Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 18. März 2025.
Entscheiddatum: 12.06.2025Publikationsdatum: 21.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2034/2025
Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 18. März 2025.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen am 10. März 2025 beantragte er die Zuweisung in den Kanton Bern, weil sein Bruder dort lebe. Gleichzeitig gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung seines Gesuchs um Zuweisung in den Kanton Bern und machte ihn darauf aufmerksam, dass grundsätzlich nur Angehörige der Kernfamilie eine Kantonszuteilung beantragen könnten.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 (gleichentags eröffnet) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung sinngemäss die aufschiebende Wirkung; der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dem Kanton Bern zugewiesen zu werden.
D. Mit Eingabe vom 11. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für seinen Bruder B._______ nach, der ihn im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vertritt.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Eine Kantonszuweisung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (BVGE 2009/54 E. 1.3.1).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seiner Funktion als familiäre Bezugsperson könne sein älterer Bruder für ihn die grösstmögliche Unterstützung bei der Integration in der Schweiz bieten. Dies könne sich zudem positiv auf seine persönliche Entwicklung aus- und möglicherweise sogar allfälligen gesundheitlichen Problemen entgegenwirken.
3.4 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem erwachsenen Bruder fällt nicht unter den Begriff der Familie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1. Zudem lebt der Bruder seit Januar 2017 in der Schweiz. Damit konnte der Beschwerdeführer seit rund acht Jahren keinen über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail-Verkehr etc.) hinausgehenden persönlichen Kontakt zu seinem Bruder pflegen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, bis auf Magenschmerzen an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK ist somit weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Aargau verletzt damit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid
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