Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-911/2013
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 16. März 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B. Mit Eingabe vom 21. September 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seien aufzuheben; die Ziffern 1 bis 3 erwuchsen dementsprechend in Rechtskraft.
C. In seinem Urteil E-2578/2009 vom 23. März 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei für den Beschwerdeführer zumutbar, und wies die Beschwerde ab.
D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch.
E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 13. Februar 2013 - trat das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei das Bundesamt anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 29. Mai 2012 einzutreten; eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, vor der Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei ihm mitzuteilen, welcher Richter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden.
1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er entgegen seiner früheren Aussagen zwischen (...) und (...) beim Bau und der Qualitätskontrolle von (...) im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene erwähnt. Die neu geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seien nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Letzteres gelte auch für die angeblichen Tätigkeiten für die LTTE in der Schweiz. Es gebe keine Hinweise, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Bei der vorgebrachten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten sei festzuhalten, dass es sich hierbei um niedrig profilierte Erscheinungsformen von exilpolitscher Tätigkeit handle. Er habe sich in keiner Art derart profiliert, dass davon ausgegangen werden müsse, diese Aktivitäten würden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, den Behörden sei bekannt, dass ein grosser Teil der tamilischen Asylsuchenden, welche vor Ende des Krieges im Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, ihre wahren Aktivitäten für die LTTE nicht oder nur teilweise offengelegt hätten. Sie befürchteten, die schweizerischen Behörden könnten in Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gegen sie deswegen in der Schweiz ermitteln. Das BFM bediene sich der einfachen Formel, dass verspätete Vorbringen unglaubhaft seien. Die Haltung des Bundesamtes habe auch dazu geführt, dass die notwendige Anhörung zu seiner LTTE Tätigkeit nicht vorgenommen worden sei. Nachdem das Bundesamt davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich zu Gunsten der LTTE in dem von ihm angegebenen Rahmen exilpolitisch betätigt habe und daraus eine Verfolgung geltend mache, welche auch mit Verweis auf die beigelegten Länderinformationen bewiesen sei, habe auch deswegen kein Nichteintretensentscheid gefällt werden können.
Der Beschwerdeführer gehe von einer anderen Situation in Sri Lanka aus, als es das Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht tun würden. So entspreche das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Gerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und der asylrelevanten Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse dringend überarbeitet werden. Gerade das systematische Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche keine Verbindung zur LTTE hätten, zeige auf, dass unabhängig von den individuellen Gründen jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende mit den gleichen Vorwürfen konfrontiert werde.
7.7.1 Im Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeute für sich noch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Sodann hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG einzig für den Fall vorgesehen sei, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ansonsten könne von ihr erwartet werden, dass sie ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren Informationen vorbringe (E. 5.6). Infolgedessen geht die Rüge, wonach das BFM mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung hätte durchführen müssen, fehl.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seinem ersten Asylgesuch seine wahren Tätigkeiten für die LTTE nicht offengelegt. Tatsächlich habe er zwischen (...) und (...) beim Bau und der Qualitätskontrolle von (...) im Vanni-Gebiet mitgewirkt. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Asylsuchende haben bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2011/27 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder beim BFM noch anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht Entsprechendes geltend gemacht, obwohl es ihm hätte zugemutet werden können, stammt doch das (letztinstanzliche) Urteil des Gerichts vom 23. März 2012; es erging also mehr als drei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs. Die Prozessgeschichte zeigt zudem, dass er im Verlauf des damaligen Rechtsmittelverfahrens kaum Beweismittel zu den Akten reichte; knappe zwei Monate nach Abschluss des Verfahrens machte er jedoch im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs neue Asylgründe geltend, was diese in einem sehr zweifelhaften Licht erscheinen lassen und als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Dass er die Verfügung des BFM vom 16. März 2009 bloss im Vollzugspunkt anfocht, hat der Beschwerdeführer überdies selber zu verantworten.
7.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil verfügt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass das Bundesamt seine Vorbringen in der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2009 als nicht glaubhaft beurteilt hat.
7.4 Das BFM ist daher auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Hinweise, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, liegen nicht vor.
8.Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9.Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist. Bezüglich der übrigen Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2576/2009 vom 23. März 2012 verwiesen werden, in welchem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, welcher aus C._______ (Jaffna) stammt und im Jahre (...) nach Colombo gezogen ist, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obgenannten Praxis als zumutbar beurteilt wurde (vgl. E. 3.3.2).
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos.
11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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