Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025.
Entscheiddatum: 20.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1188/2025, F-1277/2025
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch Hannah Hischier, MLaw, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die bulgarischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 12. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zugestimmt haben,
dass die Vorinstanz am 12. Februar 2025 (der rubrizierten Rechtsvertretung am 14. Februar 2025 eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ihn nach Bulgarien weggewiesen hat (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung),
dass die Vorinstanz mit gleicher Verfügung das Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2007, unter Eintragung eines Bestreitungsvermerks, festgesetzt hat (Dispositivziffer 6 der Verfügung),
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Februar 2025 am 21. Februar 2025 durch die rubrizierten Rechtsvertretung - wobei es sich um die zugewiesene Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG (SR 142.31) handelt - vollumfänglich angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (1. Januar 2007) sei zu berichtigen und auf den (...) 2009 anzupassen; eventualiter sei das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2008 anzupassen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass eine durch Marek Wieruszewski vom Solidaritätsnetz Bern im Namen des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerdeschrift gegen die Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung vom 12. Februar 2025 eingereicht worden ist, welche mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 aus dem Recht gewiesen worden ist,
dass die Instruktionsrichterin am 24. Februar 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid) unter der Referenznummern F-1188/2025 und die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (ZEMIS-Eintrag) unter der Referenznummer F-1277/2025 erfasst hat,
dass es sich aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden,
dass sich das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anders bestimmt (vgl. Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66),
dass in diesem Sinne als minderjährig gilt, wer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs im Aufenthaltsstaat (vorliegend der Schweiz) minderjährig war (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.6),
dass die Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung nach Durchführung der Befragung vom 19. Dezember 2024 an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt und gemäss einer Aktennotiz noch am selben Tag entschieden hat, ein Altersgutachten durchführen zu lassen,
dass das Gutachten zur Altersschätzung am 24. Januar 2025 erstattet worden ist, basierend auf den Untersuchungen vom 6. und 22. Januar 2025,
dass das Gutachten als Ergebnis festhält, die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 - 20.6 Jahren; das zu berücksichtigende Mindestalter betrage 17.6 Jahre, womit die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen sei; das angegebene Mindestalter von 16 Jahren sei ausgeschlossen,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angegebene Minderjährigkeit gemäss angefochtener Verfügung nicht als glaubhaft erachtet und deshalb den Beschwerdeführer nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen hat,
dass gemäss dem von der Vorinstanz festgesetzten Geburtsdatum (1. Januar 2007) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz (10. Dezember 2024) noch minderjährig gewesen ist, was der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens entgegensteht,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Altersschätzung übereinstimmt, nicht aber mit der rechtlichen Beurteilung (der Wegweisung nach Bulgarien), weshalb die Begründung der angefochtenen Verfügung deren Bestand nicht stützt und diese damit widersprüchlich ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz - allenfalls unter Beizug der Autorinnen und Autoren des Gutachtens vom 24. Januar 2025 - abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig oder minderjährig war beziehungsweise welches Geburtsdatum wahrscheinlich erscheint,
dass eine allfällige Neufestsetzung des Geburtsdatums mit den Ergebnissen des Gutachtens und den übrigen Elementen, welche zur Feststellung des Alters am 10. Dezember 2024 herangezogen werden, in Einklang zu stehen hätte,
dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass mit vorliegendem Urteil der am 24. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass der Vorinstanz als unterliegenden Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Die Beschwerdeverfahren F-1188/2025 und F-1277/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 12. Februar 2025 wird in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Verfügung vom 12. Februar 2025 wird in der Dispositivziffer 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 4 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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