Entscheiddatum: 25.03.2013Publikationsdatum: 10.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-936/2013
Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2013 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 28. Januar 2013 zur Person befragt und am 6. Februar 2013 zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 - am gleichen Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe keine Äusserungen gemacht, mit der sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachgesucht hätte,
dass sie lediglich geltend gemacht habe, sie habe als Alevitin, Kurdin und Frau in der Türkei nur als Dienstmädchen arbeiten können und sei in die Schweiz gekommen, um ihre Kinder wiederzusehen, die hier bei ihrem geschiedenen Ehemann lebten,
dass Ali Tüm mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2013 im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben beziehungsweise die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin sei Asyl beziehungsweise die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Eingabe keine Vollmacht beilag,
dass am 26. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Beschwerdeschrift im Namen der Beschwerdeführerin einging, unterzeichnet vom rubrizierten Rechtsvertreter,
dass dieser Eingabe eine Vollmacht in Kopie, datiert vom 20. Februar 2013, beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist ihr Vertretungsverhältnis vor Bundesverwaltungsgericht zu klären und gegebenenfalls eine schriftliche Vollmacht ihres Rechtsvertreters Ali Tüm einzureichen,
dass der Ali Tüm am 7. März 2013 eine Vollmacht der Beschwerdeführerin, datiert vom 25. Februar 2013, einreichte,
dass er jedoch mit Schreiben vom 19. März 2013 mitteilte, er vertrete die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeverfahren nicht mehr,
dass die Beschwerdeführerin keine Eingaben machte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass beide Beschwerdeschriften innerhalb der Beschwerdeschrift eingereicht wurden und zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einreichung durch Vollmachten der Beschwerdeführerin gedeckt waren, womit davon auszugehen ist, dass sie deren Willen entsprechen,
dass deshalb vorliegend beide Beschwerdeschriften zu berücksichtigen sind, zumal diese keine sich widersprechenden Anträge oder Ausführungen enthalten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass also die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 f.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) beruhen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar vorbringt, als Aleviten seien sie immer isoliert worden und es habe immer "diesen Konflikt" gegeben, sie selber aber keine grossen Benachteiligungen erlebt habe,
dass sie zudem auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde, zwar erklärte, sie wolle nicht in die Türkei zurückkehren, jedoch anfügte, bei einer Rückkehr erwarte sie nichts,
dass sie in der Anhörung aussagte, als Kurdin, Alevitin und Frau habe sie in der Türkei keine Freiheiten, sie sei immer unterdrückt worden - wobei sie keine konkreten Erlebnisse nennen konnte, bei denen sie benachteiligt wurde - und habe keiner Tätigkeit nachgehen können,
dass sie jedoch in der gleichen Anhörung bekannt gab, sie habe vor ihrer Ausreise sechs Jahre lang als Hausmädchen bei einem Ehepaar gearbeitet und in dieser Zeit Geld gespart,
dass sie anführte, ihre Kinder lebten in der Schweiz, also habe sie gedacht, sie komme in die Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbrachte, sie habe geltend gemacht, sie sei von ihrem Mann gefoltert worden und habe aus Angst vor der Polizei keine Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet,
dass sie als Alevitin sich der überwiegend sunnitisch orientierten Polizei habe beugen müssen,
dass sie zudem Übergriffe ihres Ex-Mannes befürchte, wenn sie sich zur selben Zeit in der Türkei aufhalte wie er,
dass sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren angab, sie sei seit 1998 von ihrem Ehemann geschieden und habe seit sieben Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm und ihren Kindern, die seither in der Schweiz lebten,
dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorbringen auf Beschwerdeebene ein Gesuch um Schutz vor einer aktuellen Verfolgung darstellen, da sich die Beschwerdeführerin vor 15 Jahren vor ihrem gewalttätigen Ehemann scheiden lassen und seit mindestens sieben Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm hat,
dass das BFM demnach zurecht zum Schluss kam, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, und in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht dazu äusserte, wieso eine Rückkehr in die Türkei für sie nicht zumutbar sei,
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: