Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025.
Entscheiddatum: 20.02.2025Publikationsdatum: 03.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-987/2025
Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C. Am 28. März 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende des Beschwerdeführers statt, wobei er eine afghanische Geburtsurkunde sowie ein Foto eines griechischen Reise-ausweises für Flüchtlinge, ausgestellt am 15. Januar 2024, zu den Akten reichte.
D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 5. April 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Diese stimmten dem Ersuchen am 8. April 2024 zu.
E. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 16. April 2024 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.
F. Am 21. Mai 2024 fand ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem ihm das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid und zur geplanten Rückführung nach Griechenland gewährt wurde.
G. Am 14. Juni 2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung zur Einholung von Angaben und Unterlagen bei Drittstaaten durch das SEM.
H.
H.a Am 16. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens gestützt auf das Dubliner Zuständigkeitsabkommen um Übermittlung ihres Anhörungsprotokolls aus dem griechischen Asylverfahren.
H.b Am 27. Juni 2024 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen des SEM und fügten als ergänzende Information an, dass infolge der Asylgewährung die Kommunikation von weiteren Informationen - wie zum Beispiel die Gründe für die Asylgewährung - nicht auf Bestimmungen des Dubliner Abkommens abgestützt werden könnte.
H.c Am 28. Juni 2024 antwortete das SEM den griechischen Behörden via die Kommunikationsplattform DubliNet, dass nicht die Asylgründe des Beschwerdeführers von Interesse seien, sondern seine Angaben zur Identität und Biografie. Die Asylgründe könnten geschwärzt werden.
H.d Am 2. Juli 2024 antworteten die griechischen Behörden via DubliNet, dass weiterhin nicht klar sei, weshalb das SEM diese Informationen benötige. In der Folge verzichtete das SEM auf eine weitere Kommunikation mit den griechischen Behörden in dieser Angelegenheit.
I.
I.a Mit Verfügung vom 26. August 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, das Anhörungsprotokoll und den Asylentscheid aus Griechenland einzureichen.
I.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. September 2024 legte der Beschwerdeführer dar, seine Versuche, die vom SEM geforderten Unterlagen online anzufordern, seien erfolglos gewesen, da er nicht über alle Login-Daten verfüge.
J. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 zu dem ihm am 23. Januar 2025 unterbreiteten Entscheidentwurf führte der Beschwerdeführer aus, er könne unter keinen Umständen nach Griechenland zurückkehren, da er dort insbesondere nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterstützung erhal-ten habe. Eine menschenwürdige Unterbringung und medizinische Versorgung sowie ausreichende Verpflegung seien nicht gewährleistet gewesen. Überdies stelle der Umstand, dass das SEM den gesamten Informationsaustausch mit Griechenland bereits im Juni 2024 abgeschlossen habe als er noch minderjährig gewesen sei , aber erst jetzt nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe eine Entscheidung treffen wolle, eine Verletzung des Kindeswohls dar. Es werde beantragt, dass er als Flüchtling auch in der Schweiz anerkannt oder vorläufig aufgenommen werde. lm Falle der beabsichtigen Wegweisung nach Griechenland sei vorgängig eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der griechischen Behörden betreffend die Einhaltung der Mindestansprüche gemäss der Qualifikationsrichtlinie einzuholen.
K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, diese sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. In weiteren Begehren wurde beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-zuweisen und es sei festzustellen. dass das SEM das Verfahren in rechtswidriger Weise verzögert habe; subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest:
5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen.
5.1.2 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Auch wenn die Lebensbedingungen anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
5.1.3 Ferner sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit einem höheren Alter registriert worden als in der Schweiz. Da er jedoch sowohl gemäss dem in der Schweiz angegebenen als auch dem in Griechenland registrierten Geburtsdatum inzwischen volljährig sei, würden sich weitere Ausführungen zu seinem Alter erübrigen. Im Weiteren gelte der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person, für die der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich in Griechenland um staatliche Unterstützungsleistungen zu bemühen, beziehungsweise sich an örtliche Hilfsorganisationen zu wenden, allenfalls mithilfe des ihm zur Seite gestellten Anwalts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft oder sich konkret um Unterstützung ersucht habe, um sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten nicht genutzt habe, könne nicht den griechischen Behörden angelastet werden. Seine Behauptung, er habe sich erfolglos um Arbeit und Wohnraum bemüht, erweise sich als zeitlich nicht vereinbar mit seiner Angabe, nach sechs Monaten aus dem Camp weggewiesen worden zu sein, da sein Asylgesuch in Griechenland am 27. September 2023 registriert worden sei und er bereits am 6. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er sei offenbar nach Erhalt des griechischen Reisedokuments sehr zeitnah in die Schweiz weitergereist.
5.1.4 Im Weiteren halte sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Bruder in Griechenland auf und es könne auch auf den Schwager in Norwegen verwiesen werden, der ihn bereits während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland unterstützt habe. Die sich aus den Akten ergebenden medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Schlafstörungen) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass sie einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Da es sich bei ihm um eine erwachsene und grundsätzlich gesunde Person handle, könne er aus dem Umstand, dass ein Onkel sich zum aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz aufhalte, nichts zu seinen Gunsten ableiten; ein Abhängigkeitsverhältnis sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
5.1.5 In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 gerügte Verletzung des Kindeswohls sei festzustellen, dass nach den erfolglosen Abklärungsversuchen bei den griechischen Behörden noch weitere In-struktionsmassnahmen erfolgt seien. Die Zeit bis zum abschliessenden Entscheidentwurf erscheine nicht unverhältnismässig lange. Überdies gelte bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht das sogenannte Versteinerungsprinzip, wonach das Alter im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung massgebend wäre. Demnach sei es auch nicht erforderlich, bei den griechischen Behörden vorgängig eine individuelle Garantierklärung einzufordern.
Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) gerügt. Das SEM habe die vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2024 sowie der persönlichen Befragung vom 21. Mai 2024 geäusserte Meinung nicht berücksichtigt. Ferner hätten Informationen über seine Identität und Minderjährigkeit dem SEM schon bei seiner Asylgesuchseinreichung vorgelegen. Der Zweck des Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden sei unklar geblieben. Am 9. September 2024 seien die Abklärungen abgeschlossen gewesen, und keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe über alle Informationen verfügt, um einen Entscheid zu erlassen, habe ihm aber aus taktischen Gründen den Entscheidentwurf erst nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit unterbreitet. Diese bewusste Verzögerung stelle eine Verletzung des Kindeswohls sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV dar. Der Umstand, dass er heute volljährig sei, stehe einem Geltendmachen der Verletzung der Kindesrechte nicht entgegen. Diese Rechtsverletzung habe erst jetzt geltend gemacht werden können, da hierfür der Entscheid der Vorinstanz habe abgewartet werden müssen. Dass das SEM nicht innert vertretbarer Frist einen Entscheid erlassen habe stelle eine unrechtmässige Rechtsverzögerung dar, gegen die gemäss Art. 46a VwVG Beschwerde geführt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei als unzumutbar zu qualifizieren, da er die Folge einer Verletzung der Rechte des Kindes sei.
5.2.2 Gemäss dem Gesetz 4674/2020 werde allen anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft und Unterstützungsleistungen aberkannt. Diese Umstände würden seine Darstellung der Lebensverhältnisse in Griechenland bestätigen. Weder staatliche noch nichtstaatliche Stellen würden Schutzberechtigte bei der Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse unterstützen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei stark eingeschränkt und werde zusätzlich durch die Arbeitsmarktlage und fehlende Sprachkenntnisse erschwert. Es sei daher nur schwer möglich, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Für von öffentlicher Unterstützung abhängige Personen bestehe das Risiko, in eine Situation extremer materieller Not und einen Zustand der Verelendung zu kommen, welcher mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Nach dem Gesagten habe er im Falle einer Wegweisung nach Griechenland keine Aussichten auf eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle und wäre auch von Sozialleistungen ausgeschlossen. Aufgrund dieser Umstände verstosse der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei als unzulässig zu qualifizieren. Aus diesen Umständen sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei vorläufig aufzunehmen. Falls von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werde, seien die Vorinstanz aufzufordern, bei den griechischen Behörden vorgängig eine schriftlichen individuelle Garantierklärung hinsichtlich einer adäquaten medizinischen Versorgung und nahtlosen Unterbringung einzuholen.
6.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Neben einer Vertrauensgrundlage wird namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018; dazu eingehend Ulrich Häfelin /Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, S. 143 ff.).
6.2 Inwiefern durch die Handlungen der Vorinstanz eine Vertrauensgrundlage geschaffen und eine damit zusammenhängende Erwartung beim Beschwerdeführer geweckt worden sein (und er gestützt darauf schwer umkehrbare Dispositionen getroffen haben) soll, ist weder aus der Beschwer-de noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso wenig sind im Verhalten des SEM Widersprüchlichkeiten auszumachen. Folglich ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erkennen.
6.3 Für die Berechtigung des Vorwurfs, die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens habe den Zweck verfolgt, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten, ergeben sich in den Akten keine Hinweise. Die Verfahrensdauer von elf Monaten zwischen dem Asylgesuch des Be-schwerdeführers und der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung bewegt sich - unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Pendenzenbelastung der Vor-instanz - in einem vertretbaren Rahmen; dies insbesondere bei Berücksichtigung der diversen Korrespondenzen mit den griechischen Behörden und der Erstellung eines Altersgutachtens.
6.4 Hinzu tritt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) gerügt werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht - wie im vorliegenden Fall - bereits eine Verfügung erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Insofern ist auf das Begehren, es sei eine rechtwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Vorinstanz festzustellen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.
6.5 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt volljährig ist. Die Frage, ob er im Zeitpunkt der Einreichung seines Asyl-gesuchs in der Schweiz noch minderjährig war, wurde von der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt und kann auch hier offengelassen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen ihre aus Art. 12 Abs. 2 KRK beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 und 2 KRK fliessenden Verpflichtungen gegenüber minderjährigen Asylsuchenden verletzt, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland zu äussern, und die von ihm dagegen formulierten Einwände wurden in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Zudem wurde ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine rechtskundige Person beigeordnet, die namentlich bei den Befragungen anwesend war. Er war somit in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen und einer allfälligen Minderjährigkeit wurde gebührend Rechnung getragen.
6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass mit Blick auf das vorinstanzliche Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern zu verneinen ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen, zumal auch der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif ist.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
7.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Angesichts der Tatsache, dass sich der Nichteintretensentscheid des SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG abstützt, ist nicht mit einer Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu rechnen.
9.2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens-bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2).
9.2.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
9.2.6 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten auch aus der KRK nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. vorstehende E. 6.5).
9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
9.3.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör-den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.3.3 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass das griechische Asylsystem Schwachstellen aufweist; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. a.a.O. E. 9).
9.3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, er habe versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen, insbesondere er habe sich erfolglos um eine Arbeitsstelle in Griechenland bemüht. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er nie die Absicht hatte, in Griechenland zu bleiben, sondern dass er kurze Zeit nach Erhalt des griechischen Reisedokuments ausgereist ist. Mit seinem Bruder, der sich seinen Angaben gemäss in Griechenland aufhält (vgl. SEM-Akten 25/7 F25 f.), verfügt der Beschwerdeführer überdies über eine Bezugsperson, welche ihm bei der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen behilflich sein kann. Schliesslich sind die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.3.6 Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für den Beschwerdeführer einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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