Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022.
Entscheiddatum: 07.02.2025Publikationsdatum: 18.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-173/2023
Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022.
A.
Die Beschwerdeführerin (geboren [...]) ist Staatsangehörige von Nepal. Am 4. August 2011 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Beschwerdeführerin war seither in Besitz eines Ausweises F, der mehrfach verlängert wurde.
Am 12. April 2021 heiratete sie einen Schweizer Staatsangehörigen, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte und regelmässig verlängerte.
B. Die Beschwerdeführerin ersuchte das kantonale Migrationsamt am 4. Januar 2022 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dieses Gesuch wurde der Vorinstanz zur Prüfung übermittelt.
Am 1. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs und wies sie darauf hin, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 8. Juli 2022 ein, worin sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangte.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab.
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Reisepasses für ausländische Personen, eventualiter eines Reisepasses mit beschränkter Gültigkeitsdauer. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Am 8. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen ein. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wies der damals zuständige Instruktionsrichter ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte sie die geforderten Übersetzungen dreier nepalesischer Schreiben ein.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte hierzu innert Frist nicht.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.
Die Akten des kantonalen Migrationsamts wurden beigezogen. Auch wurde eine amtliche Übersetzung des Schreibens des Bezirkspräsidenten von C._______ vom 5. Januar 2021 eingeholt.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (Art. 59 AIG [SR 142.20]) betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da letztere die angefochtene Verfügung erlassen habe ohne über ihren Beweismittelantrag, die Akten des kantonalen Migrationsamts zu edieren, entschieden zu haben. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweismittel nicht gewürdigt und aktenwidrig argumentiert, dass keine Bemühungen zur Beschaffung nepalesischer Ausweispapiere vorlägen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 16).
3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörden sorgen unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3).
3.3 Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, «die Verfahrensakten des Kantons B._______ in titelerwähnter Angelegenheit [Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses] einzuholen» (Vorakten [SEM-act.] 7 S. 1). Das beim kantonalen Migrationsamt eingereichte Gesuch war der Vorinstanz bereits übermittelt worden, diesbezüglich sind keine weiteren kantonalen Akten ersichtlich (SEM-act. 1). Die Edition sämtlicher kantonalen Akten der Beschwerdeführerin, die primär ihren Aufenthalt und ihre Erwerbstätigkeit betreffen, war weder beantragt worden noch drängte sie sich auf, zumal die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin bereits mehrere kantonale Aktenstücke eingereicht hatte (SEM-act. 7 - Beilagen), deren Inhalt die Vorinstanz würdigte (vgl. SEM-act. 11 S. 4). Dass die Vorinstanz aus den kantonalen Aktenstücken nicht schliesst, dass sich die Beschwerdeführerin (ausreichend) um die Beschaffung nepalesischer Ausweispapiere bemüht hätte, beschlägt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts. Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren weitere kantonale Aktenstücke eingereicht und alle kantonalen Akten der Beschwerdeführerin beigezogen wurden (BVGer-act. 1 - Beilagen, BVGer-act. 8).
4.1 Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).
4.2 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates (nachfolgend: Heimatstaat). Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Als unmöglich wird die Papierbeschaffung daher nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um die Ausstellung der Papiere bemüht, diese ihr aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimatstaat überhaupt Papiere zu erlangen. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Bloss vorübergehende, technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind für sich allein nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung und damit die Schriftenlosigkeit der ausländischen Person zu begründen (BVGE 2014/23 E. 5.3.2 und E. 5.9, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3997/2022 vom 19. September 2024 E. 3.3 m.w.H.). Bleibt unbewiesen oder bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimatstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des BVGer F-2206/2019 vom 19. April 2021 E. 3.3 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und ist nicht schutzbedürftig oder asylsuchend (Akten des kantonalen Migrationsamts [Kanton-act.] 171, 178, 195; Asylakten [Asyl-act.] 20). Auch war sie bereits mehrfach in Kontakt mit der ständigen Vertretung Nepals bei den Vereinten Nationen in Genf (nachfolgend: Vertretung Nepals in Genf) und dem Bezirksbüro ihrer nepalesischen Heimatgemeinde C._______ (Kanton-act. 126 [Übersetzung: BVGer-act. 11 Beilagen 20-22], Kanton-act. 161, SEM-act. 7 Beilage 3 [Übersetzung: BVGer-act. 17]). Daher kann ihr eine Kontaktaufnahme mit den nepalesischen Behörden zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 RDV). Zu prüfen bleibt, ob sie schriftenlos ist, weil ihr die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist respektive ihr die zuständigen Behörden diese ohne zureichende Gründe verweigern (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).
6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Nepal registrieren und die erforderlichen Grundlagendokumente beschaffen müsse, um einen nepalesischen Pass zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweismittel eingereicht, die entsprechende Bemühungen belegen würden. Es genüge nicht, dass weder sie noch ihre Eltern bzw. Grosseltern in Nepal registriert seien. Sollte eine persönliche Vorsprache in Nepal unumgänglich sein, so könne die nepalesische Vertretung ein einmaliges Reisedokument ausstellen. Folglich sei die Beschaffung von Reisepapieren möglich und die Beschwerdeführerin daher nicht schriftenlos. Ihr Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person sei abzuweisen (SEM-act. 11).
6.2 In ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine nepalesische Geburtsurkunde erhalte, da ihre Vorgängergenerationen nicht registriert seien. Ohne Geburtsurkunde könne sie keinen nepalesischen Pass beantragen. Folglich sei sie schriftenlos und die Vorinstanz müsse ihr einen Pass für eine ausländische Person ausstellen (BVGer-act. 1).
6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
7.1 Aktenkundig und unstrittig benötigen nepalesische Staatsangehörige ein nepalesisches Grundlagendokument namentlich einen abgelaufenen Pass, eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit («Citizenship Certificate») oder eine Geburtsurkunde , um sich einen Pass durch die Vertretung Nepals in Genf ausstellen lassen zu können (SEM-act. 7 - Beilagen 1 f.; Kanton-act. 128, 130 ff. und 162; SEM-act. 11 S. 4, BVGer-act. 1 Rz. 14). In der Vergangenheit äusserte sich die Vertretung Nepals in Genf grundsätzlich positiv, dass der Beschwerdeführerin ein nepalesischer Pass ausgestellt werde, wenn sie ein nepalesisches Grundlagendokument vorlege (SEM-act. 7 - Beilage 2; Kanton-act. 131).
7.2 Der Webseite der Vertretung Nepals in Genf lässt sich entnehmen, dass für die Ausstellung eines nepalesischen Reisepasses das Gesuchsformular ausgefüllt, nepalesische Grundlagendokumente insbesondere eine nepalesische Geburtsurkunde, eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit und eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung eingereicht, eine Gebühr bezahlt, und ein persönlicher Termin bei einer Vertretung Nepals vereinbart werden müssen (Webseite der Vertretung Nepals in Genf, E-passport, ; Government of Nepal, Ministry of Foreign Affairs, Department of Passports, Passport First Issuance, ; je abgerufen am 23. Januar 2025). Um eine Bestätigung der nepalesischen Staatsangehörigkeit zu erhalten, hat die gesuchstellende Person, welche die Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, eine Empfehlung ihrer Heimatgemeinde, die ihre Geburt und Abstammungsverhältnisse bestätigt, und allenfalls weitere Familiennachweise einzureichen (Art. 8 Nepal Citizenship Act 2063 [2006], englische Übersetzung über , abgerufen am 23. Januar 2025).
8.1 Die Beschwerdeführerin besitzt nach eigenen Angaben keine nepalesischen Reise- und Identitätsdokumente (BVGer-act. 1 Rz. 14, SEM-act. 11 S. 4, Asyl-act. 13 S. 2 f. F/A 6 ff., Asyl-act. 5 S. 5 ff. F/A 13 f.). Daher bleibt zu prüfen, ob ihr die Beschaffung nepalesischer Grundlagendokumente und gestützt darauf eines nepalesischen Passes unmöglich ist.
8.2 Allein der Umstand, dass derartige Grundlagendokumente womöglich nur in Nepal ausgestellt werden, begründet noch keine Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung. Denn es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit den nepalesischen Behörden in Kontakt zu treten, was sie bereits mehrfach getan hat (E. 5). Überdies könnte sie nach Nepal reisen, um sich dort um eine Geburtsurkunde zu bemühen. Zu diesem Zweck müsste sie einmalige Rückreisedokumente bei der Vertretung Nepals in Genf beantragen. Zwar deutet das Schreiben des Bezirkspräsidenten von C._______, Nepal, vom 5. Januar 2021 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin dort persönlich vorgesprochen hat («Sie kam zu uns ins Bezirk Büro und bat um ein Empfehlung schreiben.» [SEM-act. 7 Beilage 3; Übersetzung: BVGer-act. 17]). Jedoch brachte die Beschwerdeführerin weder vor, nach Nepal gereist zu sein, noch reichte sie entsprechende Reisedokumente ein, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend machte, dass ihr eine Reise nach Nepal unmöglich oder unzumutbar wäre.
8.3 Die Beschwerdeführerin machte primär geltend, sie könne keine nepalesische Geburtsurkunde erhalten, da sie und ihre Vorgängergenerationen in ihrer nepalesischen Heimat C._______ nicht registriert seien (BVGer-act. 1 Rz. 15). Als Beweismittel reichte sie das vorgenannte handschriftliche, in nepalesischer Schrift verfasste Schreiben des Bezirkspräsidenten von C._______ vom 5. Januar 2021 ein (SEM-act. 7 - Beilage 3 [Kanton-act. 144]). Aus der amtlichen Übersetzung dieses Dokuments geht hervor, dass bisher keine persönlichen Daten der Beschwerdeführerin im Stationsbüro vorhanden seien, eine amtliche Geburtsurkunde fehle und sie im Stationsbüro nicht registriert sei. Laut nepalesischem Gesetz dürfe ihr das Bezirksbüro keine Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente ausstellen, da die Beweismittel fehlen würden (BVGer-act. 17).
8.4 Das Schreiben des Bezirkspräsidenten von C._______ vom 5. Januar 2021 belegt zwar, dass der Beschwerdeführerin aktuell keine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Gleichzeitig impliziert es jedoch, dass dies möglich ist, sobald ihre Eltern im Bezirksbüro registriert sind respektive sie Beweismittel für ihre Geburt im Bezirk vorlegt (BVGer-act. 17). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor und reicht auch keine Beweismittel ein, wonach sie ihre Eltern kontaktiert und aufgefordert habe, im Bezirksbüro vorzusprechen und sich registrieren zu lassen, oder sich allenfalls mithilfe der zuständigen Fachspezialisten der Vorinstanz oder einem lokalen Vertreter bemüht habe, die erforderlichen Beweismittel in Nepal zu erheben und beim Bezirksbüro einzureichen.
8.5 Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin ein sehr belastetes Verhältnis zu ihrer nepalesischen Familie, weil diese sie wegen ihres damaligen Partners verstossen hat (Asyl-act. 5 S. 7 F/A 15, Asyl-act. 13 S. 12 f. F/A 107 ff.). In der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Mai 2012 gab sie an, dass ihre Eltern ca. 75 bis 76 Jahre alt seien und im nepalesischen C._______ wohnen würden (Asyl-act. 13 S. 3 F/A 15 ff.). Angesichts dieser im Asylverfahren bezweifelten Altersangaben ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht mehr leben. Die Beschwerdeführerin brachte dies jedoch nicht vor. Vielmehr betonte sie mit Schreiben vom 24. Februar 2020 an das kantonale Migrationsamt, dass sie da sie ihre Eltern um Hilfe bitten müsste absolut sicher sein wolle, dass die Vertretung Nepals in Genf ihr einen Pass ausstelle, wenn sie eine Geburtsurkunde einreiche (Kanton-act. 124). Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, dass ihre Eltern noch leben und sie diese kontaktieren kann, und dass sie dazu bereit war. Folglich kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass es ihr unmöglich wäre, ihre Eltern zu kontaktieren und aufzufordern, sich beim Bezirksbüro C._______ registrieren zu lassen.
8.6 Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht und durch Beweismittel belegt, dass sie alle möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine nepalesische Geburtsurkunde und darauf gestützt eine Bestätigung der nepalesischen Staatsangehörigkeit und hernach einen nepalesischen Pass zu erhalten. Demnach kann sie nicht nachweisen, dass sie sich hinreichend bei den nepalesischen Behörden um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht hat (vgl. E. 4). Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die nepalesischen Behörden ihr diese Dokumente ohne zureichende Gründe verweigert hätten. Wenngleich sich die Beschaffung eines nepalesischen Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Folglich gilt die Beschwerdeführerin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt.
8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Eltern aufzufordern, sich beim Bezirksbüro C._______ zu registrieren, damit ihr eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Sofern erforderlich, hat sie eine nepalesische Rechtsvertretung zu mandatieren und den Rechtsweg zu bestreiten, um ihre Eltern allenfalls hierzu zu verpflichten. Sollten ihre Eltern nicht mehr leben, so hat sie allenfalls mit Unterstützung ihrer vor Ort lebenden Brüder (vgl. Asyl-act. 13 S. 3 F/A 24) entsprechende Belege einzuholen und damit bei den nepalesischen Behörden vorzusprechen. Weiter obliegt es ihr, die erhaltene Geburtsurkunde einzusetzen, um bei den nepalesischen Behörden eine Bestätigung ihrer Staatsangehörigkeit und hernach bei der Vertretung Nepals in Genf einen Reisepass zu erhalten.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung der Übersetzungskosten auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 29. März 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
(Dispositiv nächste Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki