Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 04.06.2025Publikationsdatum: 16.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-117/2025
Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn [Verfahrensnummer] und seinen drei volljährigen Kindern am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Januar 2022 auf Zypern um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab zudem, dass ihm von Deutschland ein vom (...) Oktober 2024 bis zum (...) Januar 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war.
B. Am 19. November 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers.
C. Am 20. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
D. In ihrer Antwort vom 21. November 2024 ersuchten die deutschen Behörden das SEM um Informationen zum Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Zypern beziehungsweise zur Frage, ob ihm dort internationaler Schutz gewährt worden ist.
E. Am 25. November 2024 ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zum Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Zypern.
F. Am 10. Dezember 2024 informierten die zypriotischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2022 in Zypern um Asyl ersucht und dieses Gesuch am (...) März 2022 zurückgezogen habe. Am (...) März 2022 habe er Zypern verlassen.
G. Die Beschwerden der beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und die Wegweisung nach Deutschland wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ender 2024 abgewiesen.
H. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut.
I. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J. Am 30. Dezember 2024 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Des Weiteren beantragte er, dass seine Beschwerde zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder behandelt werde.
K. Am 3. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
L. Am (...) erfolgte eine Meldung seitens des SEM zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt B._______, weil der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter gewalttätig geworden sei.
M. Am 6. Februar 2025 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes [Verfahrensnummer] und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
N. Am 13. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
O. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P. Am 11. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Q. In seiner Replik vom 25. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass er nicht aus der Schweiz weggewiesen werden könne.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, die vorliegende Beschwerde sei zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder zu behandeln, soweit es die Verfahren der beiden volljährigen Kinder betrifft, da diese bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (datierend vom 30. Dezember 2024) abgeschlossen wurden. Das Feststellungsbegehren, der Beschwerdeführer könne nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, geht im Hauptbegehren auf und besitzt insofern keine eigenständige Bedeutung.
1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen und Nierenprobleme) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, es stehe ihm frei, in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen und dadurch Zugang zur medizinischen Infrastruktur zu erhalten. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gemäss Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sein Vorbringen, Deutschland könne seinen gesundheitlichen Bedürfnissen nicht nachkommen, ist nicht substantiiert und es bestehen keine Hinweise darauf, wonach sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte, zumal es sich bei den von ihm geltend gemachten - aber nicht belegten - Beschwerden nicht um gravierende Erkrankungen handelt. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten seines Sohnes in Deutschland ist auf das Urteil [Verfahrensnummer] zu verweisen. Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerden der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes [Verfahrensnummer] sowie seiner volljährigen Tochter [Verfahrensnummer] ebenfalls abgewiesen werden. Die vorliegende Beschwerde wird demnach nicht losgelöst von der Familienkonstellation des Beschwerdeführers behandelt.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. Januar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
5.2. Der auch als amtlicher Rechtsbeistand für die Verfahren der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes [Verfahrensnummer] sowie der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers [Verfahrensnummer] eingesetzte Rechtsvertreter eine einzige Kostennote vom 25. März 2025 im Umfang von Fr. 2'321.50 eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Kostennote neben dem vorliegenden Verfahren auch die Kosten für die Verfahren [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] abgegolten sind, zumal die Kostennote mit «C._______ Familie: Asylgesuch» betitelt ist und dort auch Positionen aufgeführt werden, die die anderen Verfahren betreffen. Das anteilmässige Honorar von Fr. 773.85 (Fr. 2'321.50 / 3) geht zulasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 773.85 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende
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