Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 23.12.2025Publikationsdatum: 14.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9143/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Mai 2025 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 19. Mai 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Eine LINGUA-Analyse wurde am 6. August 2025 durchgeführt.
B.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, uigurischer Ethnie und komme aus B._______ (Provinz Xinjiang). Er stamme aus einer wohlhabenden Familie, sein Vater habe ein eigenes Unternehmen geführt, seine Mutter sei Ärztin. Als Kind einer wohlhabenden Familie habe für ihn immer die Gefahr bestanden, dass er seinen Eltern weggenommen werde, oder dass er verschwinde. Er sei daher sehr behütet aufgewachsen und ausserhalb des Hauses immer von seinen Eltern begleitet worden. Er würde nur wenig Chinesisch sprechen, da er nie eine öffentliche Schule besucht habe, sondern immer privat beschult worden sei. Die Situation für Uiguren in China sei sehr schlimm. Es gebe Internate, in welchen uigurische Kinder von Familien getrennt und chinesisch erzogen würden. Eltern würden beispielsweise gezwungen, ihre Kinder zur Adoption an Han-Chinesen freizugeben.
Sein Vater habe vermeiden wollen, dass er seine Kultur verliere und es sei immer schwieriger geworden, die fehlenden Chinesischkenntnisse zu verstecken, da die uigurische Sprache 2017 verboten worden sei. Jeden Tag habe er befürchtet, die Behörden könnten ihn oder einen Verwandten mitnehmen und töten. Der Mann seiner Tante sässe im Rollstuhl, seitdem man ihn mitgenommen habe. Seine Cousine sei zwangssterilisiert worden, was bei uigurischen Frauen oft gemacht werde. Anfang Dezember 2017 sei ein Cousin in ein Lager gebracht worden und fünf Tage später sei sein Halbbruder vor seinen Augen abgeführt worden.
Weniger als drei Wochen nach der Verhaftung seines Halbbruders habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt, um zu vermeiden, dass er in ein Internat müsse oder nach seiner Volljährigkeit verhaftet werde und in ein Konzentrationslager geschickt werde. Vermutlich gegen Bestechung habe sein Vater eine chinesische Identitätskarte und einen Reisepass für ihn erhalten. Am 22. Dezember 2017 habe sein Vater ihm 10'000 Dollar ausgehändigt und ihn im LKW eines Bekannten nach Kirgistan ausreisen lassen. In Kirgistan sei er zwei Jahre geblieben, bevor er von seinem Vater nach Kasachstan zu einem Bekannten weitervermittelt worden sei. Dort habe er eine Ausbildung als Koch absolviert. Nach viereinhalb Jahren sei er illegal in die Türkei gereist, von wo aus er im April 2025 in die Schweiz gereist sei.
Am 5. Juli 2025 habe er in Baden an einer Demonstration gegen die Zustände in Xinjiang teilgenommen. Auf Fotos und Videomaterial des Präsidenten des Uigurischen Vereins Schweiz sei er deutlich zu erkennen. Er gehe davon aus, dass die chinesischen Behörden im Ausland lebende Uiguren systematisch überwache und seine politische Haltung den Behörden somit bekannt sei. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit einer Bestrafung rechnen.
C. Der Beschwerdeführer reichte eine chinesische Identitätskarte, ein Kindheitsfoto aus Kaschgar und ein Schreiben des Uigurischen Vereins Schweiz sowie Fotos der Demonstration vom 5. Juli 2025 ein.
D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine mittels Formular in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist in keiner der Amtssprachen des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), sondern in Englisch verfasst. Da sie jedoch ohne weiteres verständlich ist, ist auf die Einholung einer Übersetzung zu verzichten. Auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten sprachlichen Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Das SEM stellt mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2025 fest, der Beschwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solcher. Auf die Rechtsbegehren der Erteilung der vorläufigen Aufnahme und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Entscheid aus, dass nicht jede Person uigurischer Ethnie unmittelbar Gefahr laufe, einem (Umerzieh-ungs-) Lager zugewiesen zu werden oder in sonstiger Art an Leib, Leben oder Freiheit bedroht zu werden. Eine Kollektivverfolgung von Personen uigurischer Ethnie in China sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise nicht als Verfechter der uigurischen Sache in Erscheinung getreten, was gegen eine flüchtlingsrelevante Gefahr einer Vorverfolgung spreche. Bis zur Ausreise sei ihm nichts zugestossen. Zwar seien Verwandte festgenommen worden, jedoch habe er nicht ausführen können, was der genaue Grund hierfür gewesen sei. Bei seiner Ausreise sei er erst 13 Jahre alt gewesen. Dass er bei Erreichen der Volljährigkeit festgenommen worden wäre, sei rein spekulativ, zumal er im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines unerlaubt langen Auslandaufenthalts laufe er jedoch Gefahr, bei einer Rückkehr als separatistisch gesinnter Oppositioneller und dem Einparteienstaat feindlich gesinnter Zeuge der Situation der Uiguren zu gelten. Da er diese Gefährdungslage durch seinen langen Auslandaufenthalt und die Teilnahme an der Demonstration selbst verursacht habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
5.2 In der sehr knapp begründeten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er verweist dabei erneut auf die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und zusätzlich aufgrund seiner politischen Gesinnung. Er fordert die Anpassung seines Aufenthaltsstatus von «F» zu «B», um einen seinen Umständen gerechten Schutz zu erhalten. Eine Wegweisung sei unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht möglich.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach Art. 54 AsylG zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid insgesamt überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2017 nicht gerecht werden und objektive Nachfluchtgründe nicht gegeben sind. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 Ziff. II/1), dies mit folgenden Ergänzungen:
6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.38 und 14.43).
6.3 Den Ausführungen der Vorinstanz zur nicht gegebenen Kollektivverfolgung von Uiguren in der Provinz Xinjiang stimmt das Gericht zu. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind rechtsprechungsgemäss sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2009/29 E. 4.4). Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise geht aus den Akten offensichtlich nicht hervor. In seiner Beschwerdeschrift verweist er lediglich auf seine Ethnie und politische Gesinnung. Eine Vorverfolgung vermochte er nicht darzutun. Vielmehr führt er nur Gründe für eine zukünftige Verfolgung an. Eine allfällige zukünftige Verfolgung wurde von der Vorinstanz mangels Vorliegens einer Kollektivverfolgung sowie objektiver Nachfluchtgründe mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen bereits ausreichend berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer E-8368/2007 vom 4. November 2011 E. 5.3.3 [nicht publ.]; Urteil des EGMR M.A. u.a. gegen Bulgarien vom 20. Juni 2020, 5115/18, Rz. 77; Urteil des BVGer der Republik Österreich W168 2215642-1/21E vom 30. August 2021 E. 2.2, < >; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 22 China, Stand: 02/2020, S. 12 f., < >, abgerufen am 18.12.2025; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 Ziff. II/1 m.w.H.).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus China drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine für den Beschwerdeführer asylrelevante Veränderung der objektiven Situation im Heimatstaat nach seiner Ausreise ist nicht ersichtlich. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.1 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung nicht gegeben sind, weshalb die entsprechenden Gesuche - ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit - abzuweisen sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber
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