdeführers Dialyse-Abteilungen (vgl. The Hashemite Kingdom of Jordan, Ministry of Health, Non-Communicable Diseases Directorate, National Registry of End Stage Renal Disease [ESRD], 16th Annual Report, 2024, The Hashemite Kingdom of Jordan, The Higher Health Council, The National Strategy for Health Sector in Jordan 2015-2019, S. 46, H._______ Militärspital [nur auf Arabisch verfügbar], Gesundheitsministerium - Verwaltung der zivilen Gesundheitsversicherung, Staatliche, vertraglich gebundene und gepachtete Krankenhäuser für Dialyse-Patienten, 29. Juni 2025, [nur auf Arabisch verfügbar], _ _ _ _ _ _ .pdf, alle abgerufen am 12. Dezember 2025). Gemäss dem jordanischen Gesundheitsministerium sind Peritonealdialyse-Dienstleistungen zwar nur in wenigen Spitälern verfügbar. Sollte im Heimatort des Beschwerdeführers keine entsprechende Dienstleistung zur Verfügung stehen, so kann ihm zugemutet werden, bei Bedarf ins etwa 70 Kilometer entfernte Amman zu reisen, zumal er die Peritonealdialyse selbständig zu Hause durchführen kann.
5.4.2.3 Auch sein Einwand in der Beschwerde, er habe entgegen der Ansicht des SEM keine Krankenversicherung in Jordanien gehabt und könne die benötigte Behandlung nicht finanzieren, vermag nichts zu bewirken. Die Behandlung einer Reihe von Erkrankungen wird für jordanische Staatsangehörige, unabhängig davon, ob eine Person versichert ist oder nicht, durch staatlich finanzierte Fonds bezahlt; darunter fallen auch Nierenerkrankungen (vgl. UN Children's Fund [Unicef], The Cost and Financial Impact of Expanding the Civil Insurance Program to Vulnerable Jordanians and Syrian Refugees, 31.10.2017, 06/Cost%20and%20Financial%20Impact%20Study.pdf; The Hashemite Kingdom of Jordan, The Higher Health Council, The National Strategy for Health Sector in Jordan 2015-2019, S. 57, , alle abgerufen am 12. Dezember 2025). Nicht gesundheitsversicherte jordanische Staatsangehörige mit Nierenversagen können sich zur Behandlung von Nierenversagen auf Kosten des Niereninsuffizienz-Fonds behandeln lassen. Ziel des Fonds ist es, Personen, die unter chronischer Niereninsuffizienz beziehungsweise Nierenversagen leiden und nicht anderweitig gesundheitsversichert sind, für diese spezifische Behandlung zu versichern (vgl. General Budget Department [GBD] Jordanien, Chapter: 8118 Kidney Failure Fund, 2014, , abgerufen am 12. Dezember 2025). Der prozentuale Beitrag des Fonds an die Behandlungskosten wird unter Berücksichtigung der sozialen Situation des Patienten festgelegt. Die Behandlung umfasst die Reinigung des Blutes des Patienten mittels einer künstlichen Niere oder eines Dialyse-Geräts sowie die Durchführung anderer medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit der Erkrankung einschliesslich chirurgischer Eingriffe, Labor- und Röntgenuntersuchungen, Medikamenten sowie Spitalaufenthalte (vgl. Ministry of Health [MoH] Jordanien, 1983, Behandlungssystem von Nierenversagen und Änderungen, Verordnung Nummer 11 des Jahres 1983, 19. Januar 1983 [nur auf Arabisch verfügbar], 11 _ _ _ _ _ . pdf, abgerufen am 12. Dezember 2025). Auch das Gesundheitsministerium schrieb in einem 2019 veröffentlichten Bericht, dass die Behandlungskosten der Patient/innen, die unter terminaler Niereninsuffizienz leiden und in den jordanischen Dialyse-Abteilungen behandelt werden, durch die Regierung bezahlt würden (vgl. Ministry of Health (MoH) [Jordanien], National Registry of End Stage Renal Disease (ESRD) 12th Annual Report, 2019, , abgerufen am 12. Dezember 2025). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Möglichkeiten offenstehen, seine benötigten Behandlungen finanzieren zu lassen, sollte er nicht selbst für die Kosten aufkommen können.
5.4.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Jordanien über eine der modernsten Gesundheitsinfrastrukturen im Nahen Osten verfügt. Angesichts des allgemeinen guten Gesundheitswesens in Jordanien kann deshalb angenommen werden, dass die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in Jordanien verfügbar sind oder sich nötigenfalls vor Ort Generika oder geeignete Substitute finden lassen werden. Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe - die namentlich in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann - zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung bei heutiger Aktenlage auch aus medizinischer Hinsicht als zumutbar. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde lässt sich - zumindest aus den vorliegenden Arztberichten und mit Blick auf die Verfügbarkeit der derzeit bekannten benötigten Behandlung - zum heutigen Zeitpunkt nicht annehmen, dass dem Beschwerdeführer eine lebensnotwendige Behandlung in Jordanien verwehrt wird.
5.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Folglich besteht auch kein Anlass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren - insbesondere aufgrund seiner medizinischen Situation - nicht von vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl
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