Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N (...).
Entscheiddatum: 16.01.2026Publikationsdatum: 30.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-157/2026
Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Jordanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 4. Dezember 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Dezember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 30. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 5. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Kroatien und zu seinem Gesundheitszustand.
D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 - eröffnet am 7. Januar 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Januar 2026 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
F. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
G. Am 9. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an, wobei der Beschwerdeführer die Annahme dieser Postsendung verweigerte.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen und ausführlich begründet, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (keine Arzttermine ausstehend und keine Arztberichte vorliegend) hinreichend abgeklärt, rechtsprechungskonform gewürdigt und seine im Dublin-Gespräch erwähnten Augenprobleme in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für seine pauschalen Angaben, wonach ihm im Falle einer Überstellung nach Kroatien unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, besondere persönliche und humanitäre Gründe vorlägen und in Kroatien keine wirksame Möglichkeit bestehe, ein faires Asylverfahren zu erhalten. Seine vierzeiligen Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert und unbelegt. Vor diesem Hintergrund besteht auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde in Aussicht gestellten, aber bis heute nicht beim Gericht eingegangenen weiteren Begründungen und Beweismittel keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2026 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 9. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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