Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022.
Entscheiddatum: 13.03.2024Publikationsdatum: 28.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1543/2022
Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022.
A.
Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 oder Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2 oder Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 3 oder Beschwerdeführerin 3) - alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 29. Juli 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft oder Schweizer Vertretung) jeweils die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt.
Mit Formularverfügungen vom 11. August 2020 wies die Botschaft die Visumsanträge jeweils ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 9. September 2020 (Eingangsstempel SEM: 5. Oktober 2020) und 21. Oktober 2020 Einsprache.
Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 wies das SEM die Einsprachen ab.
B. Gegen den Einspracheentscheid deponierten die Beschwerdeführenden am 24. März 2022 bei der Schweizer Vertretung eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa.
Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 19. April 2022 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 und 15. Mai 2022, Replik vom 30. Mai 2022 und Eingabe vom 27. Juni 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und schilderten erneut ihre schwierige Situation.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde der Vorinstanz ein Doppel der obgenannten Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird.
C. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
4.1 Zusammen mit ihren Gesuchen um humanitäre Visa reichten die Gesuchstellenden einen Begründungsbrief vom 22. Juli 2020 ein. In diesem schilderten sie detailliert, wie sie von D._______, einem singhalesischen Armeeangehörigen mit dem Militärgrad (...), bedroht wurden (Vorakten [SEM-act.] pag. 163 - 168). Sie legten auch dar, welche konkreten Schritte sie gegen ihn unternommen haben (vgl. SEM-act. pag. 37-155).
4.2 Die Gesuchstellenden wurden am 11. August 2020 für ein Interview in die Räumlichkeiten der Schweizer Vertretung in Sri Lanka eingeladen. Befragt, inwieweit sie besonders gefährdet seien, gaben Sie Folgendes zu Protokoll:
Die Familie wohne in E._______ und sei tamilischer Ethnie. Der Vater sei (Nennung Beruf), die Mutter (Nennung Beruf) und die Tochter (Nennung Beruf). Ihre Probleme hätten wegen eines Familienstreits angefangen. So besitze die Familie ein Stück Land mit zwei darauf stehenden Häusern. Die Gesuchstellenden bewohnten eines dieser Häuser. Die Nichte der Gesuchstellerin 2 habe gegen den Willen der Familie den Militärangehörigen D._______ geheiratet. Ab 2013 sei das zweite Haus von Letzteren (der Nichte und deren Ehemann [nachstehend Schwiegerneffe]) besetzt worden. Ein Gericht habe 2015 entschieden, dass die Beiden das Grundstück zu verlassen haben und es lebe nun eine Schwester der Gesuchstellerin 2 in dem Haus. Der Schwiegerneffe und die Nichte würden nunmehr in der Nähe des Hauses zur Miete leben. Nach dem Gerichtsurteil seien die Gesuchstellenden von Armeeangehörigen zu Hause bedroht worden. Im Jahr 2015 habe der Schwiegerneffe sogar eine Bombe in ihren Garten geworfen, welche jedoch nicht explodiert sei. Wegen beider Vorfälle habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, doch seien die diesbezüglich eingeleiteten Gerichtsverfahren mangels Beweisen im (...) 2019 und (...) 2020 eingestellt worden. Die Gesuchstellenden gaben weiter an, dass der Schwiegerneffe die Tochter (die Gesuchstellerin 3) einmal auf dem Nachhausweg mit dem Tod der Eltern bedroht habe. Auch habe er einmal die Gesuchstellerin 2 per Telefon im Jahr 2018 bedroht; er habe sie nach ihrer Bankkontonummer gefragt. Im Juni 2020 seien die Eltern von der Militärpolizei vorgeladen und angehört worden. Sie seien dann darüber informiert worden, dass die Verfahren gegen den Schwiegerneffen beendet worden seien und dass die Militärpolizei diesen nicht zum Umzug zwingen könne. Seitdem fühle sich die Familie noch mehr bedroht. Als Armeeangehöriger könne der Schwiegerneffe tun, was er wolle. Sie würden sich beim Bruder des Gesuchstellers 1 oder manchmal beim Bruder der Gesuchstellerin 2 im gleichen Dorf verstecken. Seit sechs Jahren würden sie nicht mehr an einem Ort, sondern an verschiedenen Orten leben (vgl. SEM-act. 11-16).
4.3 In ihren Einsprachen vom 9. September 2020 (SEM-act. 3-5) und vom 21. Oktober 2020 (SEM-act. 175-179) unterstrichen die Gesuchstellenden, dass sich ihr Wohnort unter der Kontrolle des Militärs befinde und die Armeeangehörigen sie dauernd kontrollieren und schikanieren würden.
4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hätten nachweisen können. Die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten mit dem angeheirateten Berufssoldaten bestünden seit dem Jahr 2013 und sei es ihnen möglich gewesen, diesbezüglich mehrfach die Justiz einzuschalten. Einige Verfahren seien zwar eingestellt worden, insbesondere aus Mangel an Beweisen, aber es sei auch eine Räumungsverfügung gegen den Berufssoldaten verhängt worden und er habe sich dieser Entscheidung beugen müssen. Es sei ferner anzumerken, dass die letzte direkte Drohung im Jahr 2018 stattgefunden habe. Ansonsten werde von den Gesuchstellenden indirekt auf die allgemeine Situation der tamilischen Gemeinschaft in Sri Lanka verwiesen. Die Gesuchstellenden könnten sich, um dem auf ihnen lastenden Druck ein Ende zu setzen, in einem anderen Teil des Landes dauerhaft oder vorübergehend niederlassen, wie sie es offenbar bereits in Erwägung gezogen hätten. Sie würden daher zweifellos von einer internen Fluchtmöglichkeit profitieren. Es bestünden sodann auch keine Verbindungen zur Schweiz.
4.5 In ihrer Rechtsmitteleingabe sowie den weiteren Eingaben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie befänden sich in einer bedrohlichen und angespannten Situation, weshalb sie oft ihren Wohnort und ihre Telefonnummer wechseln müssten. Ihr Schwiegerneffe würde Probleme verursachen und dabei seine militärische Macht und seinen Einfluss ausnutzen. Er habe ab 2013 das zweite Haus der Familie besetzt. Er habe gegen sie intrigiert und versucht, sie (die Beschwerdeführenden) aus ihrem Haus zu vertreiben. Er und seine Ehefrau hätten ihr Haus oft angegriffen, um sie zu töten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich mehr als fünfzig Mal bei der Polizei beschwert, aber diese würde die Armee unterstützen und nicht gegen den Schwiegerneffen vorgehen. Er sei Christ und habe seine Lage dem Bischof ihrer Heimatstadt mitgeteilt, welcher ein Schreiben betreffend ihre Situation verfasst habe (Akten im Beschwerdeverfahren (BVGer-act.) 1/Beilage 1). Auch ein «Justice of Peace» habe in einem Schreiben ihre Lage bestätigt und angegeben, dass die Leben der Beschwerdeführenden geschützt werden könnten, wenn die Schweiz ihnen einen kurzen Aufenthalt erlauben würde (BVGer-act. 1/Beilage 2). Der Beschwerdeführer 1 habe sich auch bei der Beschwerdeinstanz der Polizei «Tell IGP» beschwert, wobei sein Problem zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gelöst worden sei (BVGer-act. 1/Beilage 3). Er habe sich auch zweimal bei der «Sri Lanka Human Rights Commission» beschwert (BVGer-act. 1/Beilage 4). Er habe sich auch beim Bürgermeister seiner Heimatstadt beschwert und dieser habe ihm inoffiziell geraten, ins Ausland zu gehen (BVGer-act. 1/Beilage 5). Er sei von der F._______ bedroht worden. Diese hätten vor einigen Jahren sein Reislager geplündert. Die Polizei habe nichts unternommen. Im September 2021 seien die Beschwerdeführerin 2 und er von der Polizei ohne Grund für circa zehn Stunden festgehalten worden. Im Februar 2022 sei er von zwei Personen auf der Strasse nach Arbeit gefragt worden, was er abgelehnt habe. Er sei dann von ihnen angegriffen und an der Hand verletzt worden, bevor er es geschafft habe zu fliehen. Er habe sich darüber bei der Polizei beschwert (BVGer-act. 1/Beilage 6) und habe drei Tage im Krankenhaus verbracht (BVGer-act. 1/Beilage 7). Im Mai 2022 sei er mit dem Motorrad nach G._______ unterwegs gewesen und bei einem Zwischenhalt von zwei bis drei Personen angegriffen und bedroht worden, wogegen er sich bei der Polizei beschwert habe (vgl. BVGer-act. 11). Er habe sein (...) verkauft, damit er nicht mehr anhand von diesem identifiziert werden könne. Das ganze Land sei unter der Kontrolle der Armee und es würden unschuldige Tamilen festgenommen und zu Tausenden getötet werden. Die Tamilen seien im Land in der Minderheit und würden wie Sklaven behandelt werden. Er wisse nicht, wie er seine Ehegattin und Tochter (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) beschützen solle. Manchmal möchte er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Suizid begehen, aber er glaube immer noch, dass die Schweiz ihnen helfen werde. Sein Heimatland sei einfach nicht sicher. Aufgrund der gegebenen Umstände habe er sein Geschäft verloren, die Beschwerdeführerin 2 ihren Frieden und die Beschwerdeführerin 3 ihre Ausbildung.
5.1 Die Beschwerdeführenden leiten vor allem aus den vorgebrachten Schikanen des angeheirateten Soldaten (vgl. E 4.2 oben) eine akute Gefährdung an Leib und Leben ab. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 seit vielen Jahren in Kontakt mit verschiedenen sri-lankischen Behörden steht und diese auch Entscheidungen zu seinen Gunsten getroffen haben. So hat ein Gericht im Sinne des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2015 die Räumung des vom Soldaten besetzten Hauses erfolgreich veranlasst, Polizisten haben die vom Soldaten an sich genommenen Motorradschlüssel zurückgeholt und wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen (vgl. SEM-act. pag. 166, Ziff. VI.; VII. lit. b); VIII.). Dass die Behörden mehrere vom Beschwerdeführer 1 initiierte Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt haben (vgl. SEM-act. a.a.O. Ziff. IV.; V.), ist nicht zu beanstanden. Es liegt in der Kompetenz der jeweiligen Behörde, wie sie ein Verfahren führt und die Beweise wertet.
5.2 Weiter ist hervorzuheben, dass die letzte, vorgebrachte Drohung des Schwiegerneffens aus dem Jahr 2018 datiert (vgl. SEM-act. pag. 14), womit eine unmittelbare Gefährdung seinerseits ohnedies zu verneinen ist. Auch die Plünderung eines Reislagers durch die F._______ vor unbestimmter Zeit kann nicht als unmittelbare Bedrohung eingestuft werden. Dasselbe gilt für die vorgebrachten Übergriffe durch unbekannte Personen im Februar und Mai 2022 (vgl. E. 4.5 oben).
In Ermangelung eines exponierten politischen Profils der Beschwerdeführenden kann auch nicht auf eine Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer tamilischen Ethnie geschlossen werden. Diesbezügliche konkrete Vorbringen wurden überdies nicht erstattet, sondern wurde lediglich unsubstantiiert eine Überwachung des Beschwerdeführers vorgebracht (vgl. SEM-act. pag. 178). Ansonsten wird in den Eingaben nur allgemein auf die Situation von Tamilen in Sri Lanka verwiesen (vgl. u.a. SEM-act. pag. 5; BVGer-act. 1 und 11).
5.3 Betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterstützungsschreiben (BVGer-act. 1/Beilagen 1; 2 und 5) ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche die Ausführungen der Beschwerdeführenden wiedergeben und bestätigen. Diese Dokumente sind allerdings nicht geeignet, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu belegen.
5.4 Überdies geht aus den Akten hervor, dass den Beschwerdeführenden alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas offenstehen würden. So gab der Beschwerdeführer 1 an, er wolle sein Grundstück verkaufen und woanders hinziehen, was sich aber als schwierig erweisen würde (vgl. SEM-act. pag. 14). Gemäss Aktenlage fanden zudem mehrere Wohnortwechsel statt; diese aber immer nur im örtlichen Nahebereich ihres Zuhauses. So brachten sie im Gespräch bei der Botschaft vor, sie würden sich oft bei einem Verwandten im gleichen Dorf verstecken (vgl. SEM-act. pag. 18); im Schreiben vom 21. Oktober 2020 (SEM-act. pag. 178) und im Schreiben vom 27. Juni 2022 (BVGer-act. 12) gaben sie an, dass sie zunächst an zweierlei Orten in G._______ (ca. 40 km vom Heimatort entfernt) gelebt hätten und nunmehr bei Verwandten in H._______ (ca. 47 km vom Heimatort entfernt) untergekommen seien. Ein radikalerer Wohnortwechsel beispielsweise in die (...) Provinz Sri Lankas wurde nichtvorgenommen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach einzig eine Flucht ins Ausland sie schützen könne, kann somit nicht gefolgt werden.
5.5 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden seit ihrer letzten Eingabe vom Juni 2022 keine substantiierte Gefährdungslage vorgebracht, die das Gericht veranlassen könnte, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Erkenntnisse als ungerechtfertigt zu erachten.
5.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind (siehe E. 3.2 oben). Die Beschwerdeführenden befanden sich nach dem Gesagten zweifellos längerfristig in einer unangenehmen und belastenden Situation. Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2 oben). Vor diesem Hintergrund kann auch die im Schreiben vom 30. Mai 2022 geäusserte Sorge des Beschwerdeführers 1 um die Zukunft seiner Tochter (BVGer-act. 11), welche durchaus nachvollziehbar ist, zu keiner anderen Einschätzung führen.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben..
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Auslandsvertretung und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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