Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024.
Entscheiddatum: 23.05.2025Publikationsdatum: 06.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1308/2024
Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geboren [...]) ist Staatangehöriger von Kenia. Am 17. Juni 2013 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Dezember 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration seine Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
A.b Der Beschwerdeführer reiste hernach nicht aus. Vom 30. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) auf Basis des eingereichten Passes, der sich später als gefälscht herausstellte, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit einer Schweizerin. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 wurde die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung aufgrund der nicht mehr in absehbarer Zeit zu erwartenden Eheschliessung letztinstanzlich bestätigt.
B. Am 10. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Lebenspartnerin und dem gemeinsamen, damals noch ungeborenen Kind, die ihm mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. Februar 2022 schliesslich zugesprochen wurde. Seither besitzt er eine Aufenthaltsbewilligung.
C.
C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das kantonale Migrationsamt am 26. Mai 2023 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Das Gesuch wurde der Vorinstanz übermittelt.
C.b Am 1. Juni 2023 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 begründete er sein Gesuch, reichte Kopien des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. Februar 2022 und des Protokolls der im besagten Verfahren durchgeführten Befragung vom 2. Dezember 2021 ein, und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung.
C.c Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (zugestellt: 30. Januar 2024) wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab.
D.
D.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Pass für eine ausländische Person auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Oktober 2024.
D.c Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren im Januar 2025 auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2).
3.1 Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Personen abgegeben werden (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
3.2 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) hat die gesuchstellende Person die Folgen zu tragen, sollte die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten unbewiesen bleiben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-173/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2, F-3417/2022 vom 2. Oktober 2024 E. 3.4, F-10/2022 vom 16. März 2023 E. 5.2).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht erörtert habe, ob es ihm zugemutet werden könne, sich bei den kenianischen Behörden um ein Reisepapier zu bemühen. Insbesondere habe sie sich nicht mit dem Befragungsprotokoll des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 2. Dezember 2021 auseinandergesetzt. Diese schwere Gehörsverletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 7.4, BVGer-act. 11 Rz. 5).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen der Anspruch auf Abnahme der form- und fristgerecht offerierten rechtserheblichen Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG), das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 f. VwVG) sowie der Anspruch, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigt bevor sie verfügt (Art. 32 VwVG). Die Behörde ist zudem verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), d.h. wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 V 474 E. 4.1, 148 III 30 E. 3.1; zuletzt Urteile des BVGer F-3128/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.4, F-5247/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.2, F-6434/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.2).
4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinn einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2; zuletzt Urteile des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2, F-263/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.5 f., F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 3.2). Im Fall einer Heilung kann der Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 214 E. 4.4; zuletzt Urteile des BVGer F-263/2024 E. 3.6; F-4682/2022 vom 26. September 2024 E. 4.3, F-5550/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.2).
4.4 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erörtert, ob es ihm zumutbar sei, sich bei den kenianischen Behörden um ein Reisedokument zu bemühen. So fasste sie seine Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton B._______ vom 17. Februar 2022 zusammen. Sie erwog, dass ihm die Kontaktaufnahme zugemutet werden könne, da er über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und nicht als Flüchtling anerkannt sei. Das zitierte Urteil könne das Gegenteil nicht beweisen (Vorakten [SEM-act.] 5 S. 2 ff.).
4.5 Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit dem Befragungsprotokoll des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 2. Dezember 2021 nicht materiell auseinandergesetzt hat. Darin schildern der Beschwerdeführer und seine Partnerin, dass sie durch die Kontaktaufnahme mit den kenianischen Behörden das Leben von sich und Drittpersonen gefährden würden (SEM-act. 4 - Beilage 4). Das Befragungsprotokoll wurde rechtzeitig eingereicht und erhält Vorbringen, die hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung rechtserheblich sein können (vgl. E. 8). Da der einschlägige Art. 10 Abs. 3 RDV nur «namentlich» und somit nicht abschliessend festhält, dass die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann, sind weitere Konstellationen denkbar. Daher genügt es nicht, dass die Vorinstanz darauf verwies, eine allfällige asylbeachtliche Gefährdung würde nicht in diesem Verfahren, sondern in einem Asylverfahren geprüft (SEM-act. 5 S. 4). Indem sie sich mit dem Befragungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 und dessen potenzieller Relevanz für die geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Kontaktaufnahme mit den kenianischen Behörden trotz dessen substantiiert geltend gemachter Bedeutung nicht materiell auseinandergesetzt hat, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b i.V.m. Art. 12 VwVG). Entgegen dem Beschwerdeführer kann hierin jedoch keine materielle Rechtsverweigerung (Art. 49 Bst. a i.V.m. Art. 46a VwVG) erblickt werden, da die Vorinstanz über sein Gesuch entschieden hat.
4.6 Da sich der Beschwerdeführer zu besagtem Befragungsprotokoll in seiner Beschwerde und Replik und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Sach- und Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 49 VwVG), ausführlich äusserte, käme eine Rückweisung an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleich. Die Gehörsverletzung wird im Beschwerdeverfahren geheilt, ihr ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Kenias anerkannt («Face to Face Interview [Kenya]» vom [...] 2015 und Schreiben der Vorinstanz vom [...] 2015; Asylakten [SEM Asyl-act.] V7 f.). Aktenkundig besitzt er derzeit kein gültiges kenianisches Reisedokument (vgl. SEM-act. 5 S. 4; Asylentscheid vom 16. Dezember 2014 Ziff. I.3 [SEM-act. A11]). Der kenianische Reisepass, den er im Ehevorbereitungsverfahren eingereicht hatte, erwies sich als gefälscht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 25. August 2017 E. IV 1 [SEM-act. V33]).
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht schriftenlos sei. Da er eine Aufenthaltsbewilligung besitze und nicht als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt sei, sei es ihm möglich und zumutbar, sich bei den kenianischen Behörden um ein Reisedokument zu bemühen. Zwar habe das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 17. Februar 2022 festgestellt, dass seine Identität ausreichend erstellt worden sei und es ihm nicht weiter zumutbar sei, einen heimatlichen Pass zu beschaffen. Dies könne die Schriftenlosigkeit im vorliegenden Verfahren jedoch nicht belegen. Eine allfällige asylbeachtliche Gefährdung sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen (SEM-act. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer wendet beschwerdeweise ein, dass er schriftenlos sei. Dies habe das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 17. Februar 2022 rechtsverbindlich festgestellt, nachdem er und seine Partnerin dies an ihrer Befragung vom 2. Dezember 2021 dargelegt hätten. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz würden den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verletzen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV könne es unter Umständen auch von nicht asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen nicht verlangt werden, die heimatlichen Behörden zu kontaktieren. Dies sei vorliegend der Fall, da er sonst das Leben von sich und Drittpersonen gefährden würde (BVGer-act. 1).
6.3 In ihrer Vernehmlassung schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass sie die Schriftenlosigkeit im Rahmen ihrer Prüfung festzustellen habe. Da die Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. Februar 2022 einem anderen ausländerrechtlichen Verfahren entstammen würden, könnten sie die Schriftenlosigkeit im vorliegenden Verfahren nicht belegen (BVGer-act. 5).
6.4 Replizierend betont der Beschwerdeführer, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. Februar 2022 und das Befragungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 seine Schriftenlosigkeit belegen würden. Hiervon dürfe aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, des Grundsatzes «a maiore minus» und der Verhältnismässigkeit nicht abgewichen werden. Er mache keine Asylgründe geltend, sondern bringe vor, dass der Behördenkontakt für ihn nicht zumutbar sei (BVGer-act. 11).
7.1 Der Beschwerdeführer bringt primär vor, dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 17. Februar 2022 (SEM-act. 1 - Beilage; nachfolgend: kantonales Urteil) rechtkräftig festgestellt habe, dass er schriftenlos sei, da es ihm weder zumutbar noch möglich sei, sich bei den kenianischen Behörden um Ausweisdokumente zu bemühen. Das kantonale Urteil vermag die Bundesbehörden bereits aus Gründen des schweizerischen Föderalismus nicht zu binden. Denn die Ein- und Ausreise ausländischer Personen und die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person, welche die Passhoheit der Schweiz im Verhältnis zu anderen Staaten betrifft, fallen in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 BV). In diesem Zusammenhang hat der Verordnungsgeber explizit vorgesehen, dass die Schriftenlosigkeit bei der Prüfung des Passgesuchs durch die Vorinstanz festzustellen ist (Art. 10 Abs. 4 RDV).
7.2 Gemäss der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit sind widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, sofern sie auf den gleichen Tatsachen beruhen und nach gleichen rechtlichen Kriterien beurteilt werden (BGE 150 II 519 E. 4.5, 143 II 8 E. 7.3; Urteil des BGer 1C_246/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.1.1; vgl. auch Urteile des BVGer F-967/2021 vom 21. Mai 2024 E. 5.2.1, F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Zwar trifft es zu, dass sowohl das kantonale Gericht als auch die Vorinstanz zu prüfen hatten, ob es vom Beschwerdeführer verlangt werden könne, sich bei den kenianischen Behörden um Ausweispapiere zu bemühen. Diese Frage ist indes nicht isoliert, sondern im jeweiligen Verfahrenskontext zu betrachten.
7.3 Im kantonalen Verfahren ging es darum, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Dabei wurde der Umstand, dass er trotz gesetzlicher Pflicht keine Identitäts- oder Reisepapiere vorgelegt hatte, als Grund für ein der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehendes öffentliches Interesse geprüft. Entsprechend bildete die Frage der Unzumutbar- und Unmöglichkeit der Papierbeschaffung (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) nicht den Schwerpunkt des Verfahrens, sondern nur ein Element der Interessenabwägung, zumal die Identität des Beschwerdeführers anderweitig bestätigt werden konnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 17. Februar 2022 E. 2.3 f. [SEM-act. 1 - Beilage]). Im vorliegenden Verfahren hingegen ist die Unzumutbar- und Unmöglichkeit der Papierbeschaffung zentral, da der Beschwerdeführer diesfalls schriftenlos wäre und ihm ein Pass für eine ausländische Person erteilt werden könnte. Dies darf aufgrund des mit der Passausstellung einhergehenden Eingriffs in fremde Passhoheit nicht leichtfertig angenommen werden (vgl. E. 9.2).
7.4 Angesichts dessen ist die dem kantonalen Urteil und dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht derart vergleichbar, dass es geboten wäre, die Unzumutbar- und Unmöglichkeit der Passbeschaffung gleichermassen oder «a maiore minus» zu bejahen. Daher stehen die Schlussfolgerungen des kantonalen Verwaltungsgerichts einer abweichenden Beurteilung durch die Bundesbehörden nicht entgegen.
8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, sich bei den zuständigen kenianischen Behörden um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV).
8.2 Im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage kann die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Dasselbe gilt für anerkannte Flüchtlinge und in der Regel auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden. Von unzumutbarem Kontakt mit den Heimatbehörden ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die gesuchstellende Person von diesen in asylrechtlich relevanter Weise (schlecht) behandelt wurde. Daher können Informationen aus einem Asylverfahren über Situation und Verhalten der gesuchstellenden Person ins aktuelle Verfahren einfliessen. Überdies können die länderspezifischen Situationseinschätzungen der Asylpraxis Hinweise liefern, ob und inwieweit die Kontaktnahme mit den dortigen Behörden zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.5, C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.3, C-7204/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3 f.). Praxisgemäss ist die Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung nicht nach subjektiven, sondern einzig nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4605/2022 E. 3.3.2, F-525/2018 vom 4. April 2019 E. 6.1).
8.3 Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Asylverfahren ist abgeschlossen, er ist er weder als Flüchtling anerkannt noch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (SEM Asyl-act. A11 und A18, BVGer-act. 1 - Beilage 2). Daher zählt er nicht zu den schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen, von welchen die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werden kann. Da der einschlägige Art. 10 Abs. 3 RDV die Personengruppen, von denen eine solche Kontaktaufnahme nicht verlangt werden kann, nicht abschliessend aufführt, sind weitere Konstellationen denkbar. Daher ist zu prüfen, ob die Situation des Beschwerdeführers als solche zu werten ist.
8.4 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf das Befragungsprotokoll des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 2. Dezember 2021 (SEM-act. 4 - Beilage 2) geltend, dass er sich selbst und andere Personen in Gefahr brächte, falls er die kenianischen Behörden kontaktieren würde.
8.5 Diese Argumentation ist bereits deshalb zu entkräften, weil von ihm zunächst verlangt wird, die Botschaft Kenias in der Schweiz zu kontaktieren (E. 9.3). Er vermag nicht rechtsgenügend darzutun, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. In der Befragung vom 2. Dezember 2021 brachte er nur unsubstantiiert vor, eine Frau aus Kenia und Botschaftsangestellte hätten ihn vor der Beantragung eines Passes auf der kenianischen Botschaft in der Schweiz gewarnt. Allerdings konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ihm dies nicht zumutbar wäre, zumal er in der Schweiz am [...] 2015 seine Staatsangehörigkeit bei der Vertretung Kenias habe bestätigen lassen (SEM-act. 4 - Beilage 2 [Befragung Beschwerdeführer] F/A 44 ff. und 52 ff.). Seit jenem Zeitpunkt wusste die kenianische Vertretung jedenfalls von seiner Anwesenheit in der Schweiz, ohne dass er oder seine Familie in der Folge hierzulande Nachteile erlitten hätten.
8.6 Falls die notwendigen Dokumente nicht über die Botschaft Kenias in der Schweiz beschafft werden können, so können sie allenfalls mithilfe eines lokalen (Rechts-)Vertreters bei den zuständigen Behörden in Kenia beantragt werden. In Kenia herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die für sich allein eine Reise dorthin als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Kenia, , abgerufen am 4. April 2025). Der Beschwerdeführer machte in der Befragung vom 2. Dezember 2021 geltend, dass seine Mutter, seine Ehefrau und ein Familienfreund gestorben seien, da sie ihn unterstützt und ihm bei der Papierbeschaffung geholfen hätten (SEM-act. 4 - Beilage 2 [Befragung Beschwerdeführer] F/A 45 und 55). Seine Partnerin bestätigte dies (SEM-act. 4 - Beilage 2 [Befragung Partnerin] F/A 13 ff.). Diese Ereignisse lassen sich mangels objektiver Bezüge und Beweismittel nicht überprüfen. Auch fügen sie sich nicht zu einer chronologisch oder gar kausal stimmigen Gesamterzählung. Es bleibt spekulativ, wer diesen Personen nach dem Leben hätten trachten sollen. Auch die Gründe für die geltend gemachte Furcht um sein eigenes und das Leben seiner Freunde und Verwandten in Kenia bleiben unklar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel, ein Polizeikommandant, habe ihm einen Umschlag zur Aufbewahrung gegeben, welchen er in der Folge der falschen Person übergeben habe, woraufhin aussergewöhnliche Dinge passiert seien (SEM-act. 4 - Beilage 2 [Befragung Beschwerdeführer] F/A 43), kann dies nicht nachvollziehbar erklären. Der Sachverhalt betreffend seinen Onkel lag zudem bereits seinem Asylgesuch zugrunde, das rechtskräftig abgewiesen wurde. Namentlich gelangte das damalige Bundesamt für Migration schon im Asylentscheid vom 16. Dezember 2014 zur Ansicht, dass die diesbezüglichen Vorbringen vage geblieben seien und diverse Widersprüche aufgewiesen hätten (SEM-act. A11).
8.7 Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zeugen von ihrer diffusen Angst vor den kenianischen Behörden und Sorge um ihre Angehörigen. Ihre persönliche Gefühlslage und Interpretation der letztlich unbelegten Geschehnisse sind jedoch subjektiver Natur, weshalb sie keine Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung begründen können. Folglich kann es vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich bei den kenianischen Behörden um ein Reisedokument zu bemühen.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein kenianisches Reisedokument zu beschaffen.
9.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätsdokumenten liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Als unmöglich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisedokuments daher nur, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um ein Reisedokument bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- oder Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen. Bloss vorübergehende, technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind für sich allein nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung und damit die Schriftenlosigkeit der ausländischen Person zu begründen (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und 5.9; zuletzt Urteile des BVGer F-4605/2022, F-173/2023 E. 4.2, F-3078/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 3.2).
9.3 Gemäss der Webseite der Botschaft Kenias in Bern sind zur Beantragung eines kenianischen Reisepasses ein ausgefülltes Antragsformular, ein Beleg über die Zahlung der Passgebühr, Kopien der kenianischen Identitätskarte und Geburtsurkunde, Passfotos und die Empfehlung eines kenianischen Staatsangehörigen einzureichen (Botschaft Kenias in Bern, Voraussetzungen für einen neuen / Ersatz- oder abgelaufenen / ausgefüllten Reisepass, , abgerufen am 4. April 2025).
9.4 Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Kenias anerkannt, sodass es ihm möglich ist, kenianische Grundlagendokumente, die Empfehlung eines kenianischen Staatsangehörigen und hernach einen kenianischen Pass zu beschaffen. Er macht nicht geltend und reicht auch keine Beweismittel ein, dass er einen Pass bei der Botschaft Kenias in der Schweiz beantragt hätte, dies unmöglich oder ihm ohne zureichende Gründe verweigert worden wäre. Ferner bringt er nicht vor und reicht auch keine Beweismittel ein, dass er sich bei den zuständigen kenianischen Behörden um die hierfür erforderlichen Grundlagendokumente bemüht hätte (vgl. BVGer-act. 1 und 11, SEM-act. 1 und 4, SEM-Asyl). Wenngleich sich die Beschaffung eines kenianischen Passes schwierig und langwierig gestalten könnte, vermag dies die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen (vgl. Art. 10 Abs. 2 RDV). Folglich ist zum Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls mithilfe eines lokalen (Rechts-)Vertreters möglich ist, kenianische Grundlagendokumente und gestützt darauf einen kenianischen Pass zu beantragen.
Nach dem Gesagten ist nicht bewiesen, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich wäre, gültige kenianische Reisedokumente zu beschaffen. Daher gilt er nicht als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV. Folglich hat ihm die Vorinstanz die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900. festzulegen, aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.5 f.) jedoch auf Fr. 600. (2/3 von Fr. 900. ) zu reduzieren. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 900. zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
11.2 Trotz Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für die aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.5 f.) erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist der notwendige Vertretungsaufwand auf insgesamt Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zu schätzen, indes nur im Umfang der Gehörsverletzung und somit im Betrag von Fr. 500. (1/3 von Fr. 1'500. ) als Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diese Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki