Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______; Verfügung des SEM vom 8. März 2023.
Entscheiddatum: 01.02.2024Publikationsdatum: 25.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1886/2023
Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______; Verfügung des SEM vom 8. März 2023.
A. Am 7. November 2022 ersuchten die indischen Staatsangehörigen B._______ (Gesuchstellerin 1; geb. 1990), C._______ (Gesuchsteller 2; geb. 2006), D._______ (Gesuchsteller 3; geb. 1997), E._______ (Gesuchsteller 4; geb. 2007) und F._______ (Gesuchstellerin 5; geb. 1996) bei der schweizerischen Botschaft in Indien (im Folgenden: Botschaft) um Ausstellung von Schengen-Visa für eine Bildungsreise vom 15. bis zum 30. Dezember 2022. Die Reise und der Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz wurden vom Verein A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch G._______, organisiert.
B. Mit Formularverfügungen vom 14. November 2022 verweigerte die Botschaft den Gesuchstellenden die Schengen-Visa.
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte dieVorinstanz die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons H._______.
D. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schengen-Visa zugunsten der Gesuchstellenden.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen.
H. Am 24. Oktober 2023 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihr Mandat nieder.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche von fünf indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.1 Indische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchstellenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil begründete Zweifel an der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sowie an den Gründen für den geplanten Aufenthalt bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Indien ist Folgendes festzuhalten: Mit mehr als 1,4 Milliarden Einwohnern ist Indien das bevölkerungsreichste Land der Welt und die fünftgrösste Volkswirtschaft (< > Länder > Indien, abgerufen am 28.01.2024). Laut dem Index der mehrdimensionalen Armut von 2022 verringerte sich der Anteil der Armen in Indien zwischen 2005 und 2021 von 55 auf etwa 16 Prozent (Global Multidimensional Poverty Index 2022, S. 19, < >, abgerufen am 28.01.2024). Einer wachsenden Mittel- und Oberschicht standen jedoch 2022 immer noch rund 180 Millionen Menschen gegenüber, die umgerechnet mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag auskommen müssen. Die Corona-Pandemie und ihre Folgen haben Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere innerhalb der benachteiligten Gruppen wieder ansteigen lassen (< > Länder > Indien > Aktuelle Situation > abgerufen am 28.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Indien sodann lediglich Platz 132 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < Data Center Country Insights India, abgerufen am 28.01.2024).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4547/2022 vom 26. Juni 2023 E. 6.4).
6.3 An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Blick auf die konkrete Herkunftsregion der Gesuchstellenden nichts. Die Gesuchstellenden kommen aus der Region Punjab im Nord-Westen Indiens. Das Grenzgebiet zu Pakistan, wozu neben dem Punjab auch die nördlich davon gelegenen indischen Bundesstaaten Jammu und Kashmir gehören, ist seit Jahrzehnten von politischen und ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen geprägt (vgl. < > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Indien > Reisehinweise für Indien < Spezifische regionale Risiken, abgerufen am 28.01.2024).
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
7.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um die Leiterin (Gesuchstellerin 1), eine Lehrperson (Gesuchstellerin 5), einen Mitarbeiter (Gesuchsteller 3) sowie zwei Schüler (Gesuchsteller 2 und 4) der I._______ (im Folgenden: Schule), welche sich im Dorf J._______ im indischen Bundestaat Punjab befindet. G.________, der im Kanton K._______ wohnhaft ist und die Beschwerdeführerin (also den schweizerischen Verein A._______) im vorliegenden Verfahren vertritt, ist in J._______ aufgewachsen und hat dort den Verein L._______ gegründet. Dieser betreibt wiederum die Schule, bei der die Gesuchstellenden angestellt sind bzw. welche sie besuchen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Schule plant, jedes Jahr einige ihrer Angestellten und Schüler in die Schweiz zu senden, damit sie das schweizerische Bildungssystem kennenlernen. Für das Schuljahr 2022/23 wurden die fünf Gesuchstellenden für eine Reise in die Schweiz ausgesucht. Sie sind zwischen 16 und 33 Jahre alt und allesamt ledig und kinderlos. Sie waren vorher noch nie in der Schweiz und haben auch sonst keine Reisevorgeschichte. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass ihnen besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. In der Beschwerdeschrift wird lediglich pauschal ausgeführt, die Gesuchstellenden seien allesamt bildungs- und kulturinteressierte Bürger, die ein westliches Land besuchen wollten. Alle seien in familiäre Verhältnisse eingebettet und indisch sozialisiert. Diese unsubstantiierten Ausführungen vermögen die aufgrund der allgemeinen Lage in Indien bestehenden Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellenden jedoch nicht zu beseitigen.
7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuchstellenden ergibt sich Folgendes: Gemäss Schreiben der Schule vom 15. September 2022 handelt es sich bei ihr um eine Nichtregierungsorganisation (NGO), bei der ca. 20 bis 30 Personen angestellt seien. Die Jahresgehälter der angestellten Lehrpersonen würden zwischen INR 150.- und 350.- (umgerechnet CHF 1.50 und 3.60; Tageskurs vom 19.12.2023) betragen. Hierbei würde es sich somit lediglich um einen symbolischen Betrag handeln. Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass zumindest die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 5 ein höheres monatliches Einkommen erhalten. Die konkrete finanzielle Situation der einzelnen Gesuchstellenden präsentiert sich wie folgt (Umrechnungen jeweils mit dem Tageskurs vom 19.12.2023):
7.3.1 Die Gesuchstellerin 1 (Schulleiterin) verdient monatlich knapp CHF 110.- netto. Dies liegt weit unter dem Durchschnittslohn im Bundesstaat Punjab, der im Jahr 2023 monatlich ca. CHF 190.- betrug (vgl. , abgerufen am 28.01.2024). In der Steuerperiode 2022/23 betrug das Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin 1 knapp CHF 1'200.-. Gemäss Kontoauszug vom 3. November 2022 verfügte sie zu jenem Zeitpunkt über ein Vermögen von INR 194'639.84 (umgerechnet ca. CHF 2'035.-).
7.3.2 Die Gesuchstellerin 5 (Lehrperson) verdient monatlich CHF 75.-. Ihr Bruttoeinkommen betrug in der Steuerperiode 2022/23 gemäss Steuerunterlagen CHF 731.-. Ihr Bankkonto wies am 2. November 2022 einen Saldo von INR 11'278.78 (umgerechnet ca. CHF 118.-) auf.
7.3.3 Der Gesuchsteller 3 (Mitarbeiter) ist gemäss eingereichten Unterlagen als Freiwilliger bei der Schule tätig. Er hat keine Einkommensnachweise eingereicht. Gemäss schriftlicher Erklärung seines Vaters vom 28. Oktober 2022 arbeitet er - der Gesuchsteller 3 - hauptberuflich in der Landwirtschaft. In den Unterlagen finden sich jedoch auch bezüglich dieser Tätigkeit keine Angaben zum Einkommen oder entsprechende Lohnnachweise. Seine Mutter verdiente gemäss Steuerauszug im Steuerjahr 2022/23 insgesamt rund CHF 5'210.-. Das Bankkonto des Vaters des Gesuchstellers 3 wies per 31. Oktober 2022 einen Saldo von INR 1'417'054.95 (umgerechnet CHF 14'815.-) auf. Dabei ist auffällig, dass an eben jenem 31. Oktober 2022 eine Überweisung in der Höhe von INR 470'485.- (also rund ein Drittel des gesamten Betrags) auf das Konto getätigt wurde. Die Herkunft dieses Geldes ist nicht ersichtlich.
7.3.4 Die noch minderjährigen Gesuchsteller 2 und 4 haben als Schüler noch kein Einkommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten werden nicht offengelegt. In den Unterlagen findet sich lediglich das Fomular «Child Travel Consent Form», gemäss welchem die jeweiligen Eltern der beiden mit der Reise in die Schweiz einverstanden sind.
7.3.5 In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist festzustellen, dass bei keinem der Gesuchstellenden hinreichende Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz in Indien vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich.
7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor den dargelegten persönlichen Hintergründen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich eine rund zweiwöchige Bildungsreise in der Schweiz -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden in Indien - soweit bekannt - in der Gesamtbetrachtung nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Besuchervisa im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung der Visa zu Recht verweigert.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 8. Mai 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler
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