Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. März 2025.
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 27.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1786/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch Kaveh Jourabchian, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. März 2025.
A. Am (...) ersuchten die iranischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 1), deren Ehemann B._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 2), und deren gemeinsames Kind C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3) bei der Schweizerischen Botschaft in G._______ um Ausstellung von Schengen-Visa für einen neuntägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz.
B. Mit Formularverfügungen vom 11. Dezember 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Schengen-Visa, da Zweifel am Aufenthaltszweck der Beschwerdeführenden bestünden. Zudem könne die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden (SEM act. 3/pag. 21, 69 und 116).
C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Formularverfügungen Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1 und 5).
D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM act. 7).
E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragten sie, die Aufhebung der Verfügung und die Vorinstanz respektive die Auslandvertretung seien anzuweisen, ihnen - eventualiter den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 - Schengen-Visa zu erteilen. Superprovisorisch sei ihnen mitzuteilen, dass die bereits gebuchten Hotelübernachtungen aufgrund der Verfahrensdauer vorerst storniert werden dürften, ohne dass daraus ein Verfahrensnachteil entstehe. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen und denjenigen von Treu und Glauben nicht eingehalten habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die bereits erhobene Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 200.- zurückzuerstatten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wies sie die Beschwerdeführenden hinsichtlich der superprovisorisch beantragten Auskunft darauf hin, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorliegend einige Monate beanspruchen dürfte und es in ihrem Ermessen liege, bereits getätigte Hotelbuchungen allenfalls zu stornieren.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. Mai 2025.
I. Mit Schreiben vom 3. September 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 27. August 2025.
J. Am 1. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden ein als "Verfahrensrüge" betiteltes Schreiben ein, worin sie monierten, dass innert angemessener Frist noch kein Beschwerdeurteil ergangen sei. Dieses wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 11. Dezember 2025 beantwortet.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen und die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt. So habe das SEM fälschlicherweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich im Besitz eines einzigen, im Jahre (...) ausgestellten Schengen-Visums gewesen sei. Demgegenüber sei aus den Visa-Unterlagen ersichtlich, dass sie bereits drei Schengen-Visa erhalten habe. Am (...) und am (...) seien ihr jeweils von D._______ und am (...) von E._______ Visa ausgestellt worden. Diese Angaben seien der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2025 mitgeteilt, jedoch von ihr nicht hinreichend geprüft worden. Weiter habe das SEM fälschlicherweise festgestellt, dass die Behörden von E._______ am (...) einen Visumsantrag der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt hätten (vgl. SEM act. 3/pag. 115); dies obwohl aufgrund der Corona-Pandemie damals keine touristischen Reisen möglich gewesen und folglich keine Visaanträge bearbeitet worden seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe nie eine Ablehnung von E._______ erhalten. So betreffe die Visumsverweigerung vom (...) denn auch lediglich den damaligen Antrag des Beschwerdeführers 2, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet gewesen sei. Schliesslich habe das SEM beabsichtigt, durch den Kanton ergänzende Abklärungen durchführen zu lassen, was für das vorliegende Verfahren als unsinnig zu erachten sei; sie hätten die Vorinstanz schriftlich auf diesen Verfahrensfehler hingewiesen.
3.2
3.2.1 Die Rüge der vernunftwidrigen Absicht des SEM, kantonale Abklärungen durchzuführen, erweist sich als nicht stichhaltig. So kam die Vor-instanz bereits einige Wochen vor Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführenden (datierend vom 14. Februar 2025) zum Schluss, dass keine Abklärungen über den Kanton eingeleitet würden und vorliegend aufgrund der Akten entschieden werden könne (vgl. SEM act. 4 und 5).
3.2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder im Einzelnen dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das SEM mit seinem ablehnenden Einspracheentscheid gegen das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen haben soll. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht bereits deshalb willkürlich, treuwidrig oder unverhältnismässig, weil sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt respektive weil die Beschwerdeführenden mit dieser nicht einverstanden sind. Die Ausführungen der Vorinstanz sind objektiv betrachtet nachvollziehbar und erreichen in ihrer Gesamtheit die hohe Schwelle der Willkür klarerweise nicht. Auch hat sie das anzuwendende Schengen-Recht gestützt auf die völkerrechtliche Methodik nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes ausgelegt (vgl. Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). In ihrer Gesamtwürdigung hat sie mit Blick auf die zu stellende Prognose für eine anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführenden sodann auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.
3.3 Im Weiteren ist die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw: Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.).
3.3.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM zwar in der Tat nicht im angefochtenen Entscheid, jedoch im Rahmen der Beschwerdeinstruk-tion respektive in seiner Vernehmlassung - nach neuerlicher Konsultation des Schengener Visa-Informationssystems (VIS) - zum Umstand Stellung nahm, dass nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern der Beschwerdeführer 2 am (...) eine Visumsverweigerung von den Behörden von E._______ erhalten hat. Zudem äusserte es sich (erstmals) zu den vorhergehenden Aufenthalten im Schengen-Raum. Diesbezüglich räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Mai 2025 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein, die sie mit Eingabe vom 14. Mai 2025 wahrnahmen.
3.3.2 Insoweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör - so der Begründungspflicht - durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung: BVGE 2015/10 E. 7.1). Inwiefern sich die Heilung auf Beschwerdeebene als relevant für den Kostenentscheid erweist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der in E. 3.3.1 erkannte formelle Mangel im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und aus diesem Grund besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsangehöri-ger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
5.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
5.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
5.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland, der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und der durch E._______ (im Fall des Beschwerdeführers 2) und durch F._______ (für alle Beschwerdeführenden) verweigerten Visa als nicht genügend gewährleistet.
6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Die Sicherheit im Iran ist aufgrund der Intensität der gerade dieses Jahr erfolgten militärischen Operationen und der äusserst instabilen Lage gefährdet. Eine weitere markante Verschlechterung der Sicherheitslage in der gesamten Region und im ganzen Land ist jederzeit möglich. Sodann sind Arbeitslosigkeit und Inflation hoch, die soziale Ungerechtigkeit wächst. Das sorgt für Frustrationen, die auch bei Protesten deutlich werden. Iran ist mit seinen insgesamt 80 Millionen Einwohnern und Einwohnerinnen ein junges Land: Drei Viertel der Menschen sind unter 40 Jahren. Doch nur wenige profitieren vom Regime, viele sind ohne Perspektiven. Neben sozialen Fragen leidet das Land zunehmend unter massiven Umweltproblemen. Zugleich gibt es weiterhin politischen Widerstand gegen staatliche Repressionen, Zensur und die strikte Kleiderordnung für Frauen. Denn trotz Unterdrückung besteht eine vielfältige Zivilgesellschaft (vgl. Reisehinweise für den Iran, Bundeszentrale für politische Bildung, Gesellschaft in Iran, beide abgerufen am 10.12.25). Die wirtschaftliche Lage im Iran ist von einer unzureichenden Fiskal- und Haushaltspolitik geprägt, die durch Inflation und Währungsabwertung verschärft wird. Das Land leidet unter einem chronischen Haushaltsdefizit, mit unrealistischen Steuereinnahmen und unterschätzten Ausgaben, insbesondere im sozialen, militärischen und Gehaltsbereich. Diese Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird durch systemische Korruption und eine Liquiditätskrise verstärkt, die durch sinkende Öleinnahmen und Kapitalflucht noch verschärft wird. Der Staatshaushalt erfährt schlecht abgestimmte Anpassungen, und die Finanzierungsprobleme manifestieren sich in einer Reduzierung der Importe von lebenswichtigen Gütern. Die Inflation bleibt eine grosse Herausforderung, mit einer offiziellen Rate von etwa 40% im Jahr 2023, obwohl einige schätzen, dass sie 60-70% übersteigt. Diese grosse Inflation, zusammen mit einer kontinuierlichen Abwertung des Rial, verringert die Kaufkraft der Iraner und steigert die Armut. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere die Mittelschicht und die Ärmsten, hat Schwierigkeiten, auf grundlegende Lebensmittelprodukte zuzugreifen. Diese prekären Bedingungen - sie haben sich in den vergangenen zwölf Monaten verschärft - tragen zur wachsenden Abhängigkeit der Bevölkerung vom Regime bei und verstärken die wirtschaftliche Ungleichheit, insbesondere in Teheran. Trotz der Bemühungen um wirtschaftliche Diversifizierung, insbesondere durch die Steigerung der Ölexporte, bleibt die wirtschaftliche Lage des Landes fragil. Das Fehlen von Investitionen in Infrastruktur und Schlüsselindustrien, wie der Petrochemie, bremst das langfristige Wachstum (vgl. SECO Fiche Iran, letzte Änderung 22.01.2025, , abgerufen am 10.12.25).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise von Besuchspersonen aus dem Iran grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
7.1 Diesbezüglich bringt die Vorinstanz vor, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar und ihre (...)-jährige Tochter handle, welche in G._______ lebten. Die Beschwerdeführerin 1 sei bereits im Jahr (...) im Besitz eines von D._______ ausgestellten Schengen-Visums gewesen. Weitere Schengen-Visa seien aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem VIS gehe nun aber hervor, dass am (...) von den Behörden von E._______ und zuletzt am (...) von den Behörden von F._______ Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums abgelehnt worden seien, da eine Wiederausreise als nicht gesichert erschienen habe. Da nach zwei abgelehnten Visumsanträgen nun in der Schweiz ein weiterer Antrag gestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Reise in die Schweiz einzig vorgeschoben worden sei, um ein Schengenvisum zu erhalten. Es bestünden daher begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck. Dabei vermöge das bisher erlangte Schengenvisum aus dem Jahr (...) keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Weiter liessen sich aus den Akten keine besonderen, über dem üblichen Masse stehenden, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ableiten, welche die Beschwerdeführenden nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten. Entsprechend grosse Bedeutung komme daher ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu. Die Beschwerdeführerin 1 (Nennung Tätigkeit). Der Beschwerdeführer 2 sei als (Nennung Tätigkeit) tätig. Zudem würden sie verschiedene Immobilien im Iran besitzen. Grundsätzlich würden ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gefestigt erscheinen. Jedoch sei einschränkend zu berücksichtigen, dass selbst Grundbesitz oder ein grösseres liquides Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten würden, da solche Vermögenswerte auch im Falle einer Migration nicht verloren gingen. Vor dem geschilderten Hintergrund sei das Risiko, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen würden, nicht zu unterschätzen.
7.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die Beschwerdeführerin 1 habe den Schengen-Raum bereits dreimal betreten und jeweils fristgerecht und ordnungsgemäss wieder verlassen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien überdurchschnittlich gefestigt. Die Beschwerdeführerin 1 (Nennung Tätigkeit) im Iran, während der Beschwerdeführer 2 (Nennung Tätigkeit) und in dieser Funktion tätig sei. (...). Zudem verfügten sie über ein Immobilienvermögen von zirka Fr. (...). Alle diese Angaben seien nachgewiesen und unbestritten. Die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage im Iran dürfe bei ihrer derart gefestigten wirtschaftlichen Situation keine Rolle spielen. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf ihren Vorschlag eingegangen, das Visum lediglich für die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 auszustellen.
7.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an den bisherigen Erwägungen fest und führt ergänzend an, eine erneute Abfrage auf dem VIS habe in der Tat ergeben, dass nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern der Beschwerdeführer 2 am (...) eine Visumsverweigerung von den Behörden von E._______ erhalten habe. Des Weiteren sei nochmals anzuführen, dass auch die Behörden von F._______ am (...) die Visaanträge für alle drei Beschwerdeführenden abgelehnt hätten. Auch mit diesen Anträgen sei eine Einreise nach E._______ beabsichtigt gewesen. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass die Visaanträge einzig vorgeschoben worden seien, um Schengen-Visa zu erhalten und das tatsächliche Reiseziel E._______ sei. Die vorhergehenden Aufenthalte im Schengenraum vermöchten diese Zweifel nicht auszuräumen.
7.4 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführenden sodann, soweit sie nicht an ihren bisherigen Ausführungen festhalten, die Schweizer Vertretung in G._______ arbeite offiziell und intensiv mit mehreren Reiseagenturen zusammen. Zahlreiche Kunden dieser Agenturen würden regelmässig Schweizer Visa erhalten und im Rahmen ihrer Pauschalreisen auch andere Schengen-Staaten wie etwa E._______ bereisen. E._______ sei denn auch ein für Touristen aus aller Welt beliebtes Reiseziel, das häufig zusammen mit der Schweiz besucht werde. Der vorinstanzliche Vorwurf, sie hätten etwa unwahre Angaben gemacht oder falsche Reisezwecke vorgegeben, entbehre daher jeder Grundlage. Die geplante Reiseroute (Schweiz und E._______) sei absolut üblich und nachvollziehbar, ebenso wie die damalige Route nach F._______ und E._______. Sie hätten den Reiseverlauf korrekt angegeben; eine parallele touristische Reisezielangabe stelle keinen Täuschungsversuch dar, sondern sei in der Praxis alltäglich und legitim. Diese Reiseroute sei von der Reiseagentur vorgeschlagen und organisiert worden. Zudem habe die Entscheidung, ein Visum bei der Schweizer Vertretung zu beantragen, auf einer Empfehlung von (...) beruht.
7.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein seit dem (Nennung Zeitpunkt) verheiratetes Ehepaar (vgl. SEM act. 3/pag. 56 und 81; Beilage 1 der Replik) und ihre mittlerweile (...)-jährige Tochter, welche in G._______ wohnen und dort auch arbeiten. Weitere Details zu ihrer privaten Situation sind keine bekannt. Vorliegend lassen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - auch in Ermangelung näherer Angaben - nicht darauf schliessen, dass ihnen besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung obliegen würden. Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, auch wenn anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat familiär verwurzelt sein dürften. Solche familiären Bande werden vom SEM denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. angefochtener Entscheid in SEM act. 7/pag. 167 f.). Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind demnach insgesamt nicht so beschaffen, dass sie die Beschwerdeführenden in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.
7.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 ein besonderes Augenmerk zu widmen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: (Darlegung der Tätigkeiten und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 und 2). Aus den Akten geht somit hervor, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland als Doppelverdiener in sehr stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst Grundbesitz oder grösseres liquides Vermögen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da solche Vermögenswerte auch im Falle einer Migration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6, zuletzt Urteil des BVGer F-643/2024 vom 1. Juli 2024 E. 4.5, je m.w.H.). Demgegenüber ist vorliegend hervorzuheben, dass sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch dem Beschwerdeführer 2 im Iran aufgrund ihrer Tätigkeiten jeweils besondere berufliche Verantwortung obliegen. (Nennung der Gründe für diese Verantwortung). Die besondere berufliche Verantwortung der wirtschaftlich gut situierten Beschwerdeführenden ist vorliegend als Indiz für eine anstandslose Wiederausreise zu werten.
7.7 Nachdem E._______ am (...) und F._______ am (...) Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa abgelehnt hatten, schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz lediglich aus dem Grund vorschieben würden, um Schengen-Visa zu erhalten. Wohl wenden die Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht ein, dass die Ablehnung durch E._______ am (...) lediglich den Beschwerdeführer 2 betraf und er zu diesem Zeitpunkt mit der Beschwerdeführerin 1 noch nicht verheiratet war. Demgegenüber ist jedoch anzuführen, dass die Heirat der Beschwerdeführenden 1 und 2 nur kurze Zeit später, am (...) stattgefunden hat und sie im Zeitpunkt der Ablehnung durch E._______ bereits seit längerer Zeit ein Paar gewesen sein dürften. Das von den Beschwerdeführenden angeführte Gegenargument ist daher - jedenfalls mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers 2 - zu relativieren. Die Ablehnung durch F._______ am (...) betrifft sodann in der Tat sämtliche Beschwerdeführenden; zur Begründung wurde angeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Dieser Umstand ist hinsichtlich der Prognose für eine anstandslose Wiederausreise zu ihren Ungunsten zu werten. Hingegen stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit bereits mehrmals ein Schengen-Visum erteilt wurde, so in den Jahren (...) und (...) durch D._______ und (...) durch E._______ (vgl. Beschwerdebeilage 1) - zumindest für sie - ein positives Indiz für eine anstandslose Wiederausreise dar. Das SEM legt in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung nicht näher dar, weshalb diese vorherigen Aufenthalte im Schengen-Raum seine Zweifel an einer anstandslosen Wiederausreise - jedenfalls bezüglich der Beschwerdeführerin 1 - nicht auszuräumen vermöchten. Sodann können die Beschwerdeführenden allein aus dem Umstand, dass sie in den vergangenen Jahren - so zuletzt im Jahr (...) - Visa für nicht dem Schengen-Raum angehörende Länder erhielten (beispielsweise [...]), nichts zu ihren Gunsten herleiten.
7.8 Wie den obgenannten Erwägungen zu entnehmen ist, gibt es einerseits gute Gründe, die eine anstandslose Rückkehr der Beschwerdeführenden vermuten lassen (stabile wirtschaftliche Verhältnisse und besondere berufliche Verantwortung der Beschwerdeführenden 1 und 2; Beschwerdeführerin 1 erhielt bereits wiederholt Schengen-Visa in den Jahren [...] bis [...]). Andererseits bestehen auch Gründe, welche gegen ihre fristgerechte Wiederausreise sprechen (allgemeine Lage im Iran, Visumsverweigerung durch E._______ betreffend Beschwerdeführer 2 und F._______ betreffend sämtliche Beschwerdeführenden). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 von Beginn weg konsistente Angaben zur beabsichtigten Reise in die Schweiz und E._______ - organisiert durch eine iranische Reiseagentur - sowie insbesondere zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und den damit verbundenen Verpflichtungen gemacht und diese bereits bei der Schweizer Vertretung in G._______ mit zahlreichen Dokumenten belegt haben. Ihre Vorbringen erscheinen sodann frei von Ungereimtheiten. Darüber hinaus beantragten sie in ihrem Gesuch Schengen-Visa für die Dauer von lediglich 9 Tagen, was für einen reinen Besuchsaufenthalt spricht.
7.9 Die als glaubhaft einzustufenden Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Lebenssituation im Iran, die im Übrigen auch vom SEM nicht in Frage gestellt werden, ihre besonderen beruflichen Verpflichtungen sowie die in der Vergangenheit an die Beschwerdeführerin 1 mehrmals erteilten Schengen-Visa sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung grundsätzlich geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt herabzusetzen. Zudem erscheint auch der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz (Tourismus) mit Blick auf den damals beantragten Zeitraum als nachvollziehbar. Für ein weiterbestehendes Risiko spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 2 bislang noch nie ein Schengen-Visum bewilligt wurde und F._______ die Erteilung eines solchen für sämtliche Beschwerdeführenden verweigert hat. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-4845/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6; F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 5.2; jeweils m.w.H.). Nachdem es sich jedoch, wie in E. 7.6 vorstehend dargelegt, sowohl bei der Beschwerdeführerin 1 als auch beim Beschwerdeführer 2 um einkommensstarke und vermögende Personen handelt, erachtet es das Gericht als zweifelhaft, dass die Auferlegung einer Kaution dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise im vorliegenden Fall adäquat zu begegnen vermöchte. Angesichts dieser Bedenken und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer 2 bislang noch jedes Mal die Ausstellung eines Schengen-Visums verweigert wurde, ist dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise anders zu begegnen. Das beantragte Schengen-Visum ist lediglich unter der Auflage zu erteilen, dass dieses nur für die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 ausgestellt wird, nicht jedoch für den Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführenden selber haben im Verlaufe des Verfahrens denn auch wiederholt angeboten, es sei mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und die Untermauerung ihrer Rückkehrbereitschaft vor einer schlichten Versagung des Besuchsvisums eine Erteilung mit gewissen Auflagen, wie etwa dem Verbleib des Beschwerdeführers 2 im Iran, zu bewilligen (vgl. SEM act. 5/pag. 158; Beschwerde S. 5; Replik S. 4).
7.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer 2 im Iran verbleibt, die Erteilung von Visa weder wegen erheblicher Zweifel am Aufenthaltszweck noch mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ihre Personen betreffend aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa für die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 erfüllt sind. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Kostenliquidation ist vorliegend von einem hälftigen Durchdringen der Beschwerdeführenden auszugehen.
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens, mithin im Betrag von Fr. 450.-, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 450.- ist zurückzuerstatten.
9.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist gestützt auf 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gericht liegt keine Kostennote vor, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird teilweise - so bezüglich der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 - gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 11. März 2025 in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde - so hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 - abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 450.- wird zurückerstattet.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
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