Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung vom 28. Januar 2025.
Entscheiddatum: 04.04.2025Publikationsdatum: 14.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1215/2025
Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung vom 28. Januar 2025.
A. Der Vater von B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte für sich und seine Tochter auf der schweizerischen Auslandvertretung in Rabat um Visa für mehrere Besuche bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder (dem Beschwerdeführer und Gastgeber).
Das Gesuch des Vaters wurde gutheissen, dasjenige der Gesuchstellerin mit Formularverfügung vom 16. Dezember 2024 abgewiesen.
B. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab.
C. Am 23. Februar 2025 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Gesuchstellerin.
D. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 19. März 2025 - die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - auf Abweisung der Beschwerde.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz beabsichtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer minderjährigen marokkanischen Gesuchstellerin um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken bei ihrem Onkel in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als marokkanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).
Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.2 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zunächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Die Corona-Pandemie, eine gravierende Dürre und der Ukraine-Krieg haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum ist zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugute gekommen. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, < >, abgerufen am 28.03.2025). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ ausreichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen liegt Marokko denn auch nur auf Rang 120 von 193 Ländern (< >, < > abgerufen am 28.03.2025). Zu den grossen Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (< >; abgerufen am 28.03.2025). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (Asylstatistik Februar 2025 < >, abgerufen am 28.03.2025).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Marokko allgemein als hoch einschätzt.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige Schülerin, die zusammen mit ihrem Vater ihren in der Schweiz wohnhaften Onkel besuchen will. Gemäss dem Beschwerdeführer werde sie ab nächstem Jahr (...) besuchen. Sie lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in C._______. Da ihr Bruder - der vor zehn Jahren auch mit dem Vater den Onkel in der Schweiz besucht habe - sich aktuell auf Prüfungen vorbereite, bleibe ihre Mutter bei ihm in Marokko. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine besondere familiäre Verantwortung vor, welche die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen würde. Angesichts ihres jugendlichen Alters ist sie offensichtlich noch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Der Vater ist bereits im Ruhestand und bezieht eine Rente. Ihre wirtschaftliche Situation vermag sie damit nicht nachhaltig von einer Migration abzuhalten, zumal ihr wirtschaftliches Fortkommen in ihrem Heimatstaat nicht gesichert ist (vgl. E. 4.2). Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen zulässigerweise davon ausgehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hat, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1).
4.5 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen des Gastgebers in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten eines Gastes von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
4.6 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Marokkos nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.
Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 10. März 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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