Schengen-Visum zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024.
Entscheiddatum: 19.05.2025Publikationsdatum: 28.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1514/2024
Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024.
A. C._______ (geb. [...], von Algerien, nachfolgend: der Gesuchsteller) beantragte am 14. Januar 2024 bei der Schweizerischen Botschaft in Algier ein Schengen-Visum. A._______ und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) hatten am 11. Januar 2024 ein Einladungsschreiben verfasst, worin sie angaben, sie seien mit dem Gesuchsteller befreundet und möchten ihn für einen Besuch zu sich in die Schweiz einladen.
B. Mit Formularverfügung vom 15. Januar 2024 wies die Schweizerische Botschaft in Algier im Namen der Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, der angegebene Zweck für den geplanten Aufenthalt sei fraglich und die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet.
C. Der Beschwerdeführer 1 erhob gegen diesen Entscheid am 25. Januar 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies darauf das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 stellte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer 1 einen Fragebogen zu und holte eine Verpflichtungserklärung ein. Am 23. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
D.
Am 7. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 und die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Gesuchsteller.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2024 hielt die Vorinstanz am Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 fest und verwies vollumfänglich auf dessen Begründung. Am 17. April 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
3.2
Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen (vgl. die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]), müssen für die Ausstellung eines Schengen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016].
3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sein (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, welche die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des Schengen-Visums mit der Begründung, es bestünden Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuchsaufenthalt in der Schweiz nur vorgeschoben sei und das Schengen-Visum für einen Aufenthalt in Spanien oder Frankreich benutzt würde. Weiter bestehe auch keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum.
4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, der Gesuchsteller sei in der Vergangenheit schon häufiger in verschiedene Regionen der Welt gereist und immer wieder nach Algerien zurückgekehrt. Er habe dort seine Familie, seine eigene Firma und Land und es gebe keinen Grund für ihn, unrechtmässig im Schengen-Raum zu bleiben.
5.1 Aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht.
5.2 Im Einladungsschreiben machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien mit dem Gesuchsteller seit langer Zeit befreundet und würden ihm gerne (...) sowie die Umgebung zeigen und weitere Familienmitglieder mit ihm besuchen gehen. Im Gesuchsformular für das Schengen-Visum gab der Gesuchsteller zum Aufenthaltszweck an, er wolle einen Freund besuchen. Im Fragebogen des Migrationsamts gab der Beschwerdeführer 1 an, der Gesuchsteller sei ein guter Freund sowie ein früherer Nachbar aus dem Quartier in Algerien, wo er aufgewachsen sei; er würde ihn seit seiner Kindheit kennen.
5.3 Die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) und dem Gesuchsteller (geb. [...]) und deren konkrete Ausgestaltung wird in den Eingaben nicht näher beschrieben. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, es handle sich um einen Freund seit der Kindheit, ist als eher unwahrscheinlich einzuschätzen, zumal der Altersunterschied mit acht Jahren relativ gross ist. Zudem hat der Gesuchsteller gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zeitraum von 2021 und 2023 insgesamt sechs Gesuche für Schengen-Visa bei den französischen und spanischen Behörden gestellt. Diese wurden alle abgewiesen. Die Beschwerdeführenden bringen sodann nichts gegen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel bezüglich des geltend gemachten Aufenthaltszwecks vor. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufenthaltszweck nicht glaubhaft und als nicht rechtsgenüglich erstellt zu betrachten. Das Visum ist somit zu verweigern (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex).
5.4 Nach dem Gesagten sind aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Aufenthaltszweck die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Gesuchsteller darüber hinaus Gewähr für die fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum bietet.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger
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