Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 21. Februar 2025 / (...).
Entscheiddatum: 04.03.2025Publikationsdatum: 12.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1369/2025
Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 21. Februar 2025 / (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuvor am 13. November 2023 in Deutschland und am 1. Dezember 2022 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte.
B. Am 3. Februar 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 3. Februar 2025 stimmten die deutschen Behörden am 6. Februar 2025 nicht zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 21. Januar 2025 von Deutschland nach Frankreich überstellt worden. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 am 20. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (eröffnet: 24. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Mit Formularbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Des Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung sowie eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
F. Am 3. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Frankreich hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist damit gegeben.
2.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Frankreich den völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchgeführt hätte. Es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in Frankreich keine Unterstützung und keine Unterkunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat zutreffend argumentiert, Art und Umfang der Unterstützung richte sich nach der nationalen Gesetzgebung und Frankreich sei bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug für das Verfahren zuständig. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme und der Scabies-Erkrankung werde auf Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verwiesen, die unter anderem die Garantien der Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten enthalte. Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch dort möglich sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Frankreich obdachlos gewesen, habe keine Medikamente erhalten und sei nicht in ein Krankenhaus gebracht worden. Es sei für ihn schwierig gewesen, Essen zu bekommen. Überdies sei er von Banden geschlagen worden und die französischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse das Land verlassen, ansonsten er nach Somalia abgeschoben würde. Die geltend gemachte Gewalt wird weder belegt noch hinreichend substantiiert dargelegt. Er vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Bei einer allfällig vor-übergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich in irgendeiner Weise unzulässig behandelt fühlen, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen.
Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der am 3. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
7.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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