Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 18.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1109/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien 1. X._______, 2. Y._______, 3. Z._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2 geb. [...]) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer 3 geb. [...]) am 16. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3).
B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter wurde der Kanton A._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 50, 55).
C. In einer Formularverfügung vom 8. Mai 2023 wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Kanton A._______ zu (SEM act. 52). Die Verfügung blieb unangefochten.
D. Am 26. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2023 mit der Begründung, den Akten könne entnommen werden, dass die Sechsmonatsfrist nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) am 14. Oktober 2023 abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei (SEM act. 56).
E. Mit Verfügung vom 3. November 2023 hob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2023 auf und eröffnete das nationale Asylverfahren. Gleichzeitig führte sie aus, dass die bisherige Kantonszuteilung keine Gültigkeit mehr habe und wies die Beschwerdeführenden im Rahmen der Wiederaufnahme des Asylverfahrens neu dem Kanton B._______ zu (SEM-act. 57). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
F. Mit E-Mail vom 28. November 2023 und 5. Dezember 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung bei der Vorinstanz, wieso die Beschwerdeführenden dem Kanton B._______ zugewiesen worden seien, seien sie doch mit Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2023 dem Kanton A._______ zugewiesen worden und hätten sich dort eingelebt (SEM act. 63). Mit am gleichen Tag verfasster E-Mail führte das SEM aus, das Dublin-Verfahren sei beendet; Gesuchstellende würden zur Entlastung der Vollzugskantone gemäss einem Verteilschlüssel anderen Kantonen zugewiesen (SEM act. 64).
G. Das SEM anerkannte die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 12. Februar 2024 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden dem Kanton B._______ zugewiesen; einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 [SEM act. 88]).
H. Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und sie seien dem Kanton A._______ zuzuweisen, wo sie sich nun seit mehr als einem Jahr aufhielten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
I. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 hielt das SEM an seiner Abweisung fest (BVGer act. 3).
J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Stellungnahme vom 26. April 2024 (BVGer act. 5).
K. Am 4. Juni 2024 transferierten die Beschwerdeführenden vom Kanton A._______ in den Kanton B._______, wo sie mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (Akten des [...] [kant. act.] 6, 10; BVGer act. 11).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, was vorliegend nicht der Fall ist.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (BVGE 2016/28 E. 1.4). Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die mit Beschwerde angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Februar 2024 überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 141 II 233 E. 3.1). In der Ausrichtung auf Rechtsverbindlichkeit unterscheidet sich die Verfügung vom tatsächlichen oder informellen Verwaltungshandeln, welches nicht auf die Herbeiführung eines Rechts-, sondern eines Taterfolgs ausgerichtet ist (vgl. BGE 130 I 369 E. 6.1).
3.1 Vorliegend nahm das SEM mit Verfügung vom 3. November 2023 das nationale Asylverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden wieder auf und wies sie gleichzeitig gemäss Art. 27 AsylG dem Kanton B._______ zu (SEM act. 57). Mit Asylentscheid vom 12. Februar 2024 hiess das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gut, anerkannte sie als Flüchtlinge und wies sie erneut dem Kanton B._______ zu (SEM act. 88).
3.2 Wie bereits das SEM in seiner Vernehmlassung festhielt, wurden die Beschwerdeführen mit Verfügung vom 3. November 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auch stellten die Beschwerdeführenden anlässlich des Asylverfahrens kein Gesuch um Wechsel in den Kanton A._______. Es versteht sich von selbst, dass sich die Beschwerdeführenden damit im Zeitpunkt des Asylentscheids (12. Februar 2024) ordnungsgemäss im Kanton B._______ hätten aufhalten sollen und dort in der Folge auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. Art. 60 Abs. 1 AsylG und Art. 41 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dass sie der Verfügung des SEM vom 3. November 2023 keine Folge leisteten und sich de-facto (bis zum 4. Juni 2024) weiterhin im Kanton A._______ aufhielten, spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu Replik S. 2, 3. Abschnitt). Auch aus dem Umstand, dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 12. Februar 2024 erneut die Zuweisung in den Kanton B._______ verfügte, können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Das SEM wiederholte darin lediglich, was es bereits mit Entscheid vom 3. November 2023 verfügt hatte und wozu die Beschwerdeführenden ohnehin verpflichtet waren. Dispositiv-Ziffer 4 ist insofern nicht auf Rechtswirksamkeit ausgerichtet. In diesem Sinn machte auch das SEM in seiner Vernehmlassung geltend, die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton B._______ hätte im Asylentscheid nicht erneut verfügt werden sollen, da diese bereits am 3. November 2023 verfügt worden sei. Dispositiv-Ziffer 4 ist damit der Verfügungscharakter gemäss Art. 5 VwVG abzusprechen. Auf die Beschwerde ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
3.3 Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik auf den Vertrauensschutz berufen (Replik S. 1, 3. Abschnitt), so ist darauf hinzuweisen, dass diesen in der Regel nur geltend machen kann, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1). Das Vorliegen einer solchen Disposition muss vorliegend hingegen verneint werden.
3.4 Die Beschwerdeführenden, welche mittlerweile im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton B._______ sind, haben ein Gesuch um Wechsel in den Kanton A._______ an das dortige Migrationsamt zu richten (vgl. Art. 37 Abs. 1 AIG). Soweit aus den kantonalen Akten entnommen werden kann, ersuchte der Beschwerdeführer 1 am 26. April 2024 beim (...) um dortige Wohnsitznahme (vgl. [...] [kant. act. 7]). Das Gesuch ist derzeit noch pendent.
(Dispositiv nächste Seite)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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