Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025.
Entscheiddatum: 12.05.2025Publikationsdatum: 12.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1246/2025
Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025.
A. Am (...) ersuchte der in Nepal wohnhafte nepalesische Staatsangehörige B._______, geboren (...) (Gesuchsteller und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in (...) um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 32-tägigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton C.______ lebenden A._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer).
B. Mit Formularverfügung vom 1. August 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des Schengen-Visums, da Zweifel am Aufenthaltszweck des Gesuchstellers bestünden. Zudem könne seine Absicht einer fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden (SEM act. 2/pag. 51).
C. Am 30. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Formularverfügung Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1). In der Folge liess Letztere durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4 und act. 6).
D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM act. 7).
E. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz für 30 Tage. Die Kosten des Verfahrens seien dem SEM aufzuerlegen. Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Beweismittel (u.a. [Aufzählung Beweismittel]).
F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2025, welche dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, auf Abweisung der Beschwerde.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines nepalesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuch in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.1 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederaus-reise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland Nepal und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet.
5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Nepal ist ein Agrarstaat, in dem die Selbstversorgung im Vordergrund steht. Obwohl sich nur ein geringer Teil des Landes für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und eine grosse Abhängigkeit vom Monsun besteht, arbeiten fast zwei Drittel aller Erwerbstätigen in diesem Wirtschaftszweig. Durch die zunehmende landwirtschaftliche Nutzung auch ungeeigneter Böden kommt es vielerorts zu Erosionsschäden, die das Risiko von Erdrutschen und Flutkatastrophen erhöhen. Verschärft wird die Situation durch den globalen Klimawandel. Durch die Erderwärmung schmelzen die Gletscher im Himalaya-Gebirge, was zu Überschwemmungen führt. Gleichzeitig ändern sich die Niederschlagsmuster, was sich negativ auf die Landwirtschaft wirkt, zum Beispiel in Form von häufigeren Unwettern und Dürren. Hinzu kam das schlimme Erdbeben im April 2015, welches die Wirtschaft für längere Zeit zum Erliegen brachte. Alle nepalesischen Regierungen der vergangenen Jahre bemühten sich um eine Liberalisierung der Wirtschaft, ein armutsorientiertes und beschäftigungsförderndes Wachstum, die Abmilderung des starken Stadt-Land-Gefälles sowie den Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur. Doch die politische Situation mit häufig wechselnden Regierungskoalitionen, eine schwerfällige Bürokratie, die schwankende Qualität der Energieversorgung, ein unzureichendes Bildungssystem und der Mangel an Fachkräften behindern die Entwicklung. Nach dem pandemiebedingten Wirtschaftseinbruch 2020 (minus 2,4 Prozent) schwankte die Konjunktur in den folgenden Jahren, was zu einem unterschiedlichen Wachstum zwischen 2 bis knapp 5 Prozent führte. Für dieses und die folgenden Jahre wird von Wachstumswerten um die 5 Prozent und einer leicht sinkenden Inflation ausgegangen. Eine wichtige Säule der nepalesischen Wirtschaft bilden die Rücküberweisungen der zahlreichen Nepalesinnen und Nepalesen, die im Ausland arbeiten, vor allem in Indien, Saudi-Arabien, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diese Gelder machen etwa ein Viertel des nepalesischen Bruttoinlandsprodukts aus und haben in den vergangenen Jahren erheblich zur Armutsminderung im Land beigetragen. Seit 2005 hat Nepal mehr Devisen durch Rücküberweisungen eingenommen als durch Exporte und ausländische Direktinvestitionen zusammen (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Wirtschaftliche Situation Erholung von Pandemiefolgen, Statista, Nepal - Wachstum des BIP bis 2029; beide abgerufen am 09.04.2025).
5.4 Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht von vornherein ausschliessen, dass der Gesuchsteller seinen Aufenthalt in der Schweiz (bzw. im Schengen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus verlängern könnte, um bessere Lebensbedingungen als in seinem Heimatland zu finden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Nepal grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses Beziehungsnetz besteht. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
6.1 Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsteller in seinem Heimatland keine besonderen, über dem üblichen Masse stehenden, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtung obliegen, welche ihn nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten. Auch könne nicht angenommen werden, dass er heute in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebe. Er habe sich vor (Nennung Zeitpunkt) für ein Arbeits-visum in D._______ beworben, jedoch bis heute keine Antwort erhalten. Auch lerne seine Ehefrau Deutsch, damit sie zusammen im Ausland leben könnten. Dies deute stark darauf hin, dass er Nepal verlassen und sich im Schengen-Raum festsetzen möchte. Auch sei er bereits in G._______ erwerbstätig gewesen. Weiter seien dem Bankkontoauszug plötzlich grössere Geldtransfers zu entnehmen; solche würden häufig getätigt, um die finanzielle Situation zwecks Erhalts eines Visums zu beschönigen. Darüber hinaus verfüge er über ein sehr bescheidenes Vermögen. Sodann würden die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der Schweiz laut dem Visumsantrag zumindest teilweise durch den Gastgeber getragen.
6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Absicht des Gesuchstellers, in D._______, ein Arbeitsvisum zu erhalten, sei der Idee einer legalen Arbeitsmigration entsprungen. Dies hätten in den Jahren 2022/2023 über 30'000 Staatsangehörige Nepals ebenfalls getan. Der Gesuchsteller habe kein Visum erhalten, was dieser akzeptiert habe. Es sei spekulativ, nun daraus abzuleiten, dass er sich auf illegalem Weg in Europa festsetzen wolle. Ausserdem habe dieser kein Interesse, ein langwieriges und aussichtsloses Asylverfahren zu durchlaufen. Der Zweck des kurzfristigen Aufenthalts in der Schweiz bestehe darin, die Sehenswürdigkeiten des Landes zu besuchen und den Nachlass eines in Nepal verstorbenen gemeinsamen Schweizer Freundes im persönlichen Gespräch mit dessen (Nennung Verwandte) zu regeln. Dem Gesuchsteller werde durch eine generelle Einschätzung unterstellt, dass das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr nach Nepal grundsätzlich hoch einzustufen sei. Sowohl die Schweizer Vertretung in (...) als auch die Angehörige von E._______ in der Schweiz hätten jedoch ausreichend Vertrauen gehabt und den Gesuchsteller mit sämtlichen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall und der Beisetzung des gemeinsamen Freundes E._______ bevollmächtigt. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den "Absichten" des Gesuchstellers seien deshalb unbegründet. Es sei nicht anzunehmen, dass er durch eine unrechtmässige Ausnutzung der Reiseerlaubens seine oder die Zukunft seiner Ehefrau gefährden würde. Der Vater des Gesuchstellers habe selbst mehrfach zu Besuch in der Schweiz geweilt, um immer wieder zurückzureisen. Die Einschätzung der Vorinstanz dürfe nicht dazu führen, dass allen Personen aus Nepal ein fehlender Rückkehrwille nach einem Besuch in der Schweiz unterstellt werde. Sodann liege es auf der Hand, dass der Gesuchsteller ein bescheideneres Einkommen und Vermögen im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen habe. Entgegen der Annahme des SEM bestehe weiterhin ein Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers als (Nennung Tätigkeit und Arbeitgeber) an dessen Wohnort. Seine Familie lebe in stabilen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen und sei in F._______ verwurzelt. Neben den beruflichen Verpflichtungen verwalte er auch die Liegenschaften der Familie. Insgesamt würden somit viele Gründe für eine anstandslose Wiederausreise sprechen.
6.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen (...)-jährigen kinderlosen Mann. Bezüglich seiner privaten Situation lässt sich den Akten entnehmen, dass er seit dem (Nennung Zeitpunkt) verheiratet ist und in F._______ lebt, wo er seit dem (Nennung Zeitpunkt) als (Nennung Funktion) in (Nennung Geschäft) arbeitet (vgl. SEM act. 2/pag. 28 und 54). Weitere Details zu seiner privaten Situation sind keine bekannt. Vorliegend soll angesichts der in seiner Heimat lebenden Ehefrau und der Eltern eine Verwurzelung in Nepal nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings lassen die lediglich sehr pauschal vorgetragenen Ausführungen des Gesuchstellers in seiner schriftlichen Erklärung vom 14. Oktober 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 3), wonach er Verpflichtungen in Nepal habe, nicht darauf schliessen, dass ihm besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung obliegen würden. So bringt er darin lediglich in wenig konkreter Form vor, er habe eine Familie, zu der er zurückkehren und für die er sorgen möchte. Weiter sei er für die Überwachung der im Besitz der Familie stehenden Immobilien und Mietobjekte verantwortlich. Das Zurücklassen von Familienangehörigen bildet für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller bereits im Ausland (in G._______) erwerbstätig war, sich in D._______ um den Erhalt eines Arbeitsvisums bemühte und seine Ehefrau Deutsch lernt, damit sie im Ausland leben könnten. Zudem verfügt er in der Schweiz durch den Gastgeber, einen langjährigen Freund der Familie (vgl. SEM act. 1/pag. 12), über vorbestehende Beziehungen, was das Emigrationsrisiko erhöht. Sodann stellt die geltend gemachte Verantwortung für die im Besitz der Familie stehenden Immobilien und Mietobjekte keine Aufgabe dar, die nicht auch von einem anderen Familienmitglied oder einer beauftragten Dritt- respektive Fachperson wahrgenommen werden könnte. Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind demnach insgesamt nicht so beschaffen, dass sie den Beschwerdeführer in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.
6.4 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ein besonderes Augenmerk zu widmen. Diesbezüglich wird angeführt, er arbeite seit dem (Nennung Zeitpunkt) als (Nennung Tätigkeit) in einem (Nennung Geschäft) in F._______ und verdiene monatlich zirka NRS 25'000 (umgerechnet Fr. 152.25) zuzüglich Provision bei Abschluss eines jeden Verkaufsgeschäfts. Hinzu komme ein monatlicher Verdienst aus den familieneigenen Mietobjekten von NRS 100'000 (umgerechnet Fr. 609.-; vgl. SEM act. 2/pag. 54; Beschwerdebeilage 3). Das SEM hielt es angesichts der mit dem Visumsantrag eingereichten Arbeitsbestätigung vom (...) für fraglich, ob er tatsächlich noch im besagten Geschäft arbeite, zumal jene gänzlich in der Vergangenheitsform geschrieben wurde (vgl. SEM act. 7, S. 3). Demgegenüber wurde mit der Beschwerde eine weitere Arbeitsbestätigung des nämlichen Arbeitgebers vom (...) eingereicht, die dem Gesuchsteller eine aktuell bestehende Anstellung und Beschäftigung bescheinigt. Allerdings lässt deren Inhalt jedoch keine Hinweise über den Umfang seiner Tätigkeit und die genauen Arbeitseinsätze zu. Auch wurden weder ein Arbeitsvertrag noch ein Lohnausweis oder Bescheinigungen über erhaltene Lohngelder eingereicht. Die mit dem Visumsgesuch eingereichten Bankbelege der (...)-Bank (vgl. SEM act. 2/pag. 36-38) weisen per 25. Juli 2024 einen Saldo von umgerechnet Euro 5'304.50 aus, wobei über 90% dieses Betrags aus einer einmaligen Einzahlung seines (Nennung Verwandter) vom 25. Juli 2024 herrühren. Weitere Bankbelege der (...) Bank (...), enthaltend Kontoauszüge vom 25. Januar bis 25. Juli 2024, weisen einen Saldo per 25. Juli 2024 von NRP 284'423.59 (umgerechnet Fr. 1'705.40) aus. Dabei ging auf das fragliche Konto am 9. Juli 2024 eine Zahlung von Fr. 2'650.- von H._______, vermutungsweise die in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) des in Nepal verstorbenen Familienfreundes, ein (vgl. SEM act. 2/pag. 29-35). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des Umstandes, dass diese hohen Einzahlungen wenige Tage respektive Wochen vor der Visumsantragstellung am (...) erfolgten, kann jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Gesuchstellers geschlossen werden, die ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann erscheint es bemerkenswert, dass der Gesuchsteller in den Arbeitsbestätigungen einerseits als (Nennung Funktion) bezeichnet wird, er andererseits aber offenbar problemlos einen Monat dem Betrieb fernbleiben könnte (vgl. SEM act. 2/pag. 54), um in dieser Zeit hierzulande den Beschwerdeführer als Freund der Familie sowie die (Nennung Verwandte) eines in Nepal verstorbenen gemeinsamen Schweizer Freundes zu besuchen. Somit kann nicht von einer massgeblichen beruflichen Verankerung des Eingeladenen ausgegangen werden, welche die Gefahr eines Verbleibes in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Nebst den vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der Auslandaufenthalt aufgrund der bescheideneren Einkommensmöglichkeiten vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werden müsste respektive würde (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 5), und die nicht auszuschliessende Absicht des Gesuchstellers, in naher Zukunft zusammen mit seiner Frau - welche derzeit die deutsche Sprache lerne - im Ausland zu leben. Der verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, dem Gesuchsteller die Schweiz zu zeigen und mit ihm zwecks Beziehungspflege und Diskussion über den Nachlass von E._______ dessen (Nennung Verwandte) zu besuchen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So ist bei der Risikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.4) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
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