Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.02.2024Publikationsdatum: 29.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-945/2024
Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (...) September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 2023 in B._______ (Kroatien) um Asyl nachgesucht hatte,
dass er auf dem Personalienblatt angab, er sei am 18. August 2006 geboren (vgl. SEM-act. 3/2),
dass er am (...) September 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass das SEM am 31. Oktober 2023 eine Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) des Beschwerdeführers im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durchführte,
dass der Beschwerdeführer hierbei insbesondere erklärte, er sei 17 Jahre alt, kenne jedoch sein Geburtsdatum nicht mit Bestimmtheit,
dass das SEM ihm daraufhin mitteilte, er sehe deutlich älter als 17 Jahre aus, weshalb es ihn zu einer medizinischen Altersabklärung ins Institut für Rechtsmedizin in C._______ schicken werde,
dass die Vorinstanz am 10. November 2023 die kroatischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), ersuchte mit den Hinweisen, es handle sich bei diesem nach eigenen Angaben um einen Minderjährigen und die Ergebnisse einer Altersbegutachtung seien ausstehend,
dass das Kantonsspital C._______ am (...) November 2023 das Altersgutachten erstattete,
dass sich für den Beschwerdeführer hiernach ein Mindestalter von 21.6 Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren ergebe,
dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden am 16. November 2023 eine Kopie des Altersgutachtens vom (...) November 2023 übermittelte,
dass die kroatischen Behörden am 24. November 2023 das Übernahmegesuch gestützt auf die in Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Bestimmung betreffend unbegleitete Minderjährige ablehnten,
dass das SEM mit Remonstration vom 11. Dezember 2023 ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Schweizer Behörden beabsichtigten, sein Geburtsdatum offiziell auf den 1. Januar 2002 anzupassen, und die kroatischen Behörden um eine erneute Prüfung des Übernahmegesuchs ersuchte,
dass die kroatischen Behörden am 21. Dezember 2023 dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 das rechtliche Gehör betreffend das eingeholte Altersgutachten gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Kroatien schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 erklärte, er kenne sein Alter nicht, was in Afghanistan landesüblich sei, und seine Mutter habe ihm sein Alter mitgeteilt,
dass er gleichzeitig ausführte, nicht nach Kroatien überstellt werden zu wollen,
dass das SEM am 5. Februar 2024 das im ZEMIS eingetragene Alter des Beschwerdeführers vom 18. August 2006 auf den 1. Januar 2002 herabsetzte und diese Mutation mit einem Bestreitungsvermerk versah,
dass es mit Verfügung ebenfalls vom 5. Februar 2024 - eröffnet am 7. Februar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 13. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er eventualiter beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er subeventualiter beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 der diesbezüglich zur Anwendung kommenden Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-act. 8/1),
dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM nach durchgeführtem Remonstrationsverfahren am 21. Dezember 2023 entsprochen haben (vgl. SEM-act. 31/2),
dass aufgrund des schlüssigen Altersgutachtens die im vorinstanzlichen Verfahren noch vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, womit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht kommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Ergebnisse des Altersgutachtens nicht bestreitet,
dass die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem sie nicht geprüft habe, ob er unter Berücksichtigung der in Kroatien erfahrenen Gewaltanwendung sowie unzureichenden Versorgung im Falle einer Überstellung nach Kroatien in eine Notlage geraten könnte,
dass er weiter ausführt, seine Schilderung anlässlich der Erstbefragung, wonach er in Kroatien von Soldaten geschlagen worden sei, decke sich mit zahllosen Berichten über unmenschliche und erniedrige Behandlungen von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen durch das kroatische Grenzpersonal weitgehend unsubstantiiert bleiben,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Erstbefragung vorgebracht hat, er sei in Kroatien von Soldaten geschlagen worden, und erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. Januar 2024 ergänzt hat, die kroatischen Grenzwächter/Sicherheitskräfte hätten ihn misshandelt und unter Anwendung von Gewalt zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen, auf brutale Art und Weise zusammengeschlagen, zwei Nächte eingesperrt und ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Verlaufsblatt der Partnerärzte des Bundesasylzentrums sodann am 26. September 2023 erklärt habe, er sei von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen worden und habe ein wenig Schmerzen an den Rippen, weshalb ihm ein Schmerzmittel abgegeben worden sei,
dass hierzu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, nachdem sich der Beschwerdeführer aufgrund der durch Schläge von kroatischen Soldaten erlittenen Rippenschmerzen lediglich einmalig am 26. September 2023 an die medizinische Betreuung gewandt habe und sich ein Spitalbesuch offensichtlich nicht als notwendig erwiesen habe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 ausführlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien auseinandergesetzt und erkannt hat, es gäbe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Unrecht gestützt auf ein vor diesem Zeitpunkt ergangenes Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3078/2019 vom 12. Juni 2019 E. 5.7) folgert, es seien aufgrund besorgniserregender Berichte zur Situation von Schutzsuchenden in Kroatien vertiefte Abklärungen vonnöten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht solche vertieften Abklärungen bereits im vorangehend erwähnten Referenzurteil vom 22. März 2023 vorgenommen hat,
dass daran auch die in der Beschwerde angeführten Berichte (AIDA, Country Report: Croatia vom 31. Dezember 2020 und Report des Euro-päischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] 2021) sowie Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] der Jahre 2008, 2011 und 2021) nichts ändern, welche ebenfalls vor dem erwähnten Referenzurteil vom 22. März 2023 datieren,
dass schliesslich auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlverhalten eines oder mehrerer Grenzwächter noch keine systemischen Schwachstellen belegt,
dass damit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens Gefahr laufen, unmenschlich oder entwürdigend im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta behandelt zu werden,
dass sich damit die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, als unbegründet erweist und von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann, da diese in antizipierender Beweiswürdigung nicht zu einer anderen Beurteilung führen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nur dann ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.H),
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt,
dass zwar die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, es hätten ihm nach seiner Gesuchstellung keine tatsächlichen Misshandlungen mehr gedroht, so sei die Befürchtung, erneut Gewalt und Demütigungen seitens der kroatischen Behörden ausgesetzt zu werden, von elementarer Bedeutung,
dass das Gefühl, der Willkür der kroatischen Behörden ausgeliefert zu sein, in ihm Gefühle von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit ausgelöst haben müsse, welche im Widerspruch zu seiner angeborenen Menschenwürde gestanden hätten,
dass der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Gefühle von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit als eine blosse Möglichkeit formuliert hat,
dass er hingegen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer ebenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausserdem geltend macht, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass er hierzu ausführt, er sei (...) sowie (...) und damit auf eine adäquate (...) Behandlung in Kroatien angewiesen, da sich sein Gesundheitszustand ansonsten massiv verschlechtern würde, womit von einer Gefahr für Leib und Leben auszugehen sei,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR sodann auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),
dass sich in den Vorakten verschiedene medizinische Unterlagen befinden,
dass hiernach beim Beschwerdeführer insbesondere ein Verdacht auf eine (...) (ICD-10: [...]) und (...) (ICD-10: [...]) diagnostiziert wurden (vgl. Berichte vom (...). Januar 2024 und vom (...) Februar 2024) und er mit dem Arzneimittel D._______ behandelt wurde (vgl. Bericht vom [...] Januar 2024),
dass den Einträgen vom (...) September 2023, (...) November 2023, (...) Dezember 2023 und (...) Januar 2024 des Verlaufsblatts der Partnerärzte des Bundesasylzentrums zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder (...) und (...) beklagt und ihn der Notfallpsychiater am (...) Januar 2024 als (...) eingestuft habe,
dass der Beschwerdeführer hiernach gleichentags in eine Privatklinik für (...) eingewiesen wurde, diese fürsorgerische Unterbringung jedoch bereits am Tag darauf infolge fehlender Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wieder aufgehoben wurde (vgl. Bericht vom (...) Januar 2024),
dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsblatt in der Zeit vom 20. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 zwar weiterhin (...) und (...) gewirkt habe, sich die (...) jedoch verbessert hätten,
dass in diesen Einträgen ab dem 20. Januar 2024 sodann namentlich keine Hinweise auf (...) mehr aufgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem letzten Eintrag vom 31. Januar 2024 am Vorabend zusammengebrochen, nicht ansprechbar gewesen und daraufhin im Spital untersucht worden sei,
dass er sich gemäss Bericht der Klinik E._______ vom (...) Januar 2024 zwar in schläfrigem, aber gutem Allgemeinzustand, mit stabilen Vitalparametern und ohne wegweisende Pathologien befunden habe,
dass die behandelnden Ärzte als Ursache für den Zusammenbruch eine medikamentös bedingte temporäre Vigilanzminderung vermuteten,
dass sich der Beschwerdeführer sowohl am (...) Januar 2024 als auch am (...) Januar 2024 klar von (...) distanziert habe und in gutem Allgemeinzustand durch die Mitarbeiter des Asylzentrums habe abgeholt werden können,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die medizinischen Verlaufsberichte vollständig zusammengefasst hat,
dass sie hierbei insbesondere dargelegt hat, gemäss Rückmeldung der medizinischen Betreuung vom 2. Februar 2024 seien für den Beschwerdeführer momentan keine Arzttermine mehr ausstehend,
dass nach dem Gesagten in psychischer Hinsicht eine (...) bisher lediglich als Verdachtsdiagnose diagnostiziert wurde und sich der Beschwerdeführer gemäss den neuesten medizinischen Unterlagen klar von einer (...) distanziert hat, womit er im aktuellen Zeitpunkt - entgegen seiner Angaben in der Rechtsmitteleigabe - nicht suizidgefährdet erscheint,
dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, so dass der Beschwerdeführer auch in Kroatien weiterhin die bisherige Medikation fortsetzen und eine (...) gegebenenfalls fachärztlich behandeln lassen kann,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die psychische Situation des Beschwerdeführers damit insgesamt nicht als derart schwerwiegend erscheint, dass sie einer Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte oder dass deswegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe dem ersuchten Staat relevante Informationen betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden vorenthalten, was die Formblätter zeigten,
dass im Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs des SEM noch keine Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer in den Vorakten lagen,
dass die vorangehend dargelegten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (rückblickend) nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen, womit insgesamt eine Verletzung der Informationspflicht des SEM im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs zu verneinen ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, ferner den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM diesbezüglich in den der angefochtenen Verfügung beigelegten Überstellungsmodalitäten unter Bemerkungen bereits vermerkt hat, es handle sich im vorliegenden Fall um einen Medizinalfall, und als gesundheitliche Probleme einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ein Abhängigkeitssydrom sowie Suizidalität (momentan nicht akut) aufgeführt hat, mit dem Hinweis, es lägen verschiedene medizinische Berichte vor,
dass damit die Feststellung des SEM, es lägen in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Souveränitätsklausel anzuwenden, insgesamt nicht zu beanstanden ist respektive das Bundesverwaltungsgericht in das ihm - soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen betreffend - in diesem Zusammenhang zukommende und pflichtgemäss ausgeübte Ermessen nicht eingreift (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine),
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden denn auch kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 14. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass mit diesem Direktentscheid die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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