Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-945/2013
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Usbekistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Juni 2012 auf dem Landweg im Laderaum eines Lkw versteckt verliess, nach zwei bis drei Tagen Reise in einen anderen Lkw wechselte und am 11. Juni 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste,
dass er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 12. Juni 2012 summarisch befragt wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er am 23. Januar 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe in C._______ am 18. Mai 2012, etwa um 14 Uhr mit einem Freund in die Moschee zum Freitagsgebet gehen wollen, sei aber vom Polizisten, der ihn (den Beschwerdeführer) gekannt habe und der für den Stadtbezirk zuständig sei, daran gehindert worden,
dass er (der Beschwerdeführer) und sein Freund sich über die unfreundliche Behandlung aufgeregt und über die Korruption, die im Land herrsche, geäussert hätten,
dass er daraufhin nach Hause gegangen sei,
dass um etwa um 18 Uhr drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn in Handschellen zum Polizeiposten abgeführt hätten,
dass sie ihn dort einvernommen und ihm vorgeworfen hätten, sich abschätzig über den Präsidenten geäussert zu haben,
dass sie ihn an einem Rohr aufgehängt und mit einem Knüppel an Nieren und Beinen geschlagen hätten sowie ein Lösegeld von 15'000 US-Dollar verlangt hätten,
dass er das Geld nicht habe zahlen können und am 21. Mai 2012 freigelassen worden sei, worauf ihn sein Vater ins Spital gebracht habe, wo er zehn Tage behandelt worden sei,
dass unterdessen sein Vater seine Ausreise organisiert habe,
dass während seines Spitalaufenthalts ein Polizist eine Vorladung für den 18. Mai 2012 gebracht habe, die jedoch in einem anderen Zusammenhang stehe,
dass er keine Identitätskarte besitze und sein Reisepass sich bei der Polizei in C._______ befinde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die eigereichte Kopie seines Reiseausweises wegen leichter Fälschbarkeit keinen Beweiswert habe,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung angegeben habe, man habe ihm beim Verhör auf dem Polizeiposten nur sein Mobiltelefon weggenommen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, da nicht geglaubt werden könne, man hätte ihm den Zutritt zur Moschee verweigert, obwohl er weder ein religiöser Extremist noch politisch tätig gewesen sei,
dass weiter nicht verständlich sei, weshalb nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Freund festgenommen worden sei,
dass eine Äusserung des Beschwerdeführers gegen das usbekische Regime und eine Kritik am Präsidenten fragwürdig sei, wenn man in Betracht ziehe, dass allein Letzteres bis zu fünf Jahre Haft mit sich bringen könne,
dass sodann nicht verständlich sei, weshalb ihn die Behörden in diesem Falle freigelassen hätten, hätten sie doch einen Anklagepunkt gegen ihn in der Hand gehabt,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich niemand um seinen Verbleib gesorgt habe, da ja bei der Festnahme (...) zu Hause gewesen sei und der (...) den Bezirkspolizisten gekannt habe,
dass die eingereichte Bestätigung des Spitalaufenthalts nicht auf einen Krankenhausaufenthalt wegen Schlägen schliesse, sondern darin von einer Erkältung gesprochen werde,
dass es sich bei der eingereichten Polizeivorladung um eine Zeugenvorladung über einen Vorfall handle, der im Quartier geschehen sei,
dass daher die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (Poststempel: 21. Februar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2013 eingereicht wurde,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 2) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beharrt, er habe seinen Pass bei seiner Festnahme mitgenommen und dieser sei ihm auf dem Polizeiposten beschlagnahmt worden,
dass diese Aussage in krassem Widerspruch zu seiner Behauptung in der Anhörung steht, wo er explizit angab, man habe ihm auf dem Polizeiposten nur sein Mobiltelefon genommen und sonst nichts (vgl. A12/17, F 78 und 80),
dass es ihm somit nicht gelingt, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten vorgebracht, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf den Polizeiposten mitgenommen, dort gefoltert und nach drei Tagen ohne Auflagen freigelassen worden, nach der Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft erscheint,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist,
dass der Einwand in der Eingabe, seine Familie habe nicht gewusst, wo sie nach ihm suchen oder fragen sollten, nicht zu überzeugen vermag,
dass nämlich nicht glaubhaft ist, dass (...), der den Bezirkspolizisten gekannt habe, diesen nach dem Verschwinden seines Sohnes aber nicht kontaktiert habe,
dass weiter die Behauptung in der Beschwerde, (...) habe keine Ahnung gehabt, wer die Leute, die ihn verhaftet hätten, gewesen seien, unbehelflich ist, zumal er angeblich in Handschellen abgeführt worden sein soll,
dass er auch die Erklärung schuldig geblieben ist, wie sich die Beschaffung des Lösegeldes von 15'000 US-Dollar innert drei Tagen konkret abgewickelt haben soll, wenn bis zu seiner Freilassung niemand aus seiner Familie gewusst habe, wo er sich befinde,
dass nämlich die Behauptung, die Polizisten hätten ihn seine Eltern nicht kontaktieren lassen, um Lösegeld zu bekommen, ihn aber dann gleich wieder freigelassen, obwohl er kein Lösegeld bezahlt habe, nicht logisch wäre,
dass aufgrund der eingereichten Zeugenvorladung vom (...) 2012 vielmehr darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall dazu benutzt, um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass die nächsten Familienangehörigen nach wie vor in C._______ wohnhaft sind und der Beschwerdeführer mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie, die gemäss seinen Angaben gut situiert ist (vgl. A5/10 Ziffer 7.03), bei seinem (...)studium zählen kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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