Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.12.2025Publikationsdatum: 06.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9517/2025
Urteil vom 24. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Aus den bei der Vorinstanz eingereichten griechischen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführenden ging hervor, dass diesen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 2. September 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 15. September 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am (...) als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über vom (...) bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
C.
C.a Am 1. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden Gespräche zur Rückführung nach Griechenland.
C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Afghanistan am (...) verlassen und seien via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort hätten sie sich während ca. vier Monaten in einem Camp aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen und habe einige Tage vor der Geburt medizinische Probleme gehabt. Weder die Ärzte im Camp noch diejenigen im Spital hätten sie untersucht, weshalb sie wieder zurück ins Camp gegangen sei. Erst als sie angefangen habe zu bluten, sei sie erneut ins Spital gebracht und untersucht worden. Im Spital habe sie ihren Sohn per Kaiserschnitt entbunden. Im Camp hätten sie anschliessend nicht ausreichend Babynahrung und medizinische Versorgung erhalten. Mitte (...) sei ihnen internationaler Schutz gewährt worden, woraufhin sie die entsprechenden Dokumente erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der Camp-Leitung nach finanzieller Unterstützung gefragt, doch diese habe sich für unzuständig erklärt. Andere Campbewohner hätten ihm gesagt, dass er ohne ausreichende Sprachkenntnisse keine Stelle bekomme, weshalb er sich nicht um Arbeit bemüht habe. Kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente hätten sie die Weiterreise in die Schweiz angetreten.
D.
Am 30. November 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Am 1. Dezember 2025 reichte diese die entsprechende Stellungnahme ein.
E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, auf deren Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen, worüber das kantonale Migrationsamt zu informieren sei. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich die entsprechenden Anträge als gegenstandslos erweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]). Da die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid zum Verfügungszeitpunkt gegeben waren und nach wie vor sind, ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Neben einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und Ausführungen zur allgemeinen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland machen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, nach der dortigen Schutzgewährung habe die Sicherheit der Familie Priorität gehabt, zumal sie das Camp hätten verlassen müssen und keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten. Es habe keine Zeit für das Aufbauen einer Existenz bestanden und sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als die Weiterreise zu planen. Beim erstgeborenen Sohn sei bei der Geburt ein (...) vermutet worden und sie hätten bis heute keine entsprechenden Untersuchungen durchführen können. Auch der Beschwerdeführer leide an körperlichen Problemen, namentlich habe er aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan jahrelang nicht richtig schlafen können und habe ein (...). Das sei vermutlich die Folge (...). Ausserdem seien (...), weshalb er (...) verwenden könne. Bei einer Rückkehr ohne vorherige professionelle Untersuchung ihrer Beschwerden seien sie dem Risiko der Obdachlosigkeit und gesundheitlichen Konsequenzen ausgesetzt.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift genannten Probleme des Beschwerdeführers und des älteren Sohnes vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal es sich dabei um nicht belegte Behauptungen handelt, die teilweise erstmals auf Beschwerdestufe hervorgebracht wurden. Anlässlich der Gespräche zur Rückführung nach Griechenland machten die Beschwerdeführenden stets geltend, sowohl ihnen selbst als auch den Kindern gehe es gut und es lägen keine gesundheitlichen Probleme vor. Sollten dennoch medizinische Behandlungen benötigt werden, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese in Griechenland gewährleistet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1).
7.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021,E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025, a.a.O., E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3).
7.4.3 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei Kleinkindern und allenfalls gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021,E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können.
7.4.4 Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung in Griechenland sofort mit den Vorbereitungen für die Weiterreise begonnen und keinerlei Anstrengungen unternommen haben, eine Unterkunft zu suchen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass die Familie mit zwei Kleinkindern eine prekäre Unterkunftssituation verhindern wollte, erscheint zwar nachvollziehbar; indes geht das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass es genügend Anlaufstellen gibt, die bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft vor Ort helfen können. Von den Beschwerdeführenden kann erwartet werden, dass sie sich um diese Unterstützung bemühen. Ausreichende Anstrengungen im Sinne der genannten Rechtsprechung liegen nach dem Gesagten nicht vor.
7.4.5 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ([...], [...], [...]) sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass er auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen ist, zumal er beim Gesundheitsdienst des BAZ bloss wegen Kopfschmerzen, hingegen nie wegen den anderen vorgebrachten Leiden vorstellig geworden ist (SEM-Akten [...]). Sollte eine Behandlung dennoch angezeigt sein, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt dem Beschwerdeführer, diese vor Ort bei den zuständigen Behörden einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
7.4.6 Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht entgegen. Sollte der ältere Sohn der Beschwerdeführenden medizinische Hilfe benötigen - was in den Akten indes keine Stütze findet - ist erneut auf das erwähnte Recht auf medizinische Behandlung gemäss Qualifikationsrichtline zu verweisen. Die beiden Kleinkinder werden ausserdem mit ihren Eltern, mithin ihren bisher einzigen Bezugspersonen zurück nach Griechenland gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.4.7 Der nicht substantiierte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen, zumal sich weder aus der Begründung noch aus den Akten ergibt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte.
7.4.8 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-subeventualbegehren ist daher ebenfalls abzuweisen.
7.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligungen sowie bis zum (...) beziehungsweise (...) gültige griechische Reisepässe verfügen.
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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