Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.12.2025Publikationsdatum: 22.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9526/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (...) März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
C. Am 8. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 4. Juli 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine bis zum (...) März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war.
D.
D.a Am 15. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zu-gewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretens-entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
D.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Schutzgewährung in Griechenland habe er weder staatliche Unterstützung noch solche durch Nichtregierungsorganisationen erhalten. Ihm sei keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und auch die Versorgungslage habe sich äusserst schwierig gestaltet. Ausserdem gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er leide an Krebs und brauche eine Behandlung. Wegen der Chemotherapie seien seine Zähne kaputt gegangen, sein Fussknöchel schmerze und aufgrund einer Stichverletzung habe er am Daumen kein Gefühl mehr. Er brauche Medikamente wegen seiner Magenschmerzen.
Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen.
E.
E.a Am 28. November 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM, einen Nichteintretensentscheid vorsehend, der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
E.b Der Beschwerdeführer nahm am 1. Dezember 2025 Stellung und führte aus, dass er mit diesem nicht einverstanden sei.
F. Mit Verfügung, datierend vom 28. November 2025, elektronisch signiert am 1. Dezember 2025, eröffnet am 2. Dezember 2025, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Die Vorakten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I. Am 11. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Sie beschränkt sich ausweislich der Anträge und Begründung auf die Frage des Wegweisungsvollzugs und ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Er sei obdachlos gewesen und habe sich von März bis Juni vergeblich bemüht, eine Arbeit zu finden. Die Situation für Personen mit Schutzstatus gestalte sich schwierig, da wenig Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten vorhanden seien. Er sei auf regelmässige Tumorkontrollen sowie diverse Medikamente angewiesen, wobei das SEM nicht abgeklärt habe, ob diese lebensnotwendige Behandlung einem anerkannten Flüchtling in Griechenland zur Verfügung stehe. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechenland nichts, zumal es dem Beschwerdeführer damit auch nicht gelingt, ein konkretes und individuelles Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darzutun.
5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt wurde in der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend gewürdigt und ausgeführt, weshalb von der Behandelbarkeit der Beschwerden in Griechenland auszugehen sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 4 f.). In der Beschwerde wird dem nichts Substanziiertes entgegengehalten, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist zulässig.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
6.3 Gemäss den vorliegenden Akten handelt es ich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person. Aus den zu den Akten gereichten medizinischen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass sich sechs Jahre nach einer erfolgten Tumortherapie ein rezidivfreier Befund zeige, und er lediglich regelmässige Kontrollen benötige (vgl. Sprechstundenbericht B._______ vom 30. Juli 2025, Vorhaben-ID [...]-21/17); hinsichtlich seiner Magenschmerzen müsse er Tabletten einnehmen. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, ist davon auszugehen, dass er in Griechenland Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung erhalten wird, und es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III, Pkt. 2). Im Weiteren hat er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
6.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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