Entscheiddatum: 11.01.2013Publikationsdatum: 21.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-9/2013
Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Frau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausreisefrist; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 22. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 26. April 2012 zur Person befragt und am 7. September 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz bis am 21. Januar 2013 zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragten, das Ausreisedatum sei auf den Mai 2013 zu verschieben
dass sie zur Begründung vorbrachten, da unterdessen der Grossvater des Beschwerdeführers, bei dem sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt hätten, verstorben sei, sei dieser Aufschub für sie notwendig, um eine Wohnmöglichkeit in ihrem Heimatland zu organisieren und ihre Grundbedürfnisse in der kalten Winterszeit zu sichern, damit sie sie nicht auf der Strasse enden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Unangemessenheit der angesetzten Ausreisefrist rügen (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) und die Verfügung ansonsten ausdrücklich akzeptieren,
dass somit einzig über die Angemessenheit der vom BFM auf den 21. Januar 2013 angeordneten Ausreise (d.h. die Ausreisefrist) zu befinden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, jedoch im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anweist, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zur Person ausgesagt hatte, sein Grossvater, in dessen Zimmer sie gewohnt hätten, sei 2007 oder 2008 gestorben (BFM-Akte 3/12 S. 5),
dass damit das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, ihre Wohnmöglichkeiten hätten sich verschlechtert, da sein Grossvater "inzwischen" gestorben sei, unglaubhaft ist,
dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf die gleiche Wohnsituation wie vor ihrer Ausreise vorfinden werden,
dass unabhängig davon nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden würden in Mazedonien keine Unterkunft finden, sondern wären gezwungen, auf der Strasse zu leben und zu übernachten,
dass die vom BFM angesetzte Ausreisefrist damit nicht als offensichtlich unangemessen anzusehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 300.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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