Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1647/2025
Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, c/o BAZ Kappelen, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 13. November 2024 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Anlässlich der Personalienaufnahme am 13. Dezember 2024 sowie der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 7. Januar 2025 gab sie an, am 8. August 2008 geboren worden zu sein. Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zur Altersschätzung vom 21. Januar 2025 ergab jedoch ein Mindestalter von 19,4 Jahren und bestätigte somit ihre Volljährigkeit. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt, das sie am 18. Januar 2025 wahrnahm. Am 30. Januar 2025 legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde vor.
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hat die Vorinstanz das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben und sie ist rechtskräftig.
D. Dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Januar 2025 stimmten die spanischen Behörden am 4. März 2025 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.
E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits im Rahmen der EB UMA am 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin.
F. Mit Beschwerde vom 10. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Am 11. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand (Kopfbeschwerden, Müdigkeit und Zahnschmerzen) und ihre Angaben zur mangelhaften Aufnahme- und Unterbringungssituation in Spanien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sie macht in der Beschwerde erstmals geltend, sie sei in der Asylunterkunft in Spanien sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie habe Angst gehabt, weil sie dort von vielen Männern belästigt worden sei. Deshalb habe sie die Unterkunft verlassen und für zwei Wochen auf der Strasse leben müssen. Zudem sei ihr in der Asylunterkunft die medizinische Versorgung verweigert worden. Die geltend gemachte sexuelle Gewalt wird nicht substantiiert dargetan, geschweige denn belegt. Gleiches gilt für den Vorwurf der verweigerten medizinischen Versorgung. Mangels systemischer Mängel kann davon ausgegangen werden, dass Spanien gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die spanischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Spanien ist sodann ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch Dritte belästigt, bedroht oder misshandelt fühlen, ist sie gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
Versand: